BGH Beschluss vom 25.04.2006 – VI ZR 255/05
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 255/05
BESCHLUSS
vom
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine
Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung
der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird – soweit
ersichtlich – durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten.
Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines
Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-1 U 22/05 -