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BGH Beschluss vom 20.03.2006 – NotZ 48/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 48/05

BESCHLUSS

Verkündet am: 20. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die

Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom

14. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-

walt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in ……… zugelassen. 1984

wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts O. mit

Amtssitz in ……… bestellt.

2

Nach entsprechender Ankündigung vom 27. Januar 2005 eröffnete der

Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. Juni 2005, dass er die

Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO in Aussicht genommen

habe, weil die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der

Rechtsuchenden gefährde. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern festge-

stellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des An-

tragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen.

3

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren

festzustellen, dass die Amtsenthebungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wei-

ter.

5

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass bei dem Antrag-

steller die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO erfüllt sind.

6

1.

Der Notar ist seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschafts-

führung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2

BNotO). Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, we-

gen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als

solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaß-

nahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder

Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Auch auf ein Verschulden des

Notars kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000

- NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 28. November 2005 - NotZ 38/05 -

Umdruck S. 4 f).

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2.

Umstände, die belegen, dass die Geschäftsführung des Antragstellers

bis in die laufenden Angelegenheiten hinein ungeordnet ist, liegen nach den

- im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen - Feststellungen des Oberlan-

desgerichts vor. Der monatliche Einnahmeüberschuss, den der Antragsteller

nach seinem Vorbringen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar erzielt

hat (durchschnittlich 684 € monatlich im Jahr 2004, 2.000 € monatlich im Jahr

2005), genügt ersichtlich nicht, die anfallenden Verbindlichkeiten zu bestreiten.

Sein Vermögen, im Wesentlichen drei Lebensversicherungen und ein Sparver-

trag, ist den Banken zur Sicherung eines Darlehens und eines Kontokorrentkre-

dits übertragen und steht damit zum Ausgleich laufend entstehender Zahlungs-

verpflichtungen nicht zur Verfügung. Zwar konnte der Antragsteller die geforder-

ten Beträge im Verfahren der Zwangsvollstreckung - endlich - bezahlen und

dadurch Pfändungen sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder

den Erlass eines Haftbefehls vermeiden. Er war aber immer wieder außerstan-

de, gesetzliche und vertraglich eingegangene Zahlungsverpflichtungen - wie es

zu einer ordnungsgemäßen, von einem Notar zu erwartenden Wirtschaftsfüh-

rung gehört - bei Fälligkeit zu erfüllen. Das führte sogar zum zeitweiligen Erlö-

schen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung. Die Gläubiger des

Antragstellers mussten andauernd - und bis in die jüngste Zeit - Titel gegen ihn

erwirken und die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben, um zu ihrem Geld

zu kommen (von Januar 1999 bis Dezember 2004 wurden 51 Vollstreckungs-

aufträge erteilt, nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2005

bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts weitere 10). Das galt selbst für

die Sozialversicherungsbeiträge. Unter dem Druck dieses Verfahrens zeigte

sich der Antragsteller noch nicht einmal in der Lage, Forderungen in Höhe von

lediglich 165,87 €, 101,89 € und 143,47 € pünktlich zu begleichen; wegen des

zuletzt genannten Betrages ging der Vollstreckungsauftrag am 10. November

2005 - wenige Tage vor der auf den 14. November 2005 terminierten Verhand-

lung vor dem Oberlandesgericht - bei dem Gerichtsvollzieher ein. Konnte der

Antragsteller aber selbst unter solchen Verhältnissen die Einleitung der

Zwangsvollstreckung wegen geringfügiger Beträge nicht abwenden, dann liegt

offen auf der Hand, dass seine Wirtschaftsführung - ohne Aussicht auf Besse-

rung - in einer Weise ungeordnet ist, dass sie die Interessen der Rechtsuchen-

den gefährdet. Seine Integrität und seine Unabhängigkeit stehen in Frage (was

unter anderem dadurch belegt wird, dass er den Antragsgegner über eingeleite-

te oder bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen getäuscht hat). Es ist

zu besorgen, dass der Antragsteller fremde Vermögensinteressen nicht mit der

gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung

sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegen-

tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359).

Darüber hinaus begründen die Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbe-

sondere die gegen ihn geführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Ge-

fahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder zur

Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurück-

greift (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR

2001,

1213,

1214).

Hinzu

kommt,

dass

die

Interessen

der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch Vollstreckungsmaß-

nahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können (vgl. Senatsbeschluss

vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 n.v. Umdruck S. 10 m.w.N.).

Schlick

Galke

Becker

Lintz

Eule

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 14.11.2005 - Not 7/05 -