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BGH Beschluss vom 20.03.2006 – NotZ 47/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 47/05
BESCHLUSS
vom
20. März 2006
in dem Verfahren
wegen dienstaufsichtlicher Anordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und
Eule am 20. März 2006
beschlossen:
Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§ 111
Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO).
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszü-
gen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a
FGG).
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Schlick Galke Becker
Lintz Eule
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 9.4.2003 - 1 Not 10/02