BGH Beschluss vom 27.03.2006 – AnwZ (B) 105/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 105/05
BESCHLUSS
vom
27. März 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-
wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 27. März 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 22. August 2005 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-
gen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und
war zuletzt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht H. sowie bei dem
Oberlandesgericht S. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zu-
lassung mit Verfügung vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls. Gleichzeitig ordnete sie gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO
die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids an. Gegen den Widerrufsbe-
scheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über
den der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat er
beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung nach § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO wieder herzustellen. Diesen Antrag hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig,
weil nach der ausdrücklichen Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 6 1. Halbs. BRAO
die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Anfechtung entzogen ist. Eine Entscheidung des Se-
nats gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO kommt nicht in Betracht, da über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch keine Entscheidung getroffen wor-
den ist.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-
liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Deppert Basdorf Ernemann Frellesen
Schott Frey Wosgien
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2005 - AGH 31/05 (I) -