Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.03.2006 – 5 StR 551/05

5. Strafsenat

5 StR 551/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 21. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

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Der Senat merkt an: Die Revision verschweigt, dass die Zeugin Z.

R. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung betreffend ihre

Verwandtschaftsverhältnisse zu den Angeklagten angegeben hat, der Ange-

klagte S. Os. sei der Bruder ihres Vaters, mithin ihr Onkel (vgl. Ver-

merk des Vorsitzenden der Strafkammer, Sachakten Band IX Bl. 85). Des-

halb ist die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO gestützte Ver-

fahrensrüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und im Übrigen

unbegründet, weil die Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur – vorgenom-

menen – Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war.

Harms Häger Richter am Bundesgerichtshof Basdorf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. 15.03.2006 Harms

Gerhardt Raum