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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – KVZ 33/05

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 33/05

BESCHLUSS

vom

4. April 2006

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,

Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss

des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

15. Juni 2005 wird zugelassen, weil jedenfalls im Zusammenhang

mit der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind (§ 74 Abs. 2

Nr. 1 GWB).

Hirsch

Ball

Bornkamm

Meier-Beck

Strohn

Vorinstanzen:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 25/04 (V) -

Rechtsmittelbelehrung:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist

binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden

Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die

Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von zwei Monaten für die Einrei-

chung der Begründung beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlus-

ses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts

verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung

enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und

seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerde-

schrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von der

Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerde-

begründung.