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BGH Beschluss vom 12.04.2006 – III ZR 16/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 16/06

BESCHLUSS

vom

12. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss

vom 21. Dezember 2005 und sein Antrag auf Beiordnung von

Rechtsanwalt K. werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der

versäumten Revisionsbegründungsfrist ist zu gewähren, weil der Kläger ohne

sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen ist und die Be-

gründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt hat.

II.

2

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

21. Dezember 2005, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für das Revisionsverfahren zurückgewiesen wurde, gibt zu einer Ände-

rung der Entscheidung keine Veranlassung.

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1.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Beschluss vom 3. Juni

2004 ein auf § 41 Nr. 1 ZPO gestütztes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen

worden. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 11. November 2003 zu er-

kennen gegeben, dass er die Mitwirkung der betroffenen Richter im Hinblick auf

§ 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Diesen Willen haben die Richter, die über das Vorlie-

gen des Ausschließungsgrundes befunden haben, ausweislich lit. A Nr. 20 des

Beschlusses vom 3. Juni 2004 bei ihrer - negativen - Entscheidung auch er-

kannt. Der Beschluss vom 21. Juni 2004 steht der Annahme, durch die Ent-

scheidung vom 3. Juni 2004 sei über ein auf § 41 Nr. 1 ZPO gestütztes Ableh-

nungsgesuch entschieden worden, nicht entgegen. Zwar mag dieser Beschluss

darauf hindeuten, dass die über den Ausschluss der geschäftsplanmäßigen

Mitglieder des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München entscheidenden

Richter der - § 42 Abs. 1, 1. Alt. ZPO widersprechenden - Ansicht waren, ein

Ablehnungsgesuch im rechtstechnischen Sinn könne nur zur Geltendmachung

der Besorgnis der Befangenheit angebracht werden. Gleichwohl bleibt es dabei,

dass sie den im Schriftsatz vom 11. November 2003 erklärten Ablehnungswillen

des Klägers erkannt und mit dem Beschluss vom 3. Juni 2004 eine Sachent-

scheidung über das Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 41 Nr. 1

ZPO getroffen haben, nicht anders als bei einem - nach ihrem Verständnis -

"echten" Ablehnungsgesuch.

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2.

In der Revisionsbegründung beanstandet der Kläger weiter die Anwend-

barkeit der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie auf das dem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1988 vorangegangene Verwal-

tungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die bayerischen Verwaltungsgerichte

hätten wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, sich von einer

bereits im Ausgangspunkt rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht freima-

chen können und gesetzliche Bestimmungen handgreiflich falsch ausgelegt.

Diese Sicht vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht

nicht zu teilen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den von den Vorinstan-

zen vertretenen Rechtsstandpunkt nicht gebilligt. Deren Rechtsanwendung

überschritt jedoch aus den zutreffenden auf Seiten 6, 16 ff des Berufungsurteils

ausgeführten Gründen nicht die Grenzen, die für die Anwendbarkeit der soge-

nannten Kollegialgerichtsrichtlinie gelten.

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3.

Soweit der Kläger in der Gegenvorstellung geltend macht, er bean-

spruche Schadensersatz auch für richterliches Fehlverhalten außerhalb des

Spruchrichterprivilegs, ist der Senat hierauf bereits in seinem Beschluss vom

21. Dezember 2005 eingegangen (Rn. 12).

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4.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung über die Gegenvor-

stellung, die der Senat vollumfänglich geprüft hat, wird abgesehen.

III.

7

Der Antrag des Klägers, ihm Rechtsanwalt K. beizuordnen, ist eben-

falls zurückzuweisen. Soweit der Kläger die Beiordnung nach § 121 ZPO ver-

langt, fehlt es aus den im Beschluss vom 21. Dezember 2005 und den oben

unter Nummer II genannten Gründen an den hierfür erforderlichen Vorausset-

zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Soweit der Beiordnungsantrag hilfsweise auf § 78b ZPO gestützt wird, ist

er gleichfalls unbegründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser

Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen ei-

nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (z.B.: Senats-

beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1, An-

strengungen, zumutbare 1; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR

219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2; Beschluss vom 13. April

1994 - XII ZR 222/93 - BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 m.w.N.). An

dieser Voraussetzung fehlt es hier. Rechtsanwalt K. ist nach den Angaben

des Klägers grundsätzlich bereit, diesen zu vertreten. Die Übernahme des Man-

dats scheitert allerdings an der finanziellen Leistungsunfähigkeit des Klägers. In

diesen Fällen scheidet die Bestellung eines Notanwalts aus (BGH, Beschlüsse

vom 7. Dezember 1999 und 13. April 1994 jew. aaO). Vielmehr ist hierfür allein

§ 121 ZPO einschlägig.

IV.

9

Der vom Kläger weiter gestellte Antrag festzustellen, dass der Kläger

unabhängig vom Ausgang des Prozesskostenhilfe- und des Hauptsacheverfah-

rens einen Kostenerstattungsanspruch nach dem Veranlassungsprinzip habe,

unterliegt dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb von ihm

nicht persönlich gestellt werden. Soweit das Petitum des Klägers als im Rah-

men seiner Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember

2005 angebrachter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen sol-

chen Antrag im Revisionsverfahren aufzufassen sein sollte, ist es zurückzuwei-

sen, weil Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nur

die Ansprüche sein können, über die das Berufungsgericht entschieden hat

(vgl. § 559 ZPO), so dass Klageänderungen oder -erweiterungen, von hier nicht

vorliegenden engen Ausnahmen abgesehen, ausgeschlossen sind (z.B.: BGH,

Urteil vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873, 1875; Zöl-

ler/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 559 Rn. 10). Der nunmehr angekündigte Antrag

war jedoch im Berufungsverfahren ausweislich des Tatbestands des Beru-

fungsurteils und der Sitzungsprotokolle vom 4. November 2004 und 20. Januar

2005 in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -

OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -