BGH Beschluss vom 10.03.2006 – 5 StR 551/05
5. Strafsenat
5 StR 551/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 21. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an: Die Revision verschweigt, dass die Zeugin Z.
R. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung betreffend ihre
Verwandtschaftsverhältnisse zu den Angeklagten angegeben hat, der Ange-
klagte S. Os. sei der Bruder ihres Vaters, mithin ihr Onkel (vgl. Ver-
merk des Vorsitzenden der Strafkammer, Sachakten Band IX Bl. 85). Des-
halb ist die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO gestützte Ver-
fahrensrüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und im Übrigen
unbegründet, weil die Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur – vorgenom-
menen – Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war.
Harms Häger Richter am Bundesgerichtshof Basdorf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. 15.03.2006 Harms
Gerhardt Raum