BGH Urteil vom 28.04.2006 – 2 StR 174/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 174/05
URTEIL
vom
28. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
12. April 2006 in der Sitzung am 28. April 2006, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
und bei der Verkündung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 29. April 2004 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit
Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung ange-
ordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und
formellen Rechts und macht Verfahrenshindernisse geltend. Das Rechtsmittel
hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fasste der Ange-
klagte den Plan, gemeinschaftlich mit seinem Schwager Y. S., der als Inhaber
der Firma E. im Handel mit ökologisch erzeugten Agrarprodukten tätig
war, seiner damaligen Ehefrau Solveig, seinem Sohn Gernot und seinem Nef-
fen Gunnar N. konventionell erzeugtes Speise- und Futtergetreide, konventio-
nell erzeugten Raps und konventionell erzeugte Hülsenfrüchte als Ware aus
kontrolliert ökologischem Anbau gemäß VO (EWG) 2092/91, deren Preis etwa
doppelt so hoch war wie für konventionelle Ware, zu verkaufen. Entsprechend
diesem Plan schloss Y. S. ab Juni 1999 in 58 Fällen Verträge über die Liefe-
rung von „Bio“- oder „Öko“-Erzeugnissen aus EU-konformem Anbau, wobei 27
Verträge die Lieferung von Speisegetreide, die übrigen Verträge Futtermittel
betrafen. Die tatsächlich gelieferten Produkte stammten aus konventionellem
Anbau, was die Abnehmer nicht erkannten. Der Netto-Verkaufspreis der Liefe-
rungen betrug insgesamt 11.627.458,28 DM, der Preis für konventionelle Pro-
dukte hätte hingegen nur 7.055.088,37 DM betragen, so dass den Abnehmern
ein Schaden von 4.572.369,91 DM entstanden ist.
2. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Nur schwere Mängel einer An-
klageschrift führen zu ihrer Unwirksamkeit. Sachliche Lücken der Anklageschrift
begründen nur dann ein Verfahrenshindernis, wenn die angeklagten Taten an-
hand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar
bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen
Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (BGH
NStZ 1984, 133; 1992, 553). Auch wenn der Anklagesatz hier lückenhaft ist
(dazu unter 3.), erfüllt die Anklage die Umgrenzungsfunktion noch hinreichend,
da der Angeklagte die einzelnen Tatvorwürfe dem wesentlichen Ergebnis der
Ermittlungen entnehmen konnte (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 12).
3. Der Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil der in
der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausreichende Konkretisie-
rung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthalte, ist hingegen be-
gründet.
a) Die Anklageschrift vom 16. November 2001 warf dem Angeklagten
vor, in der Zeit vom 4. Juli 1999 bis zum 24. August 2000 in A. , B.
und an anderen Orten gemeinschaftlich handelnd in 104 Fällen als Mitglied ei-
ner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 263
StGB verbunden hat, gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten ei-
nen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer
dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
einen Irrtum erregte und in 38 Fällen tateinheitlich hierzu entgegen § 17 Nr. 5
LMBG Lebensmittel unter irreführender Angabe in den Verkehr gebracht zu ha-
ben. Der Anklagesatz beschrieb allgemein den Tatplan und die Tatausführung
und teilte mit, dass mit Kunden der Firma E. des mitangeklagten
Schwagers des Angeklagten 38 Verträge über Speisegetreide und 74 Verträge
über Futterware aus kontrolliert biologischem Anbau geschlossen worden wa-
ren, tatsächlich aber in 1058 Einzelpartien 28.670.034 kg Ware aus konventio-
nellem Anbau zu einem Gesamtpreis von 11.192.953,35 DM geliefert worden
war. Die notwendigen Einzelheiten zu den Verträgen, den Vertragspartnern
oder zu den Lieferungen, wie zum Beispiel wann mit wem welcher Vertrag über
welches Erzeugnis zu welchem Preis geschlossen worden ist und durch welche
Einzellieferungen (Produkt, Menge, Zeitpunkt) die Verträge erfüllt wurden, ent-
hielt erst das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Dieses ist aber gerade
nicht nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesen.
b) Dieser Anklagesatz genügt nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1
Satz 1 StPO. Danach ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit
und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des ge-
schichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat
gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen
des Täters unterscheiden lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter
sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechsel-
bare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 200
Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 7, 20; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 200 Rdn. 7; Tolks-
dorf in KK-StPO 5. Aufl. § 200 Rdn. 3; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.
§ 200 Rdn. 13). Danach ist, um der Informationsfunktion der Anklage gerecht zu
werden, bei einer Serie von Straftaten erforderlich, dass die dem Angeklagten
im einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausführung
und anderen individualisierenden Merkmalen ausreichend beschrieben und
dargelegt werden (Rieß aaO § 200 Rdn. 14 b). So genügt es grundsätzlich
nicht, den Tatzeitraum nach Beginn und Ende einzugrenzen, die in allen Fällen
gleichartige Begehungsweise allgemein zu schildern und dabei den betrüge-
risch herbeigeführten Gesamtschaden zu beziffern (vgl. BGH NStZ 1986, 275,
276; vgl. aber auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 275, 276). Eine Ausnah-
me wird, beispielsweise bei Serienfällen sexuellen Kindesmissbrauchs nach der
Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn eine Individualisierbarkeit nach
genauer Tatzeit und genauem Geschehensablauf bei der Begehung einer Viel-
zahl gleichartiger Taten nicht möglich ist und dies zu gewichtigen Lücken in der
Strafverfolgung führen würde und wenn es im Rahmen der Anklageerhebung
wenigstens gelingt, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbe-
gehung, einen bestimmten Tatzeitraum und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfe-
nen Straftaten, die Gegenstand der Anklage sein sollen, mitzuteilen (vgl. BGHSt
40, 44, 46; Rieß aaO § 200 Rdn. 14 b, 14 c m.w.N.).
c) Die danach erforderliche hinreichende Konkretisierung der Tat muss
sich grundsätzlich schon aus dem Anklagesatz ergeben, um der Informations-
funktion der Anklage gerecht zu werden. Der Zweck der Verlesung des Ankla-
gesatzes (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) geht dahin, diejenigen Richter – insbe-
sondere die Schöffen –, denen der Inhalt der Anklage noch nicht bekannt ist,
sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen
Vorgang sich das Verfahren bezieht, und ihnen zu ermöglichen, während der
ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt. Den Prozessbeteiligten soll
Gewissheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Ver-
teidigungsvorbringen einzurichten haben (vgl. BGHR StPO § 243 Abs. 3 Ankla-
gesatz 2; BGH NJW 1982, 1057; Tolksdorf aaO § 243 Rdn. 23; Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 243 Rdn. 50 m.w.N.). Diesen Anforderungen
genügte der Anklagesatz hier nicht.
d) Ein Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß vermag der Senat
in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht auszuschließen. Zwar
kann in Ausnahmefällen der Verhandlungsverlauf es trotz mangelhaftem oder
überhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrensbeteiligten gestatten,
den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozessführung
entsprechend einzurichten, nämlich dann, wenn die Sach- und Rechtslage ein-
fach und überschaubar ist oder wenn die Prozessbeteiligten auf andere Weise
über den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet worden sind (vgl. BGH NStZ
2000, 214; bei Miebach NStZ 1991, 28; BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz
2; Gollwitzer aaO § 243 Rdn. 107; Meyer-Goßner aaO § 243 Rdn. 38). Ein sol-
cher Ausnahmefall liegt hier angesichts des Umfangs des Prozessstoffs (1058
Einzellieferungen, 139 Hauptverhandlungstage) jedoch ersichtlich nicht vor.
4. Zu den übrigen Verfahrensrügen bemerkt der Senat Folgendes: Rech-
te des Angeklagten können bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten einge-
schränkt oder sogar ganz verwirkt werden. Für das Beweisantragsrecht gelten
insoweit die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 38, 111, gegebenenfalls
können auch die vom 5. Strafsenat, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR
129/05 (StV 2006, 113 m. Anm. Dahs und m. Anm. Gössel JR 2006, 125) auf-
gezeigten Lösungsmöglichkeiten erwogen werden. Das Recht auf ein faires
Verfahren und das Recht des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen (Art. 6
Abs. 3 Buchst. c und d EMRK) gebieten es allerdings, permanent zu überprü-
fen, ob eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten weiterhin
erforderlich ist. Eine vorweggenommene Einschränkung des letzten Wortes
kommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, insbesondere wenn
feststeht oder sicher zu erwarten ist, dass der Angeklagte das letzte Wort in
rechtsmissbräuchlicher Weise ausübt oder ausüben wird.
5. Die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf, insbesondere gehen die
Einwendungen des Angeklagten gegen die Anwendung des § 263 StGB ins
Leere.
6. Der Senat hat angesichts der Besonderheiten des Verfahrens von
§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative Gebrauch gemacht und die Sache an ein an-
deres Landgericht zurückverwiesen.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Roggenbuck
RiBGH Appl ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan