BGH Beschluss vom 14.03.2006 – VIII ZR 320/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 320/04
BESCHLUSS
vom
14. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,
Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche
aus der Lieferung von 300.700 Alu-Leichtbehälter-Dosen mit Grießspeise zu
150 g geltend gemacht, die zur Versorgung von Bundeswehrangehörigen be-
stimmt waren. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Be-
gründung, die gelieferten Waren seien wegen des während des Haltbarkeits-
zeitraums nicht auszuräumenden Verdachts einer gesundheitsschädlichen Be-
schaffenheit mangelhaft; der Verdacht ergebe sich daraus, dass der Kaschier-
kleber, mit dem die Innenbeschichtung der Dosen befestigt sei, den chemi-
schen Stoff Bisphenol A Diglycidyl Ether (BADGE) in einer Menge enthalte, die
den in der Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 (über
die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen,
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Amtsbl.
L 51 vom 22.2.2002, S. 27) festgelegten Grenzwert von 1 mg/kg überschreite.
Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung
der Klage begehrt hat, hat der Senat gemäß § 552 a ZPO nach einem vorheri-
gen Hinweis an die Beklagte und deren Stellungnahme dazu durch Beschluss
vom 20. Dezember 2005 einstimmig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss
wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge.
II.
Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent-
scheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11,
218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 unter Be-
zugnahme auf die Begründung des Hinweises vom 12. Oktober 2005 (§§ 552a
Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und unter Auseinandersetzung mit den Ein-
wänden der Beklagten in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom
4. November 2005 die von der Beklagten erhobenen Angriffe gegen das Beru-
fungsurteil in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Erfolgsaussicht der
Revision rechtfertigen, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.
Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe ih-
ren Einwand, das Berufungsgericht hätte nach den einschlägigen Rechtsvor-
schriften statt des Grenzwertes von 1 mg/kg den für füllbare Bedarfsgegenstän-
de mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml maßgeblichen und von der Beklagten eingehaltenen Grenzwert von 1 mg/6 dm2 zugrunde legen
müssen, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, zum Fassungsvermö-
gen der Dosen sei in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen gewesen
(§ 559 Abs. 1 ZPO). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Dosen
mit einer Masse von 150 g geschuldet gewesen und geliefert worden seien, sei
offenkundig, dass die Dosen ein Fassungsvermögen von weniger als 500 ml
hätten. Diese Rüge begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die
den Sachvortrag eines Beteiligten - wie hier zu der geschuldeten Masse von
150 g - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz
unberücksichtigt lassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194).
Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten aus-
drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 22, 267, 274). Der Senat hat
bei seinem Beschluss den als übergangen gerügten, mit Schriftsatz vom
27. Juli 2005 - außerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 3 Satz 1
Buchst. b ZPO) - gehaltenen Vortrag der Beklagten bedacht und nicht für durch-
greifend erachtet.
Die Masse von 150 g je Dose ist als solche auch nach Auffassung der
Beklagten für die Entscheidung über die gesundheitliche Bedenklichkeit oder
Unbedenklichkeit der vorhandenen BADGE-Konzentration unerheblich. Dass
der Senat es als verfahrensrechtlich nicht geboten angesehen hat, aus dem
Sachvortrag zur Masse auf ein - rechtlich erhebliches - bestimmtes Maximalvo-
lumen der Dosen zu schließen, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten
keine willkürlich überhöhten Anforderungen an die dieser in den Tatsachenin-
stanzen obliegende Vortrags- und Substantiierungslast. Die Parteien haben in
den Tatsacheninstanzen ausschließlich zu einem Grenzwert von 1 mg/kg vor-
getragen und damit in tatsächlicher Hinsicht konkludent ein Fassungsvermögen
von mindestens 500 ml vorausgesetzt. Der Tatrichter musste auch nicht erken-
nen, dass dies möglicherweise auf einem Versehen beruhte. Da der abwei- chende Grenzwert von 1 mg/6 dm2 für füllbare Bedarfsgegenstände mit einem
Fassungsvermögen von weniger als 500 ml
im Anhang I der Richtlinie
2002/16/EG unter Verweis auf Artikel 4 der Richtlinie 90/128/EWG der Kom-
mission vom 23. Februar 1990 (über Materialien und Gegenstände aus Kunst-
stoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
Amtsbl. L 75 vom 21.3.1990, S. 19) unmittelbar im Anschluss an den im übrigen
geltenden Grenzwert von 1 mg/kg geregelt ist, war eher fern liegend, dass die
Beklagte und ihre Streithelferin, bei denen eine besondere Sachkunde voraus-
gesetzt werden konnte, diese Sonderregelung bei ihrem Vortrag schlicht über-
sehen haben könnten.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 U 1087/02 -