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BGH Beschluss vom 09.03.2006 – BLw 30/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 30/05

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. März 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher

Richter -

beschlossen:

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückge-

wiesen.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von G.

E. (im Folgenden: Zedent) gegen die Antragsgegnerin auf Abfindung für Ar-

beit nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Er hat im Wege ei-

nes Stufenantrags Auskunft u.a. durch Vorlage der Bilanz der LPG (P) A.

und der Gesamtvermögens-Personifizierung verlangt. Diesen Antrag hat das

Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer-

de des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht zu-

rückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

II.

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Die Schreiben des Antragstellers an das Rechtsbeschwerdegericht vom

3. Dezember 2005, vom 24. Dezember 2005, vom 2. Januar 2006 und vom

9. Januar 2006 werden vom Senat allein als ein Prozesskostenhilfegesuch und

nicht auch als eine wegen Nichtbeachtung des Gebots zur anwaltlichen Vertre-

tung (§ 29 LwVG) unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelegt.

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Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurück-

zuweisen. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Be-

schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass sie nur

unter den in § 24 Abs. 2 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig wäre.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG eröffnet,

wie der Antragsteller rechtsirrig meint. Das Beschwerdegericht hat die Be-

schwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts nicht als unzuläs-

sig verworfen, sondern in der Sache entschieden.

2. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG

als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig.

Eine Divergenz in den Entscheidungen, die die Zulässigkeit einer

Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet, liegt nur dann vor,

wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund

einem abstrakten Rechtssatz gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsent-

scheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran

fehlt es.

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Das Beschwerdegericht hat die Abfindungsvereinbarung des Zedenten

mit der Antragsgegnerin vom 9. März 1993 mit dem darin enthaltenen Verzicht

auf weitergehende gesetzliche Ansprüche als wirksam angesehen. Es ist dabei

keinem Rechtssatz gefolgt, mit dem es von einer der vielen von dem Antrags-

gegner benannten Vergleichsentscheidungen abgewichen wäre.

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a) Soweit der Antragsteller rügt, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht

angenommen habe, dass der Zedent Mitglied der LPG (T) L.

und nicht der LPG (P) A. gewesen sei, wird daraus eine Divergenz zu

anderen Entscheidungen nicht ersichtlich. Maßgebend für den Übertritt eines

Mitglieds von einer LPG in eine andere war die nach Nummer 16 Abs. 1 a der

Musterstatuten mit dem Vorstand zu vereinbarende Aufnahme in die andere

LPG (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 1993, BLw 64/93, WM 1994, 317,

318). Ob dem von dem Beschwerdegericht dafür herangezogenen Indiz, den

Eintragungen im Sozialversicherungsausweis, eine hinreichende Beweiskraft

zukommt, kann dahinstehen. Selbst wenn das Beschwerdegericht angesichts

der gegen einen solchen Wechsel der Mitgliedschaft sprechenden Eintragun-

gen auf den Listen über die auf den Mitgliederversammlungen der LPGen am

28. November 1991 abstimmungsberechtigten Mitglieder seine Amtsermitt-

lungspflicht verletzt hätte, begründete ein solcher Fehler bei der Feststellung

des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Abweichungsrechtsbe-

schwerde.

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b) Soweit der Antragsteller meint, dass die Abfindungsvereinbarung we-

gen fehlerhafter Rückstellungen zu Lasten des abfindungsrelevanten Eigenka-

pitals gegen die guten Sitten verstoßen habe und deshalb nach § 138 Abs. 1

BGB unwirksam sei, liegt eine Divergenz zu entscheidungstragenden Grundsät-

zen in anderen Entscheidungen ebenfalls nicht vor.

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aa) Das Beschwerdegericht hat keinen abweichenden Rechtssatz zu

dem Grundsatz (BGHZ 146, 298, 301; Senat, Beschl. v. 5. November 2004,

BLw 14/04, ZOV 2005, 30, 31) aufgestellt, dass es für die Feststellung einer

verwerflichen Gesinnung genügt, wenn derjenige, dem objektiv ein Sittenver-

stoß zur Last fällt, sich der Kenntnis erheblicher Tatsachen bewusst oder grob

fahrlässig verschließt. Dies lässt sich auch nicht dem Satz in der Beschwerde-

entscheidung entnehmen, dass die Vereinbarung nicht etwa deshalb sittenwid-

rig sei, weil die Antragsgegnerin die LPG-Mitglieder wider besseres Wissen

über die Höhe des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals getäuscht hätte. Das

Beschwerdegericht hat dazu festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Jahre

1993, als sie die Abfindungsvereinbarung ihren Mitgliedern vorgelegt habe, kei-

ne Veranlassung für die Annahme gehabt habe, dass die zugrunde liegenden

Annahmen unzutreffend gewesen seien.

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bb) Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des

Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2002 (WXV 2023/01) abwei-

chenden Rechtssatz formuliert. Das Oberlandesgericht Dresden hat ausgeführt,

eine Abfindungsvereinbarung sei dann sittenwidrig, wenn im Zeitpunkt des Ver-

tragsschlusses dem Unternehmen die Unrichtigkeit der dem Mitglied mitgeteil-

ten Berechnung seiner gesetzlichen Ansprüche auf Grund der bis dahin ergan-

genen höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannt gewesen sei. Das Be-

schwerdegericht hat eine solche Kenntnis der Antragsgegnerin in Bezug auf die

bilanzierten Rückstellungen für den Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9. März

1993 verneint. Die Vergleichsentscheidung und der angegriffene Beschluss

stimmen damit in den sie tragenden rechtlichen Grundsätzen überein; die Un-

terschiedlichkeit der Ergebnisse beruht auf der Verschiedenheit der festgestell-

ten Sachverhalte.

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cc) Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ergibt sich schließ-

lich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin durch den Bericht

über die Prüfung ihrer Geschäftsführung durch das Ministerium im Februar

2003 auf Bilanzierungsfehler hingewiesen worden war und nach den dortigen

Feststellungen weitere 700.000 DM zur Befriedigung von Abfindungsansprü-

chen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG genutzt werden sollten.

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Das Beschwerdegericht hat diesem Umstand angesichts der Unsicher-

heiten der Ermittlung der Abfindungsansprüche nicht entnommen, dass die

Feststellungen in dem Bericht nach damaligem Kenntnisstand eine Erhöhung

auch der Abfindungen für Arbeit über den geleisteten Betrag von 50 DM pro

Jahr zur Folge haben mussten. Einen von anderen Entscheidungen abwei-

chenden Obersatz hat es damit indes nicht aufgestellt. Die vom Antragsteller

gerügte Unrichtigkeit der tatrichterlichen Würdigung des festgestellten Sachver-

halts begründet auch hier keine Divergenzrechtsbeschwerde.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.06.2005 - 121 Lw 42/01 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 9/05 -