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BGH Beschluss vom 16.03.2006 – I ZB 48/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 48/05

BESCHLUSS

vom

16. März 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2006 durch die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Markeninhabers gegen die Festsetzung

des Gegenstandswerts im Beschluss vom 17. November 2005

wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Markeninhaber gegen die

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf

50.000 € und beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 € festzusetzen.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegen-

standswerts auf 50.000 € entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32

Abs. 1 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das

wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner

Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €. Besonde-

re Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestset-

zung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der

Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der

gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an. Entgegen

der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass

die Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt.

3

Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung eines Gegenstands-

werts von 10.000 € auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundes-

patentgerichts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beruft (hierzu: BPatG

GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), wird diese

Wertfestsetzung für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers

der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur

Wertfestsetzung auf 10.000 € für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch:

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27).

v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant

Büscher Schaffert

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -