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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 597/05

5. Strafsenat

5 StR 597/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen Versuchs der Beteiligung am Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006

beschlossen:

Der den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 betreffende

Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO und sein Wieder-

einsetzungsgesuch werden auf Kosten des Verurteilten ver-

worfen.

G r ü n d e

1

Der Antrag, mit dem der Verurteilte eine Verletzung rechtlichen

Gehörs bei der nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Revisionsentscheidung

des Senats geltend macht, ist wegen Versäumung der Wochenfrist des

§ 356a Satz 2 StPO nach Kenntnis des Verurteilten von dem Senatsbe-

schluss, in dem er den Gehörsverstoß sieht, unzulässig.

2

Unzulässig ist auch sein hiernach gestellter Antrag auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand. Es fehlt an der nach § 45 Abs. 2 Satz 1

StPO erforderlichen Glaubhaftmachung. Hierfür ist die eigene eidesstattliche

Versicherung kein zulässiges Mittel (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaub-

haftmachung 1 und 3; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.). Dies gilt

hier zumal, da der Verurteilte die – seines Erachtens unverschuldete – Un-

kenntnis von der Möglichkeit des befristeten außerordentlichen Rechtsbe-

helfs damit erklärt, dass er hierüber erst durch eine dritte Person unterrichtet

worden sei; dann wäre er aber an einer anderweitigen Glaubhaftmachung

gar nicht gehindert gewesen.

3

In der Sache mangelte es für eine Wiedereinsetzung zudem am

Fehlen eines Verschuldens des Verurteilten an der Fristversäumnis, da er

nach Kenntnis von einer verfahrensabschließenden Entscheidung, durch die

er sich in seinem Recht auf Gehör verletzt wähnte, zur sofortigen Erkundi-

gung über etwaige weitere rechtliche Möglichkeiten gehalten gewesen wäre.

4

Abgesehen von alledem ist der Anspruch des Verurteilten auf

rechtliches Gehör durch den Revisionsverwerfungsbeschluss nicht verletzt

worden. Zum Inhalt der ergänzenden Begründung des Senats, dass das an-

gefochtene Urteil auf bestimmten verfahrensrechtlichen Beanstandungen –

auch im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO – nicht beruhe, musste der Revisions-

führer nicht etwa vorab gesondert angehört werden. Im Übrigen beanstandet

der Verurteilte letztlich nur die Beurteilung der landgerichtlichen Beweiswür-

digung durch das Revisionsgericht. Hierin liegt indes ebenso wenig ein Ver-

stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie im Unterbleiben einer weiteren Begrün-

dung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, zu welcher der Senat bei

dieser Verfahrensweise nach entsprechender Antragstellung durch den Ge-

neralbundesanwalt nicht verpflichtet war.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal