BGH Beschluss vom 10.04.2006 – II ZR 337/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 337/05
BESCHLUSS
vom
10. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zu-
rückzuweisen.
2. Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf
400.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Rechtsfrage, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zu-
gelassen hat, ist von dem Senat bereits entschieden und hat daher keine
grundsätzliche Bedeutung mehr.
Entscheidungserheblich und von dem Berufungsgericht seiner Revisi-
onszulassung zugrunde gelegt worden ist die Frage, ob eine durch Gesellschaf-
terbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-
Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, entgegen § 37 Abs. 2
Satz 1GmbHG zu einer Beschränkung auch der Vertretungsmacht wegen deren
Missbrauchs - bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner - nur dann führt, wenn
der Geschäftsführer (bewusst) zum Nachteil der Gesellschaft handelt, oder ob
es - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dafür ausreicht, dass der Ge-
schäftsführer (objektiv) gegen die internen Beschränkungen verstößt. Dazu hat
der Senat in seinem Urteil vom 14. März 1988 ausgeführt, dass die von dem
Geschäftsführer abgegebene Willenserklärung nach den Grundsätzen des
Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam ist, "wenn der Geschäftspartner
weiß, dass der Geschäftsführer den im Innenverhältnis erforderlichen Be-
schluss … nicht herbeigeführt … hat" (II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706). Glei-
chermaßen heißt es in der Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1983, ein
Geschäftsführer dürfe seine Vertretungsmacht nicht gegen den mutmaßlichen
Willen der Gesellschafter gebrauchen, was auch in jenem Fall zur Annahme
eines Missbrauchs der Vertretungsmacht mit Wirkung im Außenverhältnis ge-
führt hat (II ZR 56/82, WM 1984, 305, 306). Ob das jeweilige Geschäft für die
Gesellschaft nachteilig war, hat in beiden Fällen keine Rolle gespielt. Das glei-
che gilt für die Senatsentscheidung vom 23. Juni 1997 (II ZR 353/95, ZIP 1997,
1419), in der es darum ging, dass der Geschäftsführer eine interne Beschrän-
kung seiner Geschäftsführungsbefugnis zum Gegenstand des abgeschlosse-
nen Vertrages gemacht hatte, weshalb der Schutzzweck des § 37 GmbHG nicht
berührt war.
Entgegen der Auffassung der Revision hat der Senat in dem Urteil vom
13. November 1995 (II ZR 113/94, ZIP 1996, 68, 69 f.) keinen gegenteiligen
Standpunkt eingenommen. Auch dort heißt es, dass die Grundsätze des Miss-
brauchs der Vertretungsmacht nur dann eingreifen, wenn der Vertragspartner
der Gesellschaft weiß oder wenn es sich ihm aufdrängen musste, dass der Ge-
schäftsführer die Grenzen überschreitet, die seiner Vertretungsbefugnis im In-
nenverhältnis zur Gesellschaft gezogen sind. Diese Voraussetzungen kommen
nach der genannten Entscheidung "insbesondere" dann in Betracht, wenn das
Geschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist, weil sich dann dem Vertrags-
partner ein missbräuchliches Verhalten des Vertretungsorgans aufdrängen
muss. Damit ist aber nicht - wie die Revision meint - gesagt, dass ein bewusst
nachteiliges Handeln tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines
Missbrauchs der Vertretungsmacht ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus der Entscheidung BGHZ 50, 112, 114.
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kenntnis
des Dr. N. von der Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis in ent-
sprechender Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB der Beklagten zurechenbar ist,
da Dr. N. ihr einziger Gesellschafter war und an dem Vertragsschluss
- wenn auch als Vertreter der Gegenseite - persönlich teilgenommen hat.
b) Ob der Beklagten aus den beiden Aufhebungsverträgen vom
9. Februar 2004 Gegenansprüche gegen die Klägerin zustehen, konnte das
Berufungsgericht offen lassen. Eine Aufrechnung gegen den Herausgabean-
spruch der Klägerin scheidet aus, weil die Ansprüche nicht gleichartig sind i.S.
des § 387 BGB. Entgegen der Ansicht der Revision kommt auch ein Zurückbe-
haltungsrecht nach § 273 BGB nicht in Betracht. Die gegenseitigen Ansprüche
beruhen nämlich nicht auf "demselben rechtlichen Verhältnis".
Zwar ist dieses Merkmal in § 273 BGB weit auszulegen. Es genügt, wenn
ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis vorliegt, das
es als wider Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn der eine An-
spruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht wer-
den könnte (BGHZ 92, 194, 196). Gerade an einer solchen Treuwidrigkeit fehlt
es hier aber. Die Gesellschafter der Klägerin hatten dem Geschäftsführer
Dr. N. untersagt, mit der ihm gehörenden Beklagten Verrechnungen zu
vereinbaren. Würde man den aus dem Verstoß gegen diese Weisung folgenden
Herausgabeanspruch als mit dem zu verrechnenden Anspruch konnex anse-
hen, so würde genau das Ergebnis erzielt, das durch die Gesellschafterweisung
verhindert werden sollte.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 07.03.2005 - 4 O 332/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2005 - 5 U 69/05 -