BGH Beschluss vom 20.03.2006 – NotSt (B) 5/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotSt (B) 5/05
BESCHLUSS
vom
20. März 2006
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen Fortsetzung des ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahrens
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 105 BDO (i. d. F. d. Bek. v. 20. Juli 1967) §§ 17, 19 NdsLDO (i. d. F. v. 7. September 1982) § 17
Zur Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn der Notardiszipli-
narsenat des Oberlandesgerichts den Antrag der Einleitungsbehörde zurück-
weist, ein bei ihm anhängiges förmliches Disziplinarverfahren fortzusetzen, das
wegen eines gegen den Notar gleichzeitig laufenden, noch nicht abgeschlosse-
nen Strafverfahrens ausgesetzt worden war.
BGH, Beschluss vom 20. März 2006 - NotSt (B) 5/05 - OLG Celle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und
Eule am 20. März 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom
19. Mai 2005 (Not 7/03) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Beteiligte hat gegen den Notar, der seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen ist und 1986 zum Notar bestellt worden war, mit Verfügung vom 14.
Mai 2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Anschuldigungs-
schrift vom 20. März 2003 hat der Beteiligte dem Notar als einheitliches Dienst-
vergehen in erster Linie zur Last gelegt, er habe zwischen dem 31. Januar 1997
und dem 19. April 1999 26 Kaufverträge über den Erwerb von Eigentumswoh-
nungen beurkundet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die in den Verträ-
gen niedergelegten Kaufpreise nicht den von den Vertragsparteien tatsächlich
vereinbarten Preisen entsprachen. Die unrichtig beurkundeten Kaufpreise hät-
ten dazu gedient, bei den finanzierenden Kreditinstituten eine vollständige Fi-
nanzierung der tatsächlichen Kaufpreise und in einer Vielzahl dieser Fälle auch
von „Provisionen“ (Kick-Back-Zahlungen) zu erlangen, die die Verkäufer (jeweils
A. L. oder M. S. beziehungsweise die von diesem vertretene
c. GmbH & Co) den Käufern für den Erwerb der Wohnungen zugesagt
hatten, was dem Notar ebenfalls bekannt gewesen sei. Bei der Durchführung
der Verträge, insbesondere der treuhänderischen Abwicklung der Zahlungen
über Notaranderkonto, habe er darüber hinaus vielfach gegen die ihm von den
Kreditinstituten erteilten Hinterlegungsanweisungen verstoßen beziehungsweise
die Sicherungsinteressen der Kreditinstitute verletzt. Mehrfach habe er darüber
hinaus von den Vertragsparteien Verwahrungsanweisungen angenommen, oh-
ne dass die gebotene Schriftform eingehalten worden sei. Die weiteren dem
Notar angelasteten, erheblichen Pflichtverletzungen, namentlich das Erwecken
des Anscheins der Parteilichkeit und der Abhängigkeit sowie die Vornahme von
Barauszahlungen bei Verwahrungsgeschäften in einer Vielzahl von Fällen, wo-
durch er ebenfalls bei Handlungen mitgewirkt habe, mit denen erkennbar unred-
liche Zwecke verfolgt worden seien, stehen weit überwiegend mit diesem
Hauptvorwurf in engem Zusammenhang.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat das Oberlandesgericht das förmli-
che Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 2 der Disziplinarordnung Nieder-
sachsen (NDO) in der Fassung vom 7. September 1982 (GV Bl. 357) bis zum
Abschluss eines bei der Staatsanwaltschaft gegen den Notar geführten Ermitt-
lungsverfahrens und die Dauer des sich etwaig anschließenden Strafverfahrens
ausgesetzt; denn dieses Verfahren betreffe Vorgänge, die dem Notar auch in
der Anschuldigungsschrift des Beteiligten zur Last gelegt seien. Unter dem
12. Dezember 2003 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Notar zum
Amtsgericht erhoben wegen Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen. Diesen Vorwurf
hat sie darauf gestützt, dass der Notar wissentlich fünf Verträge über den Ver-
kauf von Eigentumswohnungen durch A. L. an verschiedene Erwerber
beurkundet habe, in denen ein höherer als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis
angegeben worden sei, um von der den Kaufpreis finanzierenden Bank ein Dar-
lehen in voller Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises nebst einer von
L. mit den Käufern verabredeten Kick-Back-Zahlung zu erlangen und die
Bank gleichzeitig über die Solvenz der Käufer zu täuschen. Diese fünf Beur-
kundungen werden dem Notar auch in der Anschuldigungsschrift als Dienstver-
gehen angelastet.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2005 hat der Beteiligte beim Oberlandesge-
richt die Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens beantragt. Er hat
dies damit begründet, dass der Notar wegen der ihm in der Anschuldigungs-
schrift angelasteten Dienstvergehen bereits am 3. Juli 2001 vorläufig seines
Amtes enthoben worden sei und dieser Eingriff in seine grundrechtlich ge-
schützte Berufsfreiheit wegen der erreichten Dauer des nicht fortgeführten Dis-
ziplinarverfahrens bei weiterem Zeitablauf mit dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit in Konflikt geraten könne. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht
mit Beschluss vom 19. Mai 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
sofortige Beschwerde des Beteiligten, der das Oberlandesgericht mit Beschluss
vom 15. Juni 2005 nicht abgeholfen hat.
Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht den Notar am 8. August 2005 we-
gen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und
ihn im Übrigen freigesprochen. Nach den Feststellungen dieses Urteils hat sich
der Notar
durch
die Beurkundung
der Kaufverträge
zwischen
A. L. als Verkäufer und den Eheleuten L. (Zf. 12. der Anschuldi-
gungsschrift) bzw. Frau Dr. L. (Zf. 14. der Anschuldigungsschrift) als Käufer
jeweils der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der finanzierenden Kreditinstitute
schuldig gemacht. In den übrigen Anklagepunkten (Kaufvertrag L. - Eheleu-
te K. , Zf. 2. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - W. , Zf.
13. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - I. , Zf. 21. der Anschul-
digungsschrift) war dagegen nicht zur Überzeugung des Amtsgerichts nachge-
wiesen, dass die beurkundeten Kaufpreise von den tatsächlich vereinbarten
Kaufpreisen abwichen und Kick-Back-Zahlungen zwischen Herrn L. und
den Erwerbern vereinbart worden waren. Gegen dieses Urteil haben sowohl der
Notar als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten ist unzulässig.
Gemäß § 105 BNotO (nunmehr in der Fassung von Art. 1 des Fünften
Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Dezember 2005
BGBl. I S. 3679) gelten für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlan-
desgerichte noch bis zum 1. Januar 2010 die Vorschriften der Bundesdiszipli-
narordnung (BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967
(BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), über die Anfechtung von Entscheidungen des
Bundesdisziplinargerichts entsprechend. Für die Anfechtung von Entscheidun-
gen der Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit der Aussetzung eines förm-
lichen Disziplinarverfahrens wegen eines gegen den Notar gleichzeitig anhängi-
gen Strafverfahrens gilt daher Folgendes:
1. Nach § 105 BNotO, § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO können die Einleitungs-
behörde und der Notar gegen die Aussetzung des förmlichen Disziplinarverfah-
rens durch das Oberlandesgericht Beschwerde zum Bundesgerichtshof einle-
gen. Dieses gesetzlich gesondert geregelte Rechtsmittel, das innerhalb der
Zweiwochenfrist des § 79 Abs. 2 BDO erhoben werden muss (vgl. Senat, Be-
schluss vom 31. Juli 2000 – NotSt (B) 1/00 = NJW-RR 2001, 498), ist jedoch
weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO
auch gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluss eröffnet, durch den ein
Antrag der Einleitungsbehörde oder des Notars auf Fortsetzung des ausgesetz-
ten Verfahrens zurückgewiesen wird. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten
die Befristung der Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung ins Leere
liefe, da über einen nach Fristablauf gestellten Antrag auf Fortsetzung des Ver-
fahrens und die Anfechtung des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses
trotz Fristversäumnis eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Ver-
fahrensaussetzung durch das Oberlandesgericht herbeigeführt werden könnte.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen oberlandesgerichtlichen Be-
schluss, der einen Antrag auf Fortsetzung eines ausgesetzten förmlichen Dis-
ziplinarverfahrens zurückweist, richtet sich daher nach der allgemeinen Vor-
schrift des § 79 Abs. 1 BDO. Bestätigt wird dies mittelbar dadurch, dass in § 17
Abs. 5 Buchst. b Hs. 2 der - zwischenzeitlich durch das Landesdisziplinargesetz
ersetzten - Landesdisziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LDO
NW) in der Fassung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) ausdrücklich bestimmt
war, dass gegen die Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des Disziplinarver-
fahrens (§ 17 Abs. 5 Buchst. b Hs. 1 LDO NW) Beschwerde nach § 78 LDO NW
eingelegt werden konnte. Damit wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber in
der nach § 17 Abs. 5 Buchst. a LDO NW eröffneten Beschwerde gegen den
Aussetzungsbeschluss nicht gleichzeitig das statthafte Rechtsmittel gegen die
Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gesehen
hatte.
2. Gemäß § 79 Abs. 1 BDO ist die Beschwerde hier ebenfalls nicht zu-
lässig. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts, den
Antrag des Beteiligten auf Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens
zurückzuweisen, um einen nicht endgültigen Beschluss im Sinne dieser Vor-
schrift. Jedoch beinhaltet er eine Entscheidung, die der Urteilsfällung voraus-
geht. Die Beschwerde ist daher nach der ausdrücklichen Regelung des § 79
Abs. 1 BDO ausgeschlossen, denn einer der insoweit ausdrücklich bestimmten
Ausnahmefälle (Beschlagnahme, Durchsuchung, Straffestsetzung, Betroffenheit
einer dritten Person) liegt nicht vor. Im Einzelnen:
Ob es sich bei der Aussetzung eines förmlichen Disziplinarverfahrens
oder der Ablehnung eines Antrags, ein ausgesetztes derartiges Verfahren fort-
zusetzen, um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt, be-
stimmt sich nach den für den jeweiligen Beschluss maßgebenden Gründen so-
wie den von ihm ausgehenden Wirkungen. Dient die Aussetzung des Verfah-
rens oder die Ablehnung der Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens aus-
schließlich der Gewinnung entscheidungserheblichen Verfahrensstoffs zur Vor-
bereitung der Hauptverhandlung, so geht sie der Urteilsfällung voraus. Anders
liegt es dann, wenn sie nach ihrem Inhalt oder ihren Wirkungen über eine derar-
tige Vorbereitung der Hauptverhandlung hinausgeht und eine nicht in Bezug zur
eigentlichen Urteilsfällung stehende selbständige prozessuale Beschwer enthält
oder nur das Verfahren hemmt und das Urteil überflüssig verzögert (vgl. für das
Strafverfahren jew. m. w. N.: Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,
§ 228 Rdn. 30; Tolksdorf in KK-StPO, 5. Aufl., § 228 Rdn. 14).
Wird ein förmliches Disziplinarverfahren im Hinblick auf ein gegen den
Notar wegen desselben Sachverhalts laufendes staatsanwaltliches Ermittlungs-
verfahren (§ 17 Abs. 2 BDO/NDO) oder die hiernach erhobene Anklage (§ 17
Abs. 1 BDO/NDO) ausgesetzt, so handelt es sich grundsätzlich um eine der
Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung; denn wegen der von dem Strafur-
teil (§ 17 Abs. 5 BDO/NDO) und den hierin enthaltenen Feststellungen (§ 18
Abs. 1 BDO/NDO) ausgehenden Bindungswirkungen für das Disziplinarverfah-
ren dient sie der Gewinnung maßgeblicher Grundlagen für das Urteil. Dies ist
der Grund dafür, dass die Anfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung in § 17
Abs. 4 Satz 2 BDO ausdrücklich bestimmt werden musste; denn nach den
Maßstäben des § 79 Abs. 1 BDO wäre sie in aller Regel nicht anfechtbar.
Gleiches gilt im Allgemeinen auch für die Entscheidung, das ausgesetzte
Disziplinarverfahren entgegen dem Antrag eines Beteiligten nicht fortzusetzen,
weil das vorrangige Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wegen der
Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils kann auch hier regelmäßig nicht
davon die Rede sein, dass die Ablehnung, das ausgesetzte Disziplinarverfahren
fortzusetzen, dieses unnötig hemmt oder das dort zu treffende Urteil in nicht zu
rechtfertigender Weise verzögert. Dies gilt - wie das Oberlandesgericht zutref-
fend ausgeführt hat - grundsätzlich auch dann, wenn das Strafverfahren nur
einen Teil der gegen den Notar im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe
erfasst, die Vorwürfe aber insgesamt gleichgelagert sind, so dass die Beurtei-
lung der angeklagten Taten im Strafverfahren auch für die Überzeugungsbil-
dung der Disziplinargerichte hinsichtlich der weitergehenden Vorwürfe der An-
schuldigungsschrift maßgebliche Bedeutung erlangen kann.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Fortsetzung
des ausgesetzten Disziplinarverfahrens lässt sich hier indessen auch nicht dar-
aus herleiten, dass durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine selb-
ständige prozessuale Beschwer der Einleitungsbehörde begründet worden sei.
Allerdings kann eine derartige Beschwer im Einzelfall dann entstehen, wenn
aufgrund der langen Dauer der Verfahrensaussetzung die Gefahr begründet
wird, dass das dem Notar zur Last liegende Dienstvergehen wegen der seit den
vorgeworfenen Pflichtverletzungen verstrichenen Zeit nicht mehr angemessen -
insbesondere durch dauerhafte Entfernung des Notars aus dem Amt - diszipli-
narrechtlich geahndet werden kann, weil dem die mangelnde Verfahrensbe-
schleunigung in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entge-
genstünde. Dies ist hier indessen - entgegen der Befürchtungen der Einlei-
tungsbehörde - (noch) nicht der Fall. Hierzu verweist der Senat im Einzelnen
auf die Gründe seines am heutigen Tag in dem Parallelverfahren NotSt (B) 4/05
ergangenen Beschlusses.
Da auch eine sonstige gesonderte prozessuale Beschwer des Beteiligten
durch den angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich ist, erweist sich sein
Rechtsmittel danach als unzulässig.
III.
Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
Seit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nun-
mehr nahezu ein weiteres Jahr verstrichen. Das Strafverfahren gegen den No-
tar ist immer noch nicht abgeschlossen. Bis wann mit der Erledigung der sowohl
vom Notar als auch von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung gerechnet
werden kann, ist nicht absehbar, ebenso wenig, ob sich noch ein Revisionsver-
fahren anschließen wird. Vor diesem Hintergrund wird bei der vom
Oberlandesgericht auch unabhängig von diesbezüglichen Anträgen der Beteilig-
ten zu treffenden - gebundenen - Ermessensentscheidung über die Fortsetzung
des Disziplinarverfahrens (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NDO) der auch hier gelten-
de Beschleunigungsgrundsatz verstärkt zu beachten sein. Das Oberlandesge-
richt wird dabei zu bedenken haben, dass angesichts der Fülle des in vorlie-
gendem Verfahren ermittelten, sich gegenseitig ergänzenden Beweismaterials
eine umfassendere Beurteilung des Verhaltens des Notars möglich erscheint
als in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, das sich auf wenige Einzelfälle
aus dem maßgeblichen Gesamtkomplex beschränkt. Im Übrigen darf auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass das Disziplinarverfahren dem Strafverfahren
nicht in jeder Hinsicht untergeordnet ist (vgl. § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Satz 2
NDO). Zwar ist § 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NDO grundsätzlich eng auszulegen
(vgl. BVerwGE 63, 179). Jedoch liegt ihm erkennbar noch die Vorstellung
zugrunde, dass Strafverfahren in überschaubaren Zeiträumen abgeschlossen
werden. Dies ist jedoch zunehmend nicht mehr der Fall. Bei der Auslegung des
§ 17 Abs. 3 Satz 1 NDO darf all dies nicht unberücksichtigt bleiben und muss
daher auch dem durch verfassungs- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionsrecht-
liche (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Gewährleistungen garantierten Beschleuni-
gungsgrundsatz in einer dem Zweck des Disziplinarverfahren angemessenen
Weise Beachtung geschenkt werden. Der Wortlaut der Norm lässt hierfür durch-
aus hinreichenden Spielraum. Ansonsten stünde zu befürchten, dass trotz au-
sermittelten Sachverhalts und dringendster Verdachtsgründe schwerste
Dienstvergehen, die hier angesichts der Beweislage gegen den Notar im Raum
stehen, nicht mehr angemessen disziplinarisch geahndet werden können, nur
weil es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelingt, Teilaspekte des Verhaltens
des Notars in einem überschaubaren Zeitraum abschließend strafrechtlich zu
würdigen. Dies wäre nicht hinnehmbar. Wird das strafrechtliche Berufungsver-
fahren bis Ende Mai dieses Jahres nicht abgeschlossen sein, wird
daher kein Weg daran vorbeiführen, das Disziplinarverfahren trotz des noch
laufenden Strafverfahrens wieder aufzunehmen; denn zu diesem Zeitpunkt
werden seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als fünf Jahre verstrichen
sein.
Schlick Galke Becker
Lintz Eule
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - Not 7/03 -