Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2006 – II ZR 65/04

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 65/04

BESCHLUSS

vom

24. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 4. April 2006 gegen das Urteil

des Senats vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge

geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Er hat bei seiner Revisionsent-

scheidung insbesondere das - nunmehr im Verfahren nach § 321 a ZPO als

übergangen gerügte - Vorbringen des Revisionsklägers nicht etwa übersehen

oder in seinem Kern verkannt, sondern in vollem Umfang berücksichtigt, es a-

ber - wie dort ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht für geeignet befunden,

dessen Unterbilanzhaftung auszuschließen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn

Reichart

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 25.07.2003 - 2 HKO 3081/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 U 1418/03 -