Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2006 – VI ZR 255/05

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 255/05

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der

Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine

Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung

der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird – soweit

ersichtlich – durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten.

Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines

Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-1 U 22/05 -