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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – KZR 35/05
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 35/05
BESCHLUSS
vom
4. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Beschwer-
deverfahren wird zurückgewiesen, da die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die
angefochtene Entscheidung wird durch die Erwägung des Landge-
richts getragen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in
zwei Dritteln aller Landkreise und kreisfreien Städte mit demokra-
tisch legitimierten Vorständen vertreten sei; der Kläger habe nur
die jeweiligen Kreisverbände und ihre Vorsitzenden benannt, aber
nicht belegt, dass die jeweiligen Vorstände demokratisch legiti-
miert seien. Da das Berufungsgericht keine abweichenden Fest-
stellungen getroffen hat und die Beschwerde insoweit auch keine
Rügen ankündigt, hätte die revisionsrechtliche Prüfung davon
auszugehen, dass die betreffende satzungsmäßige Aufnahmevor-
aussetzung nicht erfüllt ist. Die (auch) hiermit begründete Ableh-
nung der Aufnahme des Klägers stellt weder eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine unbillige Benachtei-
ligung dar. Gerade angesichts der Bedenken, die sich mit Rück-
sicht auf § 28 Abs. 9 Satz 3 BDSG gegen das Erfordernis des
Nachweises einer bestimmten Mitgliederzahl ergeben, ist - wie
nicht ernsthaft zweifelhaft ist und daher einer Klärung in einem
Revisionsverfahren nicht bedarf - eine demokratisch organisierte
Präsenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten ein geeigne-
tes und erforderliches Kriterium zum Beleg eines landesweit hin-
reichend wirksamen politischen Jugendverbands.
Streitwert: 70.000 €
Hirsch
Ball
Bornkamm
Meier-Beck
Strohn
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.12.2004 - 9 O 190/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2005 - 11 U 13/05 (Kart) -