BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZR 310/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 310/01
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. März 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom
8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurück-
gewiesen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die rechtlichen Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember
2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des
Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001
Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe
liegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem
die Frage erörtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Ansprüche" an dem
streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001).
Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen
Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter
Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleich-
falls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen
- wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abwei-
chend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss
es in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das
angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -