BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZB 83/05
IX. Zivilsenat
IX ZB 83/05
Schreibfehlerberichtigung
In dem Insolvenzverfahren
betreffend das Vermögen der I. GmbH,
Weitere Beteiligte:
1. Rechtsanwalt B. ,
2. F. ,
wird der Senatsbeschluss vom 9. März 2006 dahingehend berichtigt:
auf Blatt 3 unter 2. im ersten Satz sind die Worte: „abzugrenzen ist“ zu streichen.
Des weiteren muss es auf Blatt 5 im letzten Satz
statt „..., dass ein Insolvenzgrund und Eröffnung“
richtig: „…, dass ein Insolvenzgrund nach Eröffnung“
heißen.
Bürk, Justizhauptsekretärin