Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.03.2006 – BLw 30/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 30/05
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -
beschlossen:
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von G.
E. (im Folgenden: Zedent) gegen die Antragsgegnerin auf Abfindung für Ar-
beit nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Er hat im Wege ei-
nes Stufenantrags Auskunft u.a. durch Vorlage der Bilanz der LPG (P) A.
und der Gesamtvermögens-Personifizierung verlangt. Diesen Antrag hat das
Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer-
de des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht zu-
rückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
II.
2
Die Schreiben des Antragstellers an das Rechtsbeschwerdegericht vom
3. Dezember 2005, vom 24. Dezember 2005, vom 2. Januar 2006 und vom
9. Januar 2006 werden vom Senat allein als ein Prozesskostenhilfegesuch und
nicht auch als eine wegen Nichtbeachtung des Gebots zur anwaltlichen Vertre-
tung (§ 29 LwVG) unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelegt.
3
4
5
6
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurück-
zuweisen. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Be-
schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass sie nur
unter den in § 24 Abs. 2 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig wäre.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG eröffnet,
wie der Antragsteller rechtsirrig meint. Das Beschwerdegericht hat die Be-
schwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts nicht als unzuläs-
sig verworfen, sondern in der Sache entschieden.
2. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig.
Eine Divergenz in den Entscheidungen, die die Zulässigkeit einer
Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet, liegt nur dann vor,
wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund
einem abstrakten Rechtssatz gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsent-
scheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran
fehlt es.
7
Das Beschwerdegericht hat die Abfindungsvereinbarung des Zedenten
mit der Antragsgegnerin vom 9. März 1993 mit dem darin enthaltenen Verzicht
auf weitergehende gesetzliche Ansprüche als wirksam angesehen. Es ist dabei
keinem Rechtssatz gefolgt, mit dem es von einer der vielen von dem Antrags-
gegner benannten Vergleichsentscheidungen abgewichen wäre.
8
a) Soweit der Antragsteller rügt, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht
angenommen habe, dass der Zedent Mitglied der LPG (T) L.
und nicht der LPG (P) A. gewesen sei, wird daraus eine Divergenz zu
anderen Entscheidungen nicht ersichtlich. Maßgebend für den Übertritt eines
Mitglieds von einer LPG in eine andere war die nach Nummer 16 Abs. 1 a der
Musterstatuten mit dem Vorstand zu vereinbarende Aufnahme in die andere
LPG (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 1993, BLw 64/93, WM 1994, 317,
318). Ob dem von dem Beschwerdegericht dafür herangezogenen Indiz, den
Eintragungen im Sozialversicherungsausweis, eine hinreichende Beweiskraft
zukommt, kann dahinstehen. Selbst wenn das Beschwerdegericht angesichts
der gegen einen solchen Wechsel der Mitgliedschaft sprechenden Eintragun-
gen auf den Listen über die auf den Mitgliederversammlungen der LPGen am
28. November 1991 abstimmungsberechtigten Mitglieder seine Amtsermitt-
lungspflicht verletzt hätte, begründete ein solcher Fehler bei der Feststellung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Abweichungsrechtsbe-
schwerde.
9
b) Soweit der Antragsteller meint, dass die Abfindungsvereinbarung we-
gen fehlerhafter Rückstellungen zu Lasten des abfindungsrelevanten Eigenka-
pitals gegen die guten Sitten verstoßen habe und deshalb nach § 138 Abs. 1
BGB unwirksam sei, liegt eine Divergenz zu entscheidungstragenden Grundsät-
zen in anderen Entscheidungen ebenfalls nicht vor.
10
aa) Das Beschwerdegericht hat keinen abweichenden Rechtssatz zu
dem Grundsatz (BGHZ 146, 298, 301; Senat, Beschl. v. 5. November 2004,
BLw 14/04, ZOV 2005, 30, 31) aufgestellt, dass es für die Feststellung einer
verwerflichen Gesinnung genügt, wenn derjenige, dem objektiv ein Sittenver-
stoß zur Last fällt, sich der Kenntnis erheblicher Tatsachen bewusst oder grob
fahrlässig verschließt. Dies lässt sich auch nicht dem Satz in der Beschwerde-
entscheidung entnehmen, dass die Vereinbarung nicht etwa deshalb sittenwid-
rig sei, weil die Antragsgegnerin die LPG-Mitglieder wider besseres Wissen
über die Höhe des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals getäuscht hätte. Das
Beschwerdegericht hat dazu festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Jahre
1993, als sie die Abfindungsvereinbarung ihren Mitgliedern vorgelegt habe, kei-
ne Veranlassung für die Annahme gehabt habe, dass die zugrunde liegenden
Annahmen unzutreffend gewesen seien.
11
bb) Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2002 (WXV 2023/01) abwei-
chenden Rechtssatz formuliert. Das Oberlandesgericht Dresden hat ausgeführt,
eine Abfindungsvereinbarung sei dann sittenwidrig, wenn im Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses dem Unternehmen die Unrichtigkeit der dem Mitglied mitgeteil-
ten Berechnung seiner gesetzlichen Ansprüche auf Grund der bis dahin ergan-
genen höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannt gewesen sei. Das Be-
schwerdegericht hat eine solche Kenntnis der Antragsgegnerin in Bezug auf die
bilanzierten Rückstellungen für den Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9. März
1993 verneint. Die Vergleichsentscheidung und der angegriffene Beschluss
stimmen damit in den sie tragenden rechtlichen Grundsätzen überein; die Un-
terschiedlichkeit der Ergebnisse beruht auf der Verschiedenheit der festgestell-
ten Sachverhalte.
12
cc) Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ergibt sich schließ-
lich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin durch den Bericht
über die Prüfung ihrer Geschäftsführung durch das Ministerium im Februar
2003 auf Bilanzierungsfehler hingewiesen worden war und nach den dortigen
Feststellungen weitere 700.000 DM zur Befriedigung von Abfindungsansprü-
chen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG genutzt werden sollten.
13
Das Beschwerdegericht hat diesem Umstand angesichts der Unsicher-
heiten der Ermittlung der Abfindungsansprüche nicht entnommen, dass die
Feststellungen in dem Bericht nach damaligem Kenntnisstand eine Erhöhung
auch der Abfindungen für Arbeit über den geleisteten Betrag von 50 DM pro
Jahr zur Folge haben mussten. Einen von anderen Entscheidungen abwei-
chenden Obersatz hat es damit indes nicht aufgestellt. Die vom Antragsteller
gerügte Unrichtigkeit der tatrichterlichen Würdigung des festgestellten Sachver-
halts begründet auch hier keine Divergenzrechtsbeschwerde.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.06.2005 - 121 Lw 42/01 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 9/05 -