Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZB 83/05

IX. Zivilsenat

IX ZB 83/05

Schreibfehlerberichtigung

In dem Insolvenzverfahren

betreffend das Vermögen der I. GmbH,

Weitere Beteiligte:

1. Rechtsanwalt B. ,

2. F. ,

wird der Senatsbeschluss vom 9. März 2006 dahingehend berichtigt:

auf Blatt 3 unter 2. im ersten Satz sind die Worte: „abzugrenzen ist“ zu streichen.

Des weiteren muss es auf Blatt 5 im letzten Satz

statt „..., dass ein Insolvenzgrund und Eröffnung“

richtig: „…, dass ein Insolvenzgrund nach Eröffnung“

heißen.

Bürk, Justizhauptsekretärin