Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZR 36/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 36/05

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Der Aussetzungsantrag vom 3. März 2006 wird abgelehnt.

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 69.870,62 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung

wird auf den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 in dieser Sache Bezug ge-

nommen.

1. Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. März 2006 steht dem Erlass

eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen. Der

Rechtsstandpunkt, den der Senat in dem Beschluss vom 9. Februar 2006 ein-

genommen hat, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs. Ergänzend wird auf das weitere, zu demselben The-

menkreis ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005

(IX ZR 182/01, WM 2006, 190) verwiesen. Dort hat der Senat nochmals bekräf-

tigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile

kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut

sind und es sich bei den angefochtenen Rechtshandlungen (dort: Kontenpfän-

dung, Druckzahlung) nicht um Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO handelt

(BGH, aaO S. 192). Dies gilt im vorliegenden Fall in gleicher Weise, weil die

Beklagte die streitigen Beträge, bei denen es sich nach den Feststellungen

nicht um laufende Beiträge, sondern um Beitragsrückstände handelt, mit Hilfe

ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Die von der Revision zitierte Ent-

scheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 1998 (GmbHR 1999, 881)

betrifft einen anderen Sachverhalt. Diese bezieht sich auf die Zahlung des lau-

fenden arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gegen gleichzeitiges Erbringen

der entsprechenden angemessenen Arbeitsleistung.

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In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 (aaO

S. 192) wird schließlich auch auf die nicht entgegenstehende Rechtsprechung

des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 2001, 3570, 3571) und des Bundesfi-

nanzhofs (BFH ZIP 2005, 1797, 1799) eingegangen. Neue, in dem genannten

Urteil nicht behandelte Aspekte zeigt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom

3. März 2006 nicht auf. Dies gilt auch für die Richtlinie 80/987 EWG des Rates

vom 20. Oktober 1980. Insoweit bleibt der Senat bei seinem im Beschluss vom

3. November 2005 eingenommenen Standpunkt (IX ZR 35/05, WM 2006, 47,

48). Die in dem Schriftsatz vom 3. März 2006 zitierte Entscheidung des Bun-

desfinanzhofs vom 11. August 2005 (aaO) befasst sich nicht mit dieser Richtli-

nie. Entgegen der Auffassung der Revision besteht deshalb auch kein Klä-

rungsbedarf hinsichtlich einer gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage.

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2. Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen, weil es an einer Vorgreiflich-

keit im Sinne von § 148 ZPO fehlt. Bei den unter den Aktenzeichen IX ZR 35/05

und IX ZR 36/05 geführten Prozessen handelt es sich um selbständige Verfah-

ren. Werden mehrere Parallelprozesse geführt, ist eine Vorgreiflichkeit nicht

anzunehmen (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO § 148 Rn. 4).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2004 - 15 O 145/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 985/04 -