Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.04.2006 – 5 StR 514/04

5. Strafsenat

5 StR 514/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Be-

schluss des Senats vom 16. März 2005 wird zurückgewie-

sen.

G r ü n d e

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. März 2005 auf die Revi-

sion des Angeklagten – nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs.

2 StPO in zwei Fällen – das Urteil des Landgerichts nach § 349 Abs. 4 StPO

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betru-

ges in 37 anstatt in 39 Fällen verurteilt ist. Die weitergehende Revision hat

der Senat mit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzender

Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine (un-

ter anderem) dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Angeklagten

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit

Beschluss vom 9. November 2005 (2 BvR 675/05) nicht zur Entscheidung

angenommen. Mit Schreiben vom 15. März 2006 hat der Angeklagte gegen

den Beschluss des Senats Gegenvorstellung erhoben, mit der er einen Ver-

stoß gegen das Willkürverbot geltend macht und in Abänderung des Be-

schlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.

Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO

auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO – ergangenen Beschluss ist als

solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder auf-

gehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2

Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47

m.w.N.). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der

Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. So-

fern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, ein-

schließlich des Willkürverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsge-

richtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende An-

wendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (BGH, Beschluss vom 7.

Februar

2006

– 5 StR 481/05). Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Abänderbar-

keit des Senatsbeschlusses für den Fall eines solchen Verstoßes keiner Ent-

scheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Willkür lässt die Be-

handlung der Verfahrensrüge des Angeklagten, ihm sei die Stellung eigener

Beweisanträge zu Unrecht untersagt worden, nicht erkennen, auch soweit

der nicht gestellte Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des – nur einge-

schränkt von der Schweigepflicht entbundenen – Wirtschaftsprüfers H

zu angeblichen Einkünften des Angeklagten aus nichtselbständiger

Arbeit betroffen ist. Dieser hätte nämlich nicht anders als bei den von ihm

bescheinigten hohen Einkünften des Angeklagten aus selbständiger Tätigkeit

und Beteiligungen seine Aussage nicht auf Grund objektiv nachprüfbarer

Umstände, sondern allein anhand von Unterlagen treffen müssen, die vom

Angeklagten erstellt (vgl. BVerfG aaO) oder veranlasst worden waren.

3

Zur Wahrung der Rechte des Angeklagten ist es nicht geboten,

ihm für weiteren Vortrag die gewünschte Frist bis Ende April zu gewähren.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal