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BGH Beschluss vom 11.04.2006 – X ZA 4/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 4/05

BESCHLUSS

vom

11. April 2006

in dem Rechtsstreit

OLG München Entsch. v. 21.07.05 - 6 W 1926/05

LG München I Entsch. v. 03.05.05 - 21 O 20812/04

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof.

Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Das Prozesskostenhilfeverfahren für eine - nicht zugelassene -

Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des

Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2005 ist durch den Be-

schluss des Senats vom 24. Januar 2006 abgeschlossen. Bei die-

sem Beschluss hat es sein Bewenden.

Prozesskostenhilfe für eine Rüge nach § 321a ZPO kommt nicht in

Betracht, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstel-

lerin nicht ersichtlich ist. Zu einer fachgerichtlichen Selbstkorrektur

besteht deshalb ebenso wenig Anlass. Ein weiteres Rechtsmittel ist

nicht gegeben.

Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Einga-

ben in dieser Sache rechnen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 03.05.2005 - 21 O 20812/04 -

OLG München, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -