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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – KZR 35/05

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZR 35/05

BESCHLUSS

vom

4. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,

Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Beschwer-

deverfahren wird zurückgewiesen, da die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die

Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die

angefochtene Entscheidung wird durch die Erwägung des Landge-

richts getragen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in

zwei Dritteln aller Landkreise und kreisfreien Städte mit demokra-

tisch legitimierten Vorständen vertreten sei; der Kläger habe nur

die jeweiligen Kreisverbände und ihre Vorsitzenden benannt, aber

nicht belegt, dass die jeweiligen Vorstände demokratisch legiti-

miert seien. Da das Berufungsgericht keine abweichenden Fest-

stellungen getroffen hat und die Beschwerde insoweit auch keine

Rügen ankündigt, hätte die revisionsrechtliche Prüfung davon

auszugehen, dass die betreffende satzungsmäßige Aufnahmevor-

aussetzung nicht erfüllt ist. Die (auch) hiermit begründete Ableh-

nung der Aufnahme des Klägers stellt weder eine sachlich nicht

gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine unbillige Benachtei-

ligung dar. Gerade angesichts der Bedenken, die sich mit Rück-

sicht auf § 28 Abs. 9 Satz 3 BDSG gegen das Erfordernis des

Nachweises einer bestimmten Mitgliederzahl ergeben, ist - wie

nicht ernsthaft zweifelhaft ist und daher einer Klärung in einem

Revisionsverfahren nicht bedarf - eine demokratisch organisierte

Präsenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten ein geeigne-

tes und erforderliches Kriterium zum Beleg eines landesweit hin-

reichend wirksamen politischen Jugendverbands.

Streitwert: 70.000 €

Hirsch

Ball

Bornkamm

Meier-Beck

Strohn

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.12.2004 - 9 O 190/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2005 - 11 U 13/05 (Kart) -