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BGH Beschluss vom 28.03.2006 – X ZR 59/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 59/04

BESCHLUSS

vom

28. März 2006

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 28. März 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Einstellung des Patentnichtigkeitsverfahrens wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 356 013 (Streitpatents). Auf die

Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent

unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt. Hierge-

gen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der

Klage erstrebt.

2

Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist ein Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten

des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft ist

wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wor-

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den. Zuvor haben ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Vertre-

tung der Klägerin im Berufungsverfahren angezeigt.

Die Beklagte beantragt, das Nichtigkeitsverfahren einzustellen. Sie ist

der Auffassung, das angefochtene Urteil sei mit der Löschung der Nichtigkeits-

klägerin im Handelsregister wirkungslos geworden.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Be-

klagten ist das angefochtene Urteil nicht wirkungslos geworden. Die Parteifä-

higkeit der Klägerin besteht trotz ihrer Löschung im Handelsregister fort. Nach

ständiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer Lö-

schung im Handelsregister solange als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem

Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche An-

sprüche zustehen (s. nur BGH, Urt. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995,

1237, m.w.N.). Hierfür genügt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch,

der der Klägerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht (vgl. Sen.Urt. v.

23.1.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluss), so

dass dahinstehen kann, ob auch die von der Klägerin erstinstanzlich erstrittene

Teilnichtigerklärung der Streitpatents als solche einen vermögensrechtlichen

Anspruch im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Dass es nach dem Vorbrin-

gen der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten bislang nicht gelungen ist, ei-

nen Nachtragsliquidator zu bestellen, ist für die Frage der Parteifähigkeit der

Klägerin unerheblich.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2004 - 3 Ni 28/02 (EU) -