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BGH Beschluss vom 20.03.2006 – NotZ 47/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 47/05

BESCHLUSS

vom

20. März 2006

in dem Verfahren

wegen dienstaufsichtlicher Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und

Eule am 20. März 2006

beschlossen:

Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§ 111

Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO).

Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszü-

gen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a

FGG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 €

festgesetzt.

Schlick Galke Becker

Lintz Eule

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 9.4.2003 - 1 Not 10/02