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BGH Beschluss vom 20.03.2006 – NotSt (B) 5/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotSt (B) 5/05

BESCHLUSS

vom

20. März 2006

in dem Disziplinarverfahren

gegen

wegen Fortsetzung des ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 105 BDO (i. d. F. d. Bek. v. 20. Juli 1967) §§ 17, 19 NdsLDO (i. d. F. v. 7. September 1982) § 17

Zur Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn der Notardiszipli-

narsenat des Oberlandesgerichts den Antrag der Einleitungsbehörde zurück-

weist, ein bei ihm anhängiges förmliches Disziplinarverfahren fortzusetzen, das

wegen eines gegen den Notar gleichzeitig laufenden, noch nicht abgeschlosse-

nen Strafverfahrens ausgesetzt worden war.

BGH, Beschluss vom 20. März 2006 - NotSt (B) 5/05 - OLG Celle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und

Eule am 20. März 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom

19. Mai 2005 (Not 7/03) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte hat gegen den Notar, der seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen ist und 1986 zum Notar bestellt worden war, mit Verfügung vom 14.

Mai 2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Anschuldigungs-

schrift vom 20. März 2003 hat der Beteiligte dem Notar als einheitliches Dienst-

vergehen in erster Linie zur Last gelegt, er habe zwischen dem 31. Januar 1997

und dem 19. April 1999 26 Kaufverträge über den Erwerb von Eigentumswoh-

nungen beurkundet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die in den Verträ-

gen niedergelegten Kaufpreise nicht den von den Vertragsparteien tatsächlich

vereinbarten Preisen entsprachen. Die unrichtig beurkundeten Kaufpreise hät-

ten dazu gedient, bei den finanzierenden Kreditinstituten eine vollständige Fi-

nanzierung der tatsächlichen Kaufpreise und in einer Vielzahl dieser Fälle auch

von „Provisionen“ (Kick-Back-Zahlungen) zu erlangen, die die Verkäufer (jeweils

A. L. oder M. S. beziehungsweise die von diesem vertretene

c. GmbH & Co) den Käufern für den Erwerb der Wohnungen zugesagt

hatten, was dem Notar ebenfalls bekannt gewesen sei. Bei der Durchführung

der Verträge, insbesondere der treuhänderischen Abwicklung der Zahlungen

über Notaranderkonto, habe er darüber hinaus vielfach gegen die ihm von den

Kreditinstituten erteilten Hinterlegungsanweisungen verstoßen beziehungsweise

die Sicherungsinteressen der Kreditinstitute verletzt. Mehrfach habe er darüber

hinaus von den Vertragsparteien Verwahrungsanweisungen angenommen, oh-

ne dass die gebotene Schriftform eingehalten worden sei. Die weiteren dem

Notar angelasteten, erheblichen Pflichtverletzungen, namentlich das Erwecken

des Anscheins der Parteilichkeit und der Abhängigkeit sowie die Vornahme von

Barauszahlungen bei Verwahrungsgeschäften in einer Vielzahl von Fällen, wo-

durch er ebenfalls bei Handlungen mitgewirkt habe, mit denen erkennbar unred-

liche Zwecke verfolgt worden seien, stehen weit überwiegend mit diesem

Hauptvorwurf in engem Zusammenhang.

2

Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat das Oberlandesgericht das förmli-

che Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 2 der Disziplinarordnung Nieder-

sachsen (NDO) in der Fassung vom 7. September 1982 (GV Bl. 357) bis zum

Abschluss eines bei der Staatsanwaltschaft gegen den Notar geführten Ermitt-

lungsverfahrens und die Dauer des sich etwaig anschließenden Strafverfahrens

ausgesetzt; denn dieses Verfahren betreffe Vorgänge, die dem Notar auch in

der Anschuldigungsschrift des Beteiligten zur Last gelegt seien. Unter dem

12. Dezember 2003 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Notar zum

Amtsgericht erhoben wegen Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen. Diesen Vorwurf

hat sie darauf gestützt, dass der Notar wissentlich fünf Verträge über den Ver-

kauf von Eigentumswohnungen durch A. L. an verschiedene Erwerber

beurkundet habe, in denen ein höherer als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis

angegeben worden sei, um von der den Kaufpreis finanzierenden Bank ein Dar-

lehen in voller Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises nebst einer von

L. mit den Käufern verabredeten Kick-Back-Zahlung zu erlangen und die

Bank gleichzeitig über die Solvenz der Käufer zu täuschen. Diese fünf Beur-

kundungen werden dem Notar auch in der Anschuldigungsschrift als Dienstver-

gehen angelastet.

3

Mit Schriftsatz vom 11. April 2005 hat der Beteiligte beim Oberlandesge-

richt die Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens beantragt. Er hat

dies damit begründet, dass der Notar wegen der ihm in der Anschuldigungs-

schrift angelasteten Dienstvergehen bereits am 3. Juli 2001 vorläufig seines

Amtes enthoben worden sei und dieser Eingriff in seine grundrechtlich ge-

schützte Berufsfreiheit wegen der erreichten Dauer des nicht fortgeführten Dis-

ziplinarverfahrens bei weiterem Zeitablauf mit dem Grundsatz der Verhältnis-

mäßigkeit in Konflikt geraten könne. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht

mit Beschluss vom 19. Mai 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die

sofortige Beschwerde des Beteiligten, der das Oberlandesgericht mit Beschluss

vom 15. Juni 2005 nicht abgeholfen hat.

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Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht den Notar am 8. August 2005 we-

gen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und

ihn im Übrigen freigesprochen. Nach den Feststellungen dieses Urteils hat sich

der Notar

durch

die Beurkundung

der Kaufverträge

zwischen

A. L. als Verkäufer und den Eheleuten L. (Zf. 12. der Anschuldi-

gungsschrift) bzw. Frau Dr. L. (Zf. 14. der Anschuldigungsschrift) als Käufer

jeweils der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der finanzierenden Kreditinstitute

schuldig gemacht. In den übrigen Anklagepunkten (Kaufvertrag L. - Eheleu-

te K. , Zf. 2. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - W. , Zf.

13. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - I. , Zf. 21. der Anschul-

digungsschrift) war dagegen nicht zur Überzeugung des Amtsgerichts nachge-

wiesen, dass die beurkundeten Kaufpreise von den tatsächlich vereinbarten

Kaufpreisen abwichen und Kick-Back-Zahlungen zwischen Herrn L. und

6

den Erwerbern vereinbart worden waren. Gegen dieses Urteil haben sowohl der

Notar als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten ist unzulässig.

Gemäß § 105 BNotO (nunmehr in der Fassung von Art. 1 des Fünften

Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Dezember 2005

BGBl. I S. 3679) gelten für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlan-

desgerichte noch bis zum 1. Januar 2010 die Vorschriften der Bundesdiszipli-

narordnung (BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967

(BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom

29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), über die Anfechtung von Entscheidungen des

Bundesdisziplinargerichts entsprechend. Für die Anfechtung von Entscheidun-

gen der Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit der Aussetzung eines förm-

lichen Disziplinarverfahrens wegen eines gegen den Notar gleichzeitig anhängi-

gen Strafverfahrens gilt daher Folgendes:

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1. Nach § 105 BNotO, § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO können die Einleitungs-

behörde und der Notar gegen die Aussetzung des förmlichen Disziplinarverfah-

rens durch das Oberlandesgericht Beschwerde zum Bundesgerichtshof einle-

gen. Dieses gesetzlich gesondert geregelte Rechtsmittel, das innerhalb der

Zweiwochenfrist des § 79 Abs. 2 BDO erhoben werden muss (vgl. Senat, Be-

schluss vom 31. Juli 2000 – NotSt (B) 1/00 = NJW-RR 2001, 498), ist jedoch

weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO

auch gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluss eröffnet, durch den ein

Antrag der Einleitungsbehörde oder des Notars auf Fortsetzung des ausgesetz-

ten Verfahrens zurückgewiesen wird. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten

die Befristung der Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung ins Leere

liefe, da über einen nach Fristablauf gestellten Antrag auf Fortsetzung des Ver-

fahrens und die Anfechtung des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses

trotz Fristversäumnis eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Ver-

fahrensaussetzung durch das Oberlandesgericht herbeigeführt werden könnte.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen oberlandesgerichtlichen Be-

schluss, der einen Antrag auf Fortsetzung eines ausgesetzten förmlichen Dis-

ziplinarverfahrens zurückweist, richtet sich daher nach der allgemeinen Vor-

schrift des § 79 Abs. 1 BDO. Bestätigt wird dies mittelbar dadurch, dass in § 17

Abs. 5 Buchst. b Hs. 2 der - zwischenzeitlich durch das Landesdisziplinargesetz

ersetzten - Landesdisziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LDO

NW) in der Fassung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) ausdrücklich bestimmt

war, dass gegen die Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des Disziplinarver-

fahrens (§ 17 Abs. 5 Buchst. b Hs. 1 LDO NW) Beschwerde nach § 78 LDO NW

eingelegt werden konnte. Damit wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber in

der nach § 17 Abs. 5 Buchst. a LDO NW eröffneten Beschwerde gegen den

Aussetzungsbeschluss nicht gleichzeitig das statthafte Rechtsmittel gegen die

Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gesehen

hatte.

8

2. Gemäß § 79 Abs. 1 BDO ist die Beschwerde hier ebenfalls nicht zu-

lässig. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts, den

Antrag des Beteiligten auf Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens

zurückzuweisen, um einen nicht endgültigen Beschluss im Sinne dieser Vor-

schrift. Jedoch beinhaltet er eine Entscheidung, die der Urteilsfällung voraus-

geht. Die Beschwerde ist daher nach der ausdrücklichen Regelung des § 79

Abs. 1 BDO ausgeschlossen, denn einer der insoweit ausdrücklich bestimmten

Ausnahmefälle (Beschlagnahme, Durchsuchung, Straffestsetzung, Betroffenheit

einer dritten Person) liegt nicht vor. Im Einzelnen:

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Ob es sich bei der Aussetzung eines förmlichen Disziplinarverfahrens

oder der Ablehnung eines Antrags, ein ausgesetztes derartiges Verfahren fort-

zusetzen, um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt, be-

stimmt sich nach den für den jeweiligen Beschluss maßgebenden Gründen so-

wie den von ihm ausgehenden Wirkungen. Dient die Aussetzung des Verfah-

rens oder die Ablehnung der Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens aus-

schließlich der Gewinnung entscheidungserheblichen Verfahrensstoffs zur Vor-

bereitung der Hauptverhandlung, so geht sie der Urteilsfällung voraus. Anders

liegt es dann, wenn sie nach ihrem Inhalt oder ihren Wirkungen über eine derar-

tige Vorbereitung der Hauptverhandlung hinausgeht und eine nicht in Bezug zur

eigentlichen Urteilsfällung stehende selbständige prozessuale Beschwer enthält

oder nur das Verfahren hemmt und das Urteil überflüssig verzögert (vgl. für das

Strafverfahren jew. m. w. N.: Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,

§ 228 Rdn. 30; Tolksdorf in KK-StPO, 5. Aufl., § 228 Rdn. 14).

10

Wird ein förmliches Disziplinarverfahren im Hinblick auf ein gegen den

Notar wegen desselben Sachverhalts laufendes staatsanwaltliches Ermittlungs-

verfahren (§ 17 Abs. 2 BDO/NDO) oder die hiernach erhobene Anklage (§ 17

Abs. 1 BDO/NDO) ausgesetzt, so handelt es sich grundsätzlich um eine der

Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung; denn wegen der von dem Strafur-

teil (§ 17 Abs. 5 BDO/NDO) und den hierin enthaltenen Feststellungen (§ 18

Abs. 1 BDO/NDO) ausgehenden Bindungswirkungen für das Disziplinarverfah-

ren dient sie der Gewinnung maßgeblicher Grundlagen für das Urteil. Dies ist

der Grund dafür, dass die Anfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung in § 17

Abs. 4 Satz 2 BDO ausdrücklich bestimmt werden musste; denn nach den

Maßstäben des § 79 Abs. 1 BDO wäre sie in aller Regel nicht anfechtbar.

11

Gleiches gilt im Allgemeinen auch für die Entscheidung, das ausgesetzte

Disziplinarverfahren entgegen dem Antrag eines Beteiligten nicht fortzusetzen,

weil das vorrangige Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wegen der

Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils kann auch hier regelmäßig nicht

davon die Rede sein, dass die Ablehnung, das ausgesetzte Disziplinarverfahren

fortzusetzen, dieses unnötig hemmt oder das dort zu treffende Urteil in nicht zu

rechtfertigender Weise verzögert. Dies gilt - wie das Oberlandesgericht zutref-

fend ausgeführt hat - grundsätzlich auch dann, wenn das Strafverfahren nur

einen Teil der gegen den Notar im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe

erfasst, die Vorwürfe aber insgesamt gleichgelagert sind, so dass die Beurtei-

lung der angeklagten Taten im Strafverfahren auch für die Überzeugungsbil-

dung der Disziplinargerichte hinsichtlich der weitergehenden Vorwürfe der An-

schuldigungsschrift maßgebliche Bedeutung erlangen kann.

12

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Fortsetzung

des ausgesetzten Disziplinarverfahrens lässt sich hier indessen auch nicht dar-

aus herleiten, dass durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine selb-

ständige prozessuale Beschwer der Einleitungsbehörde begründet worden sei.

Allerdings kann eine derartige Beschwer im Einzelfall dann entstehen, wenn

aufgrund der langen Dauer der Verfahrensaussetzung die Gefahr begründet

wird, dass das dem Notar zur Last liegende Dienstvergehen wegen der seit den

vorgeworfenen Pflichtverletzungen verstrichenen Zeit nicht mehr angemessen -

insbesondere durch dauerhafte Entfernung des Notars aus dem Amt - diszipli-

narrechtlich geahndet werden kann, weil dem die mangelnde Verfahrensbe-

schleunigung in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entge-

genstünde. Dies ist hier indessen - entgegen der Befürchtungen der Einlei-

tungsbehörde - (noch) nicht der Fall. Hierzu verweist der Senat im Einzelnen

auf die Gründe seines am heutigen Tag in dem Parallelverfahren NotSt (B) 4/05

ergangenen Beschlusses.

13

Da auch eine sonstige gesonderte prozessuale Beschwer des Beteiligten

durch den angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich ist, erweist sich sein

Rechtsmittel danach als unzulässig.

III.

15

Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

Seit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nun-

mehr nahezu ein weiteres Jahr verstrichen. Das Strafverfahren gegen den No-

tar ist immer noch nicht abgeschlossen. Bis wann mit der Erledigung der sowohl

vom Notar als auch von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung gerechnet

werden kann, ist nicht absehbar, ebenso wenig, ob sich noch ein Revisionsver-

fahren anschließen wird. Vor diesem Hintergrund wird bei der vom

Oberlandesgericht auch unabhängig von diesbezüglichen Anträgen der Beteilig-

ten zu treffenden - gebundenen - Ermessensentscheidung über die Fortsetzung

des Disziplinarverfahrens (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NDO) der auch hier gelten-

de Beschleunigungsgrundsatz verstärkt zu beachten sein. Das Oberlandesge-

richt wird dabei zu bedenken haben, dass angesichts der Fülle des in vorlie-

gendem Verfahren ermittelten, sich gegenseitig ergänzenden Beweismaterials

eine umfassendere Beurteilung des Verhaltens des Notars möglich erscheint

als in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, das sich auf wenige Einzelfälle

aus dem maßgeblichen Gesamtkomplex beschränkt. Im Übrigen darf auch nicht

unberücksichtigt bleiben, dass das Disziplinarverfahren dem Strafverfahren

nicht in jeder Hinsicht untergeordnet ist (vgl. § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Satz 2

NDO). Zwar ist § 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NDO grundsätzlich eng auszulegen

(vgl. BVerwGE 63, 179). Jedoch liegt ihm erkennbar noch die Vorstellung

zugrunde, dass Strafverfahren in überschaubaren Zeiträumen abgeschlossen

werden. Dies ist jedoch zunehmend nicht mehr der Fall. Bei der Auslegung des

§ 17 Abs. 3 Satz 1 NDO darf all dies nicht unberücksichtigt bleiben und muss

daher auch dem durch verfassungs- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionsrecht-

liche (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Gewährleistungen garantierten Beschleuni-

gungsgrundsatz in einer dem Zweck des Disziplinarverfahren angemessenen

Weise Beachtung geschenkt werden. Der Wortlaut der Norm lässt hierfür durch-

aus hinreichenden Spielraum. Ansonsten stünde zu befürchten, dass trotz au-

sermittelten Sachverhalts und dringendster Verdachtsgründe schwerste

Dienstvergehen, die hier angesichts der Beweislage gegen den Notar im Raum

stehen, nicht mehr angemessen disziplinarisch geahndet werden können, nur

weil es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelingt, Teilaspekte des Verhaltens

des Notars in einem überschaubaren Zeitraum abschließend strafrechtlich zu

würdigen. Dies wäre nicht hinnehmbar. Wird das strafrechtliche Berufungsver-

fahren bis Ende Mai dieses Jahres nicht abgeschlossen sein, wird

daher kein Weg daran vorbeiführen, das Disziplinarverfahren trotz des noch

laufenden Strafverfahrens wieder aufzunehmen; denn zu diesem Zeitpunkt

werden seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als fünf Jahre verstrichen

sein.

Schlick Galke Becker

Lintz Eule

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - Not 7/03 -