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BGH Beschluss vom 20.03.2006 – NotZ 49/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 49/05

BESCHLUSS

Verkündet am: 20. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Abgaben für Juli 2005

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz

und Eule auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss

des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-

fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.587 €

Gründe:

I.

1

Die Antragsteller sind Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin.

Diese erhob, gestützt auf § 113a BNotO in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung

und ihrer für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei den

Antragstellern Abgaben für den Monat Juli 2005 in Höhe von 4.587 €. Die An-

tragsteller halten diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den Beschluss des

Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94, 1299/94,

1332/95, 613/97 - NJW 2005, 45), für rechtswidrig. Sie haben gerichtliche Ent-

scheidung beantragt mit dem Begehren, den Bescheid der Antragsgegnerin

vom 27. September 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten,

die erhobene Abgabe zurückzuzahlen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit des an-

gefochtenen Bescheids festzustellen.

2

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-

tet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der sie ihr erstinstanzli-

ches Begehren weiterverfolgen. Darüber hinaus haben sie in der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat die folgenden "Hilfsbeweisanträge" gestellt: Es soll

Beweis erhoben werden

a) darüber, dass es sich bei den Notarsenaten des Oberlandesge-

richts Dresden und des Bundesgerichtshofs um unzulässige

Ausnahmegerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG für

eine bestimmte Gruppe von Streitfällen handelt, durch Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens des Lehrstuhlinhabers

für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Heidelberg,

Herrn Prof. Dr. S. in

H. ,

b) darüber, dass eine Weitergeltungsanordnung hinsichtlich der für

unvereinbar erklärten Vorschriften des § 113 BNotO und der

Satzung der Notarkasse München nicht für § 113a BNotO und

der Satzung der Ländernotarkasse in der Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 getroffen wurde,

durch den Ordinarius für öffentliches Recht der Universität

München, Herrn Prof. Dr. S.

M. ,

c) über die Höhe und Entwicklung des Vermögens der Länderno-

tarkasse durch Vorlage der Bilanzen und aller Vermögensver-

zeichnisse seit 1995, was dieser aufzugeben ist,

d) über Aufwand und Ertrag in Form eines BWA seit 1995,

e) über Höhe der Abgaben der Beschwerdeführer seit Bestehen

der Ländernotarkasse durch Vorlage der Abrechnungskonten,

f) darüber, wie viele der Notare im Geltungsbereich der Länderno-

tarkasse seit ihrem Bestehen nicht den vollen Beitrag für die

gemeinschaftlichen Kosten der Standes und der eigenen Al-

tersversorgung geleistet haben, entweder durch Vorlage der

Abrechnungskonten aller Notare, hilfsweise durch Vernehmung

des Präsidenten der Ländernotarkasse, Herrn Notar S. , zu

laden über die Ländernotarkasse,

g) darüber, dass ca. 20 bis 30 der aufkommensstärksten Notare

80 % des Haushaltsbedarfs der Ländernotarkasse aufbringen,

durch Vorlage der Abrechnungskonten dieser 20 bis 30 auf-

kommensstärksten Notare, hilfsweise Vernehmung des Präsi-

denten der Ländernotarkasse,

h) darüber, dass die Ländernotarkasse die Altersversorgung der

Notare für jeden Einzelnen kapitaldeckend aufgebaut hat, ent-

weder durch Bestätigung der durch sie beauftragten Versiche-

rung oder durch Einvernahme des vormaligen Geschäftsführers

der Ländernotarkasse, Notar Dr. R. (ladungsfähige Adres-

se wird nachgereicht),

i) dass die den Antragstellern derzeit zustehende Versorgung

dem Prinzip der kapitaldeckenden Lebensversicherung ent-

spricht, durch Gutachten der A. Lebensversicherung in

S. .

II.

3

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der mit dem

Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Bescheid der Antragsgeg-

nerin ist rechtmäßig; er verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 111

Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Die hierauf geleisteten Zahlungen sind demgemäß

nicht zurückzuerstatten.

4

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ent-

scheidung Bezug. Die "Beschwerdegründe" geben nur Anlass zu folgender Er-

gänzung:

5

1.

Der vorzitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli

2004 enthält (aaO S. 49 unter D II 1.) durchaus auch eine wirksame Weitergel-

tungsanordnung für den - ausdrücklich genannten - § 113a BNotO (vgl. im Ein-

zelnen Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 f

- Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen - und vom 28. No-

vember 2005 - NotZ 15/05 unveröffentlicht Umdruck S. 4). Damit bestand für

die Satzungen der Antragsgegnerin eine "weiter", also auch in der Zeit vor der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (noch bis zum

31. Dezember 2006) tragende Ermächtigungsgrundlage.

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2.

Die Antragsgegnerin ist durch § 39 VONot wirksam als rechtsfähige An-

stalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen errichtet worden. Inso-

weit bestehen weder von Seiten des Bundes- (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) noch von

Seiten des Landesverfassungsrechts (Art. 83 Abs. 1 LV) Bedenken (vgl. im Ein-

zelnen Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 76), die - wie beantragt -

Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Sächsi-

schen Verfassungsgerichtshof geben könnten.

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3.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht über die von dem

Bundesverfassungsgericht (aaO S. 46 ff, 49 unter C II und D I) entschiedene

Verfassungswidrigkeit der § 39 VONot, § 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund,

die Rechtmäßigkeit der Abgabensatzung und des Abgabenbescheides in Frage

zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen

erhoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f und vom

14. März 2005 - NotZ 2/05 unveröffentlicht Umdruck S. 6 f, NotZ 3/05 juris

Rn. 12 und NotZ 4/05 unveröffentlicht Umdruck S. 5 f - Verfassungsbeschwerde

durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2005 - 1 BvR

1002/05 nicht angenommen).

8

4.

Das Verfahren ist weder im Hinblick auf noch anhängige Verfahren vor

dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten des

Freistaates Sachsen noch aus sonstigen Gründen bis zu der nach der Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen gesetzlichen Neurege-

lung auszusetzen. Die bis Ende 2006 angeordnete weitere Anwendbarkeit des

als verfassungswidrig erkannten Rechts sollte eine verlässliche Finanzierung

der Antragsgegnerin - auf der Grundlage des bisherigen Rechts - sicherstellen

(vgl. BVerfG aaO S. 49 unter D II 1.); diese Wirkung der verfassungsrechtlichen

Weitergeltungsanordnung würde, wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht gel-

tend macht, durch die von den Antragstellern angestrebte Aussetzung der Ab-

gabenerhebung ausgehebelt.

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5.

Den "Hilfsbeweisanträgen" war nicht zu entsprechen. Unter a) und b)

werden Rechtsfragen aufgeworfen; die unter c) bis i) unter Beweis gestellten

Tatsachen könnten nur bei Nichtigkeit oder Nichtanwendbarkeit der Satzungen

der Antragsgegnerin erheblich sein. Davon ist, wie ausgeführt, nicht auszuge-

hen.

Schlick

Vorinstanz:

Galke

Becker

Lintz

Eule

OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2005 - DSNot 24/05 -