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BGH Beschluss vom 14.03.2006 – VIII ZR 320/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 320/04

BESCHLUSS

vom

14. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,

Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss

vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche

aus der Lieferung von 300.700 Alu-Leichtbehälter-Dosen mit Grießspeise zu

150 g geltend gemacht, die zur Versorgung von Bundeswehrangehörigen be-

stimmt waren. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Be-

gründung, die gelieferten Waren seien wegen des während des Haltbarkeits-

zeitraums nicht auszuräumenden Verdachts einer gesundheitsschädlichen Be-

schaffenheit mangelhaft; der Verdacht ergebe sich daraus, dass der Kaschier-

kleber, mit dem die Innenbeschichtung der Dosen befestigt sei, den chemi-

schen Stoff Bisphenol A Diglycidyl Ether (BADGE) in einer Menge enthalte, die

den in der Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 (über

die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen,

die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Amtsbl.

L 51 vom 22.2.2002, S. 27) festgelegten Grenzwert von 1 mg/kg überschreite.

Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung

der Klage begehrt hat, hat der Senat gemäß § 552 a ZPO nach einem vorheri-

gen Hinweis an die Beklagte und deren Stellungnahme dazu durch Beschluss

vom 20. Dezember 2005 einstimmig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss

wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge.

II.

2

Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent-

scheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11,

218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 unter Be-

zugnahme auf die Begründung des Hinweises vom 12. Oktober 2005 (§§ 552a

Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und unter Auseinandersetzung mit den Ein-

wänden der Beklagten in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom

4. November 2005 die von der Beklagten erhobenen Angriffe gegen das Beru-

fungsurteil in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Erfolgsaussicht der

Revision rechtfertigen, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.

3

Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe ih-

ren Einwand, das Berufungsgericht hätte nach den einschlägigen Rechtsvor-

schriften statt des Grenzwertes von 1 mg/kg den für füllbare Bedarfsgegenstän-

de mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml maßgeblichen und von der Beklagten eingehaltenen Grenzwert von 1 mg/6 dm2 zugrunde legen

müssen, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, zum Fassungsvermö-

gen der Dosen sei in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen gewesen

(§ 559 Abs. 1 ZPO). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Dosen

mit einer Masse von 150 g geschuldet gewesen und geliefert worden seien, sei

offenkundig, dass die Dosen ein Fassungsvermögen von weniger als 500 ml

hätten. Diese Rüge begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör.

4

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die

den Sachvortrag eines Beteiligten - wie hier zu der geschuldeten Masse von

150 g - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz

unberücksichtigt lassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194).

Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten aus-

drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 22, 267, 274). Der Senat hat

bei seinem Beschluss den als übergangen gerügten, mit Schriftsatz vom

27. Juli 2005 - außerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 3 Satz 1

Buchst. b ZPO) - gehaltenen Vortrag der Beklagten bedacht und nicht für durch-

greifend erachtet.

5

Die Masse von 150 g je Dose ist als solche auch nach Auffassung der

Beklagten für die Entscheidung über die gesundheitliche Bedenklichkeit oder

Unbedenklichkeit der vorhandenen BADGE-Konzentration unerheblich. Dass

der Senat es als verfahrensrechtlich nicht geboten angesehen hat, aus dem

Sachvortrag zur Masse auf ein - rechtlich erhebliches - bestimmtes Maximalvo-

lumen der Dosen zu schließen, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten

keine willkürlich überhöhten Anforderungen an die dieser in den Tatsachenin-

stanzen obliegende Vortrags- und Substantiierungslast. Die Parteien haben in

den Tatsacheninstanzen ausschließlich zu einem Grenzwert von 1 mg/kg vor-

getragen und damit in tatsächlicher Hinsicht konkludent ein Fassungsvermögen

von mindestens 500 ml vorausgesetzt. Der Tatrichter musste auch nicht erken-

nen, dass dies möglicherweise auf einem Versehen beruhte. Da der abwei- chende Grenzwert von 1 mg/6 dm2 für füllbare Bedarfsgegenstände mit einem

Fassungsvermögen von weniger als 500 ml

im Anhang I der Richtlinie

2002/16/EG unter Verweis auf Artikel 4 der Richtlinie 90/128/EWG der Kom-

mission vom 23. Februar 1990 (über Materialien und Gegenstände aus Kunst-

stoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,

Amtsbl. L 75 vom 21.3.1990, S. 19) unmittelbar im Anschluss an den im übrigen

geltenden Grenzwert von 1 mg/kg geregelt ist, war eher fern liegend, dass die

Beklagte und ihre Streithelferin, bei denen eine besondere Sachkunde voraus-

gesetzt werden konnte, diese Sonderregelung bei ihrem Vortrag schlicht über-

sehen haben könnten.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 U 1087/02 -