Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 110/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
4 StR 110/05
1.
2.
3.
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 gemäß § 464
Abs. 3 StPO beschlossen:
Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen
die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Cottbus
vom 12. Juli 2004 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe:
1
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Be-
schwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann
zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revi-
sion zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zu-
sammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464
Abs. 3 Zuständigkeit 3 m.N.). Da der Senat nur mit Revisionen der Angeklagten
befasst war, hat über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der
sie sich dagegen wendet, dass das Urteil des Landgerichts keine Kostenent-
scheidung enthält, das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2
GVG).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann