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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 110/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in der Strafsache

gegen

4 StR 110/05

1.

2.

3.

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 gemäß § 464

Abs. 3 StPO beschlossen:

Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen

die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Cottbus

vom 12. Juli 2004 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.

Gründe:

1

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Be-

schwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann

zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revi-

sion zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zu-

sammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464

Abs. 3 Zuständigkeit 3 m.N.). Da der Senat nur mit Revisionen der Angeklagten

befasst war, hat über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der

sie sich dagegen wendet, dass das Urteil des Landgerichts keine Kostenent-

scheidung enthält, das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2

GVG).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann