BGH Beschluss vom 20.03.2006 – NotZ 46/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 46/05
BESCHLUSS
vom
20. März 2006
in dem Verfahren
wegen Abgaben für April 2005
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz
und Eule am 20. März 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden
vom 2. November 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-
rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.218 €
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Die-
se erhob, gestützt auf § 113a BNotO in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung und
ihrer für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei dem
Antragsteller Abgaben für den Monat April 2005 in Höhe von 3.218 €. Der An-
tragsteller hält diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94, 1299/94,
1332/95, 613/97 - NJW 2005, 45), für rechtswidrig. Er hat gerichtliche Entschei-
dung beantragt, insbesondere mit dem Begehren, den Bescheid der Antrags-
gegnerin vom 29. Juni 2005 aufzuheben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu
verpflichten, die Abgaben nach einer anderen, gerichtlich festzulegenden "ver-
fassungsgemäßen Maßgabe" neu festzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-
tet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der mit
dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Bescheid der Antrags-
gegnerin ist rechtmäßig; er verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten
(§ 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Die Antragsgegnerin ist demgemäß nicht
zu verpflichten, den Antragsteller neu zu bescheiden.
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ent-
scheidung Bezug. Die "Beschwerdegründe" geben nur Anlass zu folgender Er-
gänzung:
1.
Der vorzitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli
2004 enthält (aaO S. 49 unter D II 1.) durchaus auch eine wirksame Weitergel-
tungsanordnung für den - ausdrücklich genannten - § 113a BNotO (vgl. im Ein-
zelnen Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 f
- Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen - und vom 28. No-
vember 2005 - NotZ 15/05 unveröffentlicht Umdruck S. 4). Damit bestand für
die Satzungen der Antragsgegnerin eine "weiter", also auch in der Zeit vor der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (noch bis zum
31. Dezember 2006) tragende Ermächtigungsgrundlage.
2.
Die Antragsgegnerin ist durch § 39 VONot wirksam als rechtsfähige An-
stalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen errichtet worden. Inso-
weit bestehen weder von Seiten des Bundes- (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) noch von
Seiten des Landesverfassungsrechts (Art. 83 Abs. 1 LV) Bedenken (vgl. im Ein-
zelnen Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 76), die - wie beantragt -
Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Sächsi-
schen Verfassungsgerichtshof geben könnten.
3.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht über die von dem
Bundesverfassungsgericht (aaO S. 46 ff, 49 unter C II und D I) entschiedene
Verfassungswidrigkeit der § 39 VONot, § 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund,
die Rechtsmäßigkeit der Abgabensatzung und des Abgabenbescheides in Fra-
ge zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen
erhoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f und vom
14. März 2005 - NotZ 2/05 unveröffentlicht Umdruck S. 6 f, NotZ 3/05 juris
Rn. 12 und NotZ 4/05 unveröffentlicht Umdruck S. 5 f - Verfassungsbeschwerde
durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2005 - 1 BvR
1002/05 nicht angenommen).
4.
Das Verfahren ist weder im Hinblick auf noch anhängige Verfahren vor
dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten des
Freistaates Sachsen noch aus sonstigen Gründen bis zu der nach der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen gesetzlichen Neurege-
lung auszusetzen. Die bis Ende 2006 angeordnete weitere Anwendbarkeit des
als verfassungswidrig erkannten Rechts sollte eine verlässliche Finanzierung
der Antragsgegnerin - auf der Grundlage des bisherigen Rechts - sicherstellen
(vgl. BVerfG aaO S. 49 unter D II 1.); diese Wirkung der verfassungsrechtlichen
Weitergeltungsanordnung würde, wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht gel-
tend macht, durch die von dem Antragsteller angestrebte Aussetzung der Ab-
gabenerhebung ausgehebelt.
5.
Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EGV ist aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst.
Schlick
Galke
Becker
Lintz
Eule
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2005 - DSNot 19/05 -