Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.03.2006 – 4 StR 594/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 594/05

Urteil

vom

16. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg

vom 9. August 2005 werden verworfen.

2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten

und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die

Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen

dreifachen Mordes in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung,

vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher

Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es

hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen

und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren be-

stimmt.

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Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer

auf die Sachbeschwerde gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-

ten Revision seine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangenen dreifach

versuchten Mordes und die Verhängung einer höheren Jugendstrafe. Die

Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

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Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 19. Juni 2004 gegen

1.15 Uhr von der Abschlussfeier seines Fußballvereins nach Hause zurückge-

kehrt. Er war darüber verärgert, dass ihm, als er auf der Feier am Tisch einge-

schlafen war, ein Büschel Haare abgeschnitten worden war. Um seine Wut ab-

zureagieren, fuhr der Angeklagte mit dem von ihm und anderen Familienmit-

gliedern genutzten Opel Zafira zum Deggendorfer Kreuz und weiter in Richtung

Regensburg. Gegen 3.30 Uhr verließ er bei Schwarzach die Autobahn. Nach

kurzem Halt fuhr er, ohne die Scheinwerfer einzuschalten, über die Autobahn-

ausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die Autobahn. Dort setzte er auf der

Standspur die Fahrt fort und beschleunigte das Fahrzeug, obwohl er auf eine

Entfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm ein Fahrzeug entgegen-

kam. Entweder befuhr der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahr-

zeug bereits die rechte Fahrspur der A 3 oder er war, als er das entgegenkom-

mende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit seinem Fahrzeug von der Stand-

spur auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, ei-

nen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in

Kauf, dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw

andere Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm war be-

wusst, dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht damit

rechneten, dass ihnen ein unbeleuchtetes Fahrzeug entgegenkam, so dass der

Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, einen Unfall zu vermei-

den. Als eine Kollision der Fahrzeuge auf der rechten in Richtung Regensburg

führenden Fahrspur für den Angeklagten und den Führer des entgegenkom-

menden Fahrzeugs objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu vermeiden

war, gab der Angeklagte - jedenfalls nicht ausschließbar - seine Suizidabsicht

auf und schaltete das Licht an seinem Fahrzeug ein, um den Führer des entge-

genkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Dieser versuchte

nach links auszuweichen, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Die Fahrzeuge

stießen überlappend mit dem jeweils rechten Frontbereich zusammen. In dem

Fahrzeug, mit dem der vom Angeklagten geführte Opel Zafira kollidierte, befan-

den sich sechs Personen. Der Beifahrer, die hinter diesem auf dem Rücksitz

sitzende Ehefrau des Fahrzeuglenkers und seine neben ihrer Mutter sitzende

vierjährige Tochter erlitten tödliche Verletzungen. Der Führer des Fahrzeugs

und seine beiden hinter ihm auf dem Rücksitz sitzenden Töchter wurden

schwer verletzt.

II.

Die Revision des Angeklagten:

1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verletzung der

Aufklärungspflicht rügt, sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden

Ausführungen des Generalbundesanwalts

in seiner Antragsschrift vom

28. Dezember 2005 Bezug genommen.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

a) Insbesondere hält auch die vom Beschwerdeführer in mehrfacher Hin-

sicht beanstandete Beweiswürdigung zur inneren Tatseite rechtlicher Nachprü-

fung stand. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, ist allein Sache

des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung be-

schränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-

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rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar

oder lückenhaft ist oder gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die

Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Kuckein in KK-

StPO 5. Aufl. § 337 Rn. 29 m.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die

Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen.

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Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Auto-

bahn bewusst in der falschen Fahrtrichtung befahren hat und auf das entge-

genkommende Fahrzeug zugefahren ist, um Selbstmord zu begehen, entgegen

der Auffassung der Revision auf eine zureichende Tatsachengrundlage ge-

stützt. Dabei hat es sich, beraten durch vier Sachverständige, umfassend auch

mit den vom Angeklagten behaupteten Umständen (Alkoholisierung, Übermü-

dung und Unterzuckerung), die zu einer kurzfristigen Erinnerungslosigkeit ge-

führt haben sollen, auseinandergesetzt und eine so genannte Geisterfahrt mit

rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. Der vom Landgericht insbesondere

aus der Fahrweise des Angeklagten bis zur Kollision mit dem entgegenkom-

menden Fahrzeug und der Vorgeschichte gezogene – hier zudem nahe liegen-

de - Schluss, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, ist

möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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b) Die Annahme des Landgerichts, dass die Schuldfähigkeit des Ange-

klagten bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert

war, ist ebenfalls hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der Revision

weisen die Urteilsausführungen auch insoweit keinen Erörterungsmangel auf.

Das Landgericht hat sich – allerdings im Rahmen seiner Ausführungen zur in-

neren Tatseite – mit der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfä-

higkeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, soweit sie nach den

hier gegebenen Umständen in Betracht zu ziehen waren, ausführlich auseinan-

dergesetzt und im einzelnen dargelegt, dass eine Psychose aus dem schizo-

phrenen Formenkreis, eine affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung

ebenso wie eine durch den „Ärgeraffekt“ und die alkoholische Beeinträchtigung

ausgelöste tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausgeschlossen werden können.

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c) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts weist, auch

soweit sie den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mor-

des betrifft, keinen Rechtsfehler auf.

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aa) Zutreffend hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung mit

gemeingefährlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann auch dann erfüllt

sein, wenn – wie hier – ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach

nicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine

Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die

Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167,

168 m.N.). Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erfüllt.

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Mit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW,

mit dem das von ihm geführte Fahrzeug zusammenstieß, aber auch die Insas-

sen weiterer entgegenkommender Kraftfahrzeuge gefährdet. Der Fahrer des

PKW, der zum Überholen angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung

einen Zusammenstoß mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen vermeiden

und erlitt dabei leichte Verletzungen. Welche und wie viele Personen durch das

vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h in den

Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konn-

ten, war für den Angeklagten nicht beherrschbar. Dieser hatte durch die für die

entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt „in besonde-

rer Rücksichtslosigkeit“ eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Perso-

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nen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Reprä-

sentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich ge-

raten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. BGH aaO).

bb) Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei belegt.

Dass der Angeklagte unmittelbar vor der Kollision die Scheinwerfer ein-

schaltete, steht der Annahme der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des ihm

entgegenkommenden PKW nicht entgegen, denn hinsichtlich der Arg- und

Wehrlosigkeit des Opfers ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ge-

führten Angriffs abzustellen (vgl. BGHSt 19, 321, 322; BGHR StGB § 211 Abs.

2 Heimtücke 3). Der Angeklagte hatte zur Ausführung seines mit bedingtem

Tötungsvorsatz geführten Angriffs aber bereits mit dem gezielten Zufahren mit

seinem unbeleuchteten PKW auf das entgegenkommende Fahrzeug angesetzt.

Die zu diesem Zeitpunkt gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsas-

sen bestand auch nach dem Erkennen der Gefahrensituation fort, denn die da-

nach bis zur Kollision verbliebene Zeitspanne ließ, auch für den Führer des

PKW, keine Möglichkeit, dem Angriff auszuweichen (vgl. BGH NStZ 2006, 167,

168 m.N.). Nach den Feststellungen war dem Anklagten bewusst, das die In-

sassen des entgegenkommenden PKW nicht mit Gegenverkehr rechneten und

der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, den Unfall zu ver-

meiden.

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Entgegen der Auffassung der Revision hält auch die Annahme des

Landgerichts, dass der Angeklagte zur Durchführung der Tat die sich aus der

Arglosigkeit der Tatopfer und deren sich daraus ergebende Wehrlosigkeit aus-

genutzt hat, rechtlicher Nachprüfung stand.

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Das für die Annahme der Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusst-

sein setzt voraus, dass der Täter die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlo-

sigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instru-

mentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei Schneider in Münch-

Komm StGB § 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann die Spontaneität des Tatent-

schlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zu-

stand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungs-

bewusstsein fehlt (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heim-

tücke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Ge-

mütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit

des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Wird

das Ausnutzungsbewusstsein bejaht, bedarf es allerdings besonders dann,

wenn der Täter durch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein Ende setzen

will, einer Darlegung der Erwägungen, die das Gericht zu der Annahme des

Ausnutzungsbewusstseins geführt haben, weil in einem derartigen Fall in der

Regel die Möglichkeit nicht fern liegen wird, dass der Täter sich der Bedeutung

der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit für die Ausführung der Tat nicht

bewusst gewesen ist (vgl. BGH GA 1979, 337, 338). Hier bedurfte es einer aus-

drücklichen Erörterung dieser Möglichkeit jedoch nicht.

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Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, musste der An-

geklagte, um den Unfall, wie beabsichtigt, herbeizuführen, die Insassen, insbe-

sondere den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs überraschen, und

fuhr deshalb ohne Licht. Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Insas-

sen des entgegenkommenden Fahrzeugs war hier unverzichtbarer Teil des

Tatplans.

III.

20

Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufgedeckt.

1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte von dem drei-

fach versuchten Mord zum Nachteil der Fahrzeuginsassen, die überlebt haben,

mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, indem er kurz vor der Kollision

das Licht an seinem Fahrzeug einschaltete, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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Soweit es die Mordversuche betrifft, sind die Voraussetzungen eines

strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB erfüllt, denn der

Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei in Anwendung des Grundsatzes in

dubio pro reo (vgl. dazu BGH VRS 61, 262, 263) getroffenen Feststellungen

freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. Mit dem Einschalten der Scheinwer-

fer ermöglichte der Angeklagte dem Führer des entgegenkommenden Fahr-

zeugs, einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, so dass die Fahrzeuge nur

überlappend im Beifahrerbereich kollidierten. Die Annahme des Landgerichts,

dass dieses Verhalten des Angeklagten zumindest mitursächlich dafür war,

dass die Personen, die jeweils auf der Fahrerseite gesessen hatten, keine tödli-

chen Verletzungen erlitten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass

der Täter – wie hier – eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nicht-

vollendung der Tat mindestens mitursächlich ist, reicht aus (vgl. BGH aaO;

BGHSt 33, 295, 301, jew. m.w.N.). Ein gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB

strafbefreiender Rücktritt setzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-

rin nicht voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhin-

dert und dies – wovon das Landgericht zutreffend zu Gunsten des Angeklagten

ausgegangen ist – auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsver-

hinderung die sicherste oder „optimale“ gewählt hat (vgl. BGHSt 48, 147 m.N.).

Der Annahme der Freiwilligkeit des Rücktritts steht nicht entgegen, dass der

Angeklagte zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Maßgeblich ist,

dass er beim Einschalten der Scheinwerfer – nicht ausschließbar (UA 33/34) –

davon ausging, dass der Unfall dadurch noch vermieden werden konnte (vgl.

BGH VRS 61, 262, 263), mithin den für möglich gehaltenen Todeserfolg nicht

mehr billigte.

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2. Auch die Bemessung der gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere

der Schuld verhängten Jugendstrafe weist keinen den Angeklagten begünsti-

genden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden,

dass das Landgericht dabei nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatun-

rechts abgestellt hat, denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld

zu verhängenden Jugendstrafe ist deren Höhe vorrangig nach erzieherischen

Gesichtspunkten zu bemessen (vgl. nur BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10

m.N.).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann