Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.03.2006 – AnwZ (B) 105/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 105/05

BESCHLUSS

vom

27. März 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wieder-

herstellung der aufschiebenden Wirkung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-

wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 27. März 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 22. August 2005 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-

gen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und

war zuletzt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht H. sowie bei dem

Oberlandesgericht S. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zu-

lassung mit Verfügung vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen

Vermögensverfalls. Gleichzeitig ordnete sie gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO

die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids an. Gegen den Widerrufsbe-

scheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über

den der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat er

beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei-

dung nach § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO wieder herzustellen. Diesen Antrag hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig,

weil nach der ausdrücklichen Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 6 1. Halbs. BRAO

die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung der Anfechtung entzogen ist. Eine Entscheidung des Se-

nats gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO kommt nicht in Betracht, da über den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch keine Entscheidung getroffen wor-

den ist.

3

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-

liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ernemann Frellesen

Schott Frey Wosgien

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2005 - AGH 31/05 (I) -