Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.03.2006 – I ZB 48/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 48/05
BESCHLUSS
vom
16. März 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2006 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Markeninhabers gegen die Festsetzung
des Gegenstandswerts im Beschluss vom 17. November 2005
wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Markeninhaber gegen die
Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf
50.000 € und beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 € festzusetzen.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegen-
standswerts auf 50.000 € entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32
Abs. 1 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das
wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner
Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €. Besonde-
re Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestset-
zung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der
Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der
gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an. Entgegen
der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass
die Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt.
Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung eines Gegenstands-
werts von 10.000 € auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundes-
patentgerichts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beruft (hierzu: BPatG
GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), wird diese
Wertfestsetzung für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers
der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur
Wertfestsetzung auf 10.000 € für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch:
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27).
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -