BGH Beschluss vom 24.04.2006 – II ZR 65/04
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 65/04
BESCHLUSS
vom
24. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 4. April 2006 gegen das Urteil
des Senats vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge
geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Er hat bei seiner Revisionsent-
scheidung insbesondere das - nunmehr im Verfahren nach § 321 a ZPO als
übergangen gerügte - Vorbringen des Revisionsklägers nicht etwa übersehen
oder in seinem Kern verkannt, sondern in vollem Umfang berücksichtigt, es a-
ber - wie dort ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht für geeignet befunden,
dessen Unterbilanzhaftung auszuschließen.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Strohn
Reichart
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 25.07.2003 - 2 HKO 3081/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 U 1418/03 -