Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2006 – XI ZR 326/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 326/04

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

1. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die

Frage der Genehmigung kommt es nicht an, weil der Auftrag zur

Geschäftsbesorgung die rechtliche Abwicklung nicht umfasst und

deshalb ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht vorliegt. Von einer

näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150.000 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2001 - 5 O 458/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2004 - 23 U 226/01 -