BGH Beschluss vom 25.04.2006 – XI ZR 326/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 326/04
BESCHLUSS
vom
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
1. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die
Frage der Genehmigung kommt es nicht an, weil der Auftrag zur
Geschäftsbesorgung die rechtliche Abwicklung nicht umfasst und
deshalb ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht vorliegt. Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150.000 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2001 - 5 O 458/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2004 - 23 U 226/01 -