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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 110/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 110/05

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. März 2006 gemäß

§§ 44 ff., 154 Abs. 2, 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagte

wegen Bedrohung und wegen Unterschlagung verurteilt

worden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten

hat die Staatskasse zu tragen.

2. Der Antrag der Angeklagten, ihr Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrens-

rüge zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

3. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 im Schuld- und

Rechtsfolgenausspruch geändert und die Urteilsformel

wie folgt neu gefasst:

Die Angeklagte wird wegen Untreue in vier Fällen sowie

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat

verurteilt.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

5. Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in vier Fällen, Unter-

schlagung, Bedrohung sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-

kehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die

Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

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1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall 5. b) der Urteils-

gründe wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.

2. Soweit die Angeklagte wegen einer am 10. März 1998 begangenen

Bedrohung verurteilt worden ist, besteht ein Verfahrenshindernis, weil bereits

am 10. März 2004, also vor Verkündung des angefochtenen Urteils, gemäß

§ 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB die absolute Verjährung ein-

getreten war. Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 206 a Abs. 1 StPO

einzustellen.

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3. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zur Nachholung der von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. S. ,

mit Schriftsatz vom 21. September 2005 erhobenen Verfahrensrüge zu gewäh-

ren, mit der die Bestellung von Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidigerin für

den Hauptverhandlungstermin am 1. März 2004 anstelle des an diesem Tage

verhinderten Pflichtverteidigers beanstandet wird, ist unzulässig.

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Das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt nicht den an die Be-

gründung eines Wiedereinsetzungsantrages zu stellenden formalen Anforde-

rungen (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.N.). Es fehlt an

dem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1

StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Hinderungsgrund und den Zeit-

punkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachen-

vortrag 7; Meyer-Goßner aaO m.w.N.). Die Beschwerdeführerin, die an dem

Hauptverhandlungstermin am 1. März 2004 teilgenommen hatte, hätte sowohl

ihren Wahlverteidiger als auch ihren Pflichtverteidiger über die Umstände der

Bestellung der Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidigerin für diesen Verhand-

lungstag unterrichten und mit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrens-

rüge beauftragen können. Sie hätte deshalb darlegen müssen, aus welchem

Grund sie gehindert gewesen ist, die Verfahrensrüge fristgerecht zu erheben,

und wann der Hinderungsgrund weggefallen ist. In diesem Zusammenhang ist

es - ungeachtet der Frage, ob eine unter Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG er-

stellte heimliche Tonaufnahme (vgl. Meyer-Goßner aaO § 169 GVG Rdn. 12

m.N.) als Beweismittel in Betracht kommt - ohne Bedeutung, dass der Be-

schwerdeführerin die CD-ROM mit den während der Verhandlung am 1. März

2004 hergestellten Tonaufnahmen erst am 17. September 2005 "zugespielt"

worden sein soll. Zwar müssen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Begrün-

dung einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben

werden. Hierzu ist aber die Angabe von Beweismitteln nicht erforderlich (vgl.

BGH NStZ-RR 2003, 334 m.N.).

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Zudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhe-

bung einer weiteren Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die

Revision - wie hier - mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge form- und frist-

gerecht begründet worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5, 9, 10,

12). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für

zulässig erachtet worden (vgl. Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 a mit zahlrei-

chen Nachweisen), etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisions-

begründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder

das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde

(vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO). Ein solcher

Ausnahmefall ist nicht dargetan.

7

Die Verfahrensrüge wäre im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil ihre

Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Zwar sich lässt dem Revisionsvorbringen noch entnehmen, dass nicht lediglich

die Fehlerhaftigkeit der Sitzungsniederschrift gerügt wird, was unzulässig wäre

(vgl. Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 26 m.N.), sondern eine Beschränkung der

Verteidigung durch die Bestellung von Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidi-

gerin für den Hauptverhandlungstermin am 1. März 2004. Um dem Revisions-

gericht die Entscheidung über einen behaupteten Verfahrensmangel allein an

Hand der Revisionsbegründung zu ermöglichen, ist aber zur Begründung der

Rüge auch die vollständige Angabe der den geltend gemachten Verfahrens-

mangel begründenden Tatsachen erforderlich (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl.

§ 344 Rdn. 38, 39 m. N.). Daran fehlt es hier. Insbesondere hätte es einer um-

fassenden Darstellung der von der Beschwerdeführerin in dem Hauptverhand-

lungstermin gegen die Pflichtverteidigerbestellung erhobenen Einwände sowie

des Verlaufs der Hauptverhandlung am 1. März 2004 bedurft. Die Bezugnahme

auf die dem Schriftsatz vom 21. September 2005 beigefügten Anlagen genügt

nicht. Vielmehr hätten diese ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Revisionsbe-

gründungsschrift mitgeteilt werden müssen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 344

Rdn. 21 m.N.).

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4. Soweit die Angeklagte wegen Untreue in vier Fällen zu Einzelfreiheits-

strafen von zwei Jahren, acht, neun und zehn Monaten und wegen gefährlichen

Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, hat die Ü-

berprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen die Ange-

klagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); dass die

Höhe der Einsatzstrafe durch die vom Tatrichter zusätzlich angenommene Be-

drohung und Unterschlagung beeinflusst sein könnte, schließt der Senat schon

angesichts der verbleibenden vier weiteren Einzelstrafen aus.

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5. Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Änderung des

Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Bedrohung und der Un-

terschlagung mit Rücksicht auf den hier vorliegenden Verstoß gegen das Be-

schleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - ebenso wie die übrigen

Strafen - jeweils herabgesetzten Einzelstrafen von 60 Tagessätzen bzw. sechs

Monaten Freiheitsstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der

Senat macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung von

der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und führt in entsprechender,

ausschließlich zu Gunsten der Angeklagten wirkenden Anwendung dieser Vor-

schrift die verbleibenden Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von

zwei Jahren auf die vom Generalbundesanwalt beantragte, gemäß § 39 StGB

niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat zu-

rück. Eine Beschwer der Angeklagten scheidet damit aus, zumal eine rechts-

staatswidrige Verfahrensverzögerung auch unter Berücksichtigung des von der

Verteidigung verkürzt vorgetragenen Verfahrensganges im Revisionsverfahren

nicht ersichtlich ist. Noch niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamt-

strafe wären im Übrigen unvertretbar.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann