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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – KVZ 33/05
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 33/05
BESCHLUSS
vom
4. April 2006
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
15. Juni 2005 wird zugelassen, weil jedenfalls im Zusammenhang
mit der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind (§ 74 Abs. 2
Nr. 1 GWB).
Hirsch
Ball
Bornkamm
Meier-Beck
Strohn
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 25/04 (V) -
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist
binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden
Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von zwei Monaten für die Einrei-
chung der Begründung beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlus-
ses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts
verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung
enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und
seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerde-
schrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von der
Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerde-
begründung.