Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.04.2006 – AnwZ (B) 10/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 10/06

BESCHLUSS

vom

16. April 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Stüer am 16. April 2007 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt

Gründe

I.

2

Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-

walt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. Februar 2005

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2007 nochmals widerru-

fen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr

gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit

Schreiben vom 30. Januar 2007 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist

infolge Rechtsmittelverzichts bestandskräftig.

II.

3

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies

ist im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskos-

ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist entsprechend § 91a ZPO,

§ 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem An-

tragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden

Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-

nen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Wüllrich Frey Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 35/05 -