Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – V ZR 138/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 138/05

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision

gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Rostock vom 9. Juni 2005 zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung zugelassen, soweit der Kläger seinen Herausga-

beanspruch (Klageantrag zu 1.) und den Anspruch auf Zahlung

einer weiteren Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober

2001 bis zum 31. Dezember 2002 (Klageantrag zu 2. in Höhe von

6.600 € nebst anteiligen Zinsen) weiterverfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wirft die

Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung

des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO erforderlich.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne

Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Ge-

richtsgebühren 69.763,90 € und für die außergerichtlichen Kosten

110.363,90 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten

nur in Höhe von 63 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. De-

zember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 16.07.2003 - 3 O 97/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.06.2005 - 7 U 139/03 -