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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZR 310/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 310/01

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 23. März 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom

8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurück-

gewiesen.

Gründe

2

Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form

und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die rechtlichen Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember

2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des

Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001

Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe

liegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem

die Frage erörtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Ansprüche" an dem

streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001).

3

Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen

Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter

Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleich-

falls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen

- wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abwei-

chend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss

es in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das

angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 -

OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -