Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZA 29/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 29/05

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 23. März 2006

beschlossen:

Dem Kläger wird die für die Nichtzulassungsbeschwerde nachge-

suchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erfor-

dern, liegen nicht vor.

Dass das Berufungsurteil, wie der Beklagte meint, mit der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe und das Beru-

fungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag unbeachtet gelassen habe, ist

nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die Wirksamkeit der Veräußerung

des Nachlassgrundstücks ist bereits im Vorprozess geklärt worden. Die Sache

wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die einer

Leitentscheidung des Revisionsgerichts bedürfen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -