BGH Beschluss vom 09.03.2006 – V ZR 138/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 138/05
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision
gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 9. Juni 2005 zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen, soweit der Kläger seinen Herausga-
beanspruch (Klageantrag zu 1.) und den Anspruch auf Zahlung
einer weiteren Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober
2001 bis zum 31. Dezember 2002 (Klageantrag zu 2. in Höhe von
6.600 € nebst anteiligen Zinsen) weiterverfolgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wirft die
Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung
des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO erforderlich.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne
Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Ge-
richtsgebühren 69.763,90 € und für die außergerichtlichen Kosten
110.363,90 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten
nur in Höhe von 63 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. De-
zember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 16.07.2003 - 3 O 97/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.06.2005 - 7 U 139/03 -