BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZA 29/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 29/05
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. März 2006
beschlossen:
Dem Kläger wird die für die Nichtzulassungsbeschwerde nachge-
suchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erfor-
dern, liegen nicht vor.
Dass das Berufungsurteil, wie der Beklagte meint, mit der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe und das Beru-
fungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag unbeachtet gelassen habe, ist
nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die Wirksamkeit der Veräußerung
des Nachlassgrundstücks ist bereits im Vorprozess geklärt worden. Die Sache
wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die einer
Leitentscheidung des Revisionsgerichts bedürfen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -