BGH Beschluss vom 24.04.2006 – II ZR 19/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 19/05
BESCHLUSS
vom
24. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückver-
wiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7, § 563 Abs.
1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverwei-
sung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Beru-
fungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der
Beklagte habe die streitige Zahlung von 350.000,00 US-$ veranlassen dürfen,
weil zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der M.
GmbH - wie aufgrund der Aussage des Zeugen L. feststehe -
ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat dage-
gen angenommen, schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergebe sich,
dass die - erfolgsunabhängige - Honorierung in einem "krassen Missverhältnis"
zu der Gegenleistung gestanden habe. Damit hat das Berufungsgericht den
Vortrag des Beklagten verkannt und zudem gegen die Hinweispflicht aus § 139
Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen.
Nach dem Vortrag des Beklagten - erst Recht nach der Aussage des
Zeugen L. - kam es nur darauf an, ob ein mündlicher Vertrag über die Zah-
lung der 350.000,00 US-$ geschlossen worden war. Dass diese Zahlung ange-
sichts der Besonderheiten im internationalen Filmgeschäft in einem krassen
Missverhältnis zu der dafür geschuldeten Gegenleistung - Herstellung und Pfle-
ge des Kontakts zu möglichen Partnern für Koproduktionen - stehen würde, er-
gibt sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus der Aussage des
Zeugen. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten anders auffas-
sen wollte, hätte es jedenfalls einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.
Unabhängig von dem Verstoß gegen Art. 103 GG war es zudem verfah-
rensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders gewertet
hat als das Landgericht, ohne den Zeugen erneut vernommen zu haben. Für
die Feststellung, dass ein "Eintrittsgeld" in der streitigen Höhe im internationa-
len Filmgeschäft unüblich sei, bedarf es im Übrigen einer Sachkunde, die zu
haben das Berufungsgericht nicht dargelegt hat.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 372.309,97 € fest-
gesetzt.
Goette Kurzwelly Kraemer
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 -
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -