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BGH Beschluss vom 11.04.2006 – X ZA 4/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZA 4/05
BESCHLUSS
vom
11. April 2006
in dem Rechtsstreit
OLG München Entsch. v. 21.07.05 - 6 W 1926/05
LG München I Entsch. v. 03.05.05 - 21 O 20812/04
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof.
Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Das Prozesskostenhilfeverfahren für eine - nicht zugelassene -
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2005 ist durch den Be-
schluss des Senats vom 24. Januar 2006 abgeschlossen. Bei die-
sem Beschluss hat es sein Bewenden.
Prozesskostenhilfe für eine Rüge nach § 321a ZPO kommt nicht in
Betracht, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstel-
lerin nicht ersichtlich ist. Zu einer fachgerichtlichen Selbstkorrektur
besteht deshalb ebenso wenig Anlass. Ein weiteres Rechtsmittel ist
nicht gegeben.
Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Einga-
ben in dieser Sache rechnen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.05.2005 - 21 O 20812/04 -
OLG München, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -