BGH Beschluss vom 20.03.2006 – NotZ 48/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 48/05
BESCHLUSS
Verkündet am: 20. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom
14. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in ……… zugelassen. 1984
wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts O. mit
Amtssitz in ……… bestellt.
Nach entsprechender Ankündigung vom 27. Januar 2005 eröffnete der
Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. Juni 2005, dass er die
Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO in Aussicht genommen
habe, weil die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der
Rechtsuchenden gefährde. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern festge-
stellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des An-
tragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren
festzustellen, dass die Amtsenthebungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wei-
ter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass bei dem Antrag-
steller die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8
BNotO erfüllt sind.
1.
Der Notar ist seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschafts-
führung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2
BNotO). Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, we-
gen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als
solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaß-
nahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder
Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Auch auf ein Verschulden des
Notars kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000
- NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 28. November 2005 - NotZ 38/05 -
Umdruck S. 4 f).
2.
Umstände, die belegen, dass die Geschäftsführung des Antragstellers
bis in die laufenden Angelegenheiten hinein ungeordnet ist, liegen nach den
- im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen - Feststellungen des Oberlan-
desgerichts vor. Der monatliche Einnahmeüberschuss, den der Antragsteller
nach seinem Vorbringen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar erzielt
hat (durchschnittlich 684 € monatlich im Jahr 2004, 2.000 € monatlich im Jahr
2005), genügt ersichtlich nicht, die anfallenden Verbindlichkeiten zu bestreiten.
Sein Vermögen, im Wesentlichen drei Lebensversicherungen und ein Sparver-
trag, ist den Banken zur Sicherung eines Darlehens und eines Kontokorrentkre-
dits übertragen und steht damit zum Ausgleich laufend entstehender Zahlungs-
verpflichtungen nicht zur Verfügung. Zwar konnte der Antragsteller die geforder-
ten Beträge im Verfahren der Zwangsvollstreckung - endlich - bezahlen und
dadurch Pfändungen sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder
den Erlass eines Haftbefehls vermeiden. Er war aber immer wieder außerstan-
de, gesetzliche und vertraglich eingegangene Zahlungsverpflichtungen - wie es
zu einer ordnungsgemäßen, von einem Notar zu erwartenden Wirtschaftsfüh-
rung gehört - bei Fälligkeit zu erfüllen. Das führte sogar zum zeitweiligen Erlö-
schen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung. Die Gläubiger des
Antragstellers mussten andauernd - und bis in die jüngste Zeit - Titel gegen ihn
erwirken und die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben, um zu ihrem Geld
zu kommen (von Januar 1999 bis Dezember 2004 wurden 51 Vollstreckungs-
aufträge erteilt, nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2005
bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts weitere 10). Das galt selbst für
die Sozialversicherungsbeiträge. Unter dem Druck dieses Verfahrens zeigte
sich der Antragsteller noch nicht einmal in der Lage, Forderungen in Höhe von
lediglich 165,87 €, 101,89 € und 143,47 € pünktlich zu begleichen; wegen des
zuletzt genannten Betrages ging der Vollstreckungsauftrag am 10. November
2005 - wenige Tage vor der auf den 14. November 2005 terminierten Verhand-
lung vor dem Oberlandesgericht - bei dem Gerichtsvollzieher ein. Konnte der
Antragsteller aber selbst unter solchen Verhältnissen die Einleitung der
Zwangsvollstreckung wegen geringfügiger Beträge nicht abwenden, dann liegt
offen auf der Hand, dass seine Wirtschaftsführung - ohne Aussicht auf Besse-
rung - in einer Weise ungeordnet ist, dass sie die Interessen der Rechtsuchen-
den gefährdet. Seine Integrität und seine Unabhängigkeit stehen in Frage (was
unter anderem dadurch belegt wird, dass er den Antragsgegner über eingeleite-
te oder bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen getäuscht hat). Es ist
zu besorgen, dass der Antragsteller fremde Vermögensinteressen nicht mit der
gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung
sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegen-
tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359).
Darüber hinaus begründen die Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbe-
sondere die gegen ihn geführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Ge-
fahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder zur
Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurück-
greift (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR
2001,
1213,
1214).
Hinzu
kommt,
dass
die
Interessen
der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch Vollstreckungsmaß-
nahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können (vgl. Senatsbeschluss
vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 n.v. Umdruck S. 10 m.w.N.).
Schlick
Galke
Becker
Lintz
Eule
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 14.11.2005 - Not 7/05 -