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BGH Urteil vom 28.04.2006 – LwZR 10/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 10/05

URTEIL

in der Landwirtschaftssache

Verkündet am: 28. April 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirt-

schaftliche Flächen ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (Aufgabe von

Senat, Beschl. v. 30. Januar 1951, V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1).

BGH, Urt. v. 28. April 2006 - LwZR 10/05 - OLG Jena

AG Gera

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche

Verhandlung vom 28. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-

chen Richter Ehlers und Böhme

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssa-

chen des Thüringer Oberlandesgerichts

in

Jena

vom

26. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind zusammen mit der unter Betreuung stehenden M.

W. , deren Betreuerin u.a. für den Bereich "Immobilienangelegenheiten" die

Klägerin zu 1 ist, Miterben des im Mai 1994 verstorbenen W. W.

(Erblasser). Dieser verpachtete dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom

24. Januar 1991, geändert am 10. Januar 1993, ab dem 1. Oktober 1991 land-

wirtschaftlich genutzte Flächen für die Dauer von 12 Jahren. Nach § 2 Abs. 2

verlängert sich das Pachtverhältnis um 12 Jahre, wenn es nicht mit einer Frist

von 12 Monaten zum Pachtablauf gekündigt wird.

2

Am 6. September 2002 erhielt der Beklagte ein von den Klägern unter-

zeichnetes und mit dem Absender "Erbengemeinschaft W. " versehenes

Schriftstück vom 15. August 2002 zugestellt, in welchem die Kündigung des

Pachtvertrags zum 30. September 2003 ausgesprochen wird. Mit Schreiben

vom 15. Juli 2003 forderten die Kläger den Beklagten - vergeblich - zur Heraus-

gabe der Pachtflächen zum 30. September 2003 auf.

3

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der auf Herausgabe der

Flächen an sämtliche Miterben gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung

des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zuge-

lassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der

Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Zum einen hält das Berufungsgericht die Kündigung des Pachtvertrags

durch die Kläger für wirksam, obwohl sie nicht von allen Miterben ausgespro-

chen worden sei. Zwar sei die Kündigung eine Verfügung über einen Nachlass-

gegenstand, die grundsätzlich von allen Miterben gemeinschaftlich vorgenom-

men werden müsse. Aber als Geschäft der ordnungsmäßigen Verwaltung des

Nachlasses habe sie wirksam von den Klägern ohne Mitwirkung der weiteren

Miterbin erklärt werden können. Zum anderen meint das Berufungsgericht, dass

die Kündigungserklärung für sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft abge-

geben worden sei. Deshalb habe das Pachtverhältnis am 30. September 2003

geendet; der Beklagte sei zu der Herausgabe sämtlicher Pachtflächen verpflich-

tet.

5

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

6

1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kläger berechtigt

seien, mit der Klage von dem Beklagten die Herausgabe der Pachtflächen an

sämtliche Miterben zu verlangen. Denn nach § 2039 Satz 1 Alternative 2 BGB

kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern. Dagegen erhebt die Re-

vision auch keine Einwände.

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2. Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die von den Klägern

ausgesprochene Vertragskündigung als Verfügung über einen Nachlassge-

genstand im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB an.

a) In der Praxis sind Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen

- ebenso wie Mietverträge über Grundstücke und Räume - mit Verlängerungs-

klausel häufig anzutreffen. Diese Verträge verlängern sich automatisch auf be-

stimmte oder unbestimmte Zeit, wenn sie nicht zu dem vereinbarten Vertrags-

ende gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, wird das Vertragsverhältnis

mit demselben Inhalt fortgesetzt; lediglich die Laufzeit verändert sich. Die Identi-

tät des damit in die Zukunft verlängerten Vertrags bleibt erhalten (BGHZ 150,

373, 375 m.w.N. für einen Mietvertrag). Die von den Klägern in der Revisions-

erwiderung vertretene Auffassung, ihre Kündigungserklärung sei rechtlich als

Ablehnung des in dem ursprünglichen Vertrag enthaltenen befristeten Angebots

zu werten, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen, ist

somit unzutreffend. Daraus folgt, dass die Vertragsbeendigung zum Ende der

- noch nicht verlängerten - Laufzeit nur durch eine rechtzeitige Kündigung her-

beigeführt werden kann (a.A. RGZ 86, 60, 62).

9

b) Diese Kündigung ist eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB.

Denn der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsge-

schäfte sind, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgeho-

ben, übertragen, belastet oder

inhaltlich verändert werden (siehe nur

BGHZ 101, 24, 26), gilt auch für diese Vorschrift (AnwK-BGB/Ann, § 2040

Rdn. 4; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 2040 Rdn. 3; Erman/W. Schlüter,

BGB, 11. Aufl., § 2040 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl., § 2040

Rdn. 4; Soergel/M. Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2040 Rdn. 2; Staudinger/Werner,

BGB [2002], § 2040 Rdn. 5). Deshalb ist u.a. die Ausübung von Gestaltungs-

rechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses eine Verfügung

(AnwK-BGB/Ann, aaO, Rdn. 5; Bamberger/Roth/Lohmann, aaO; MünchKomm-

BGB/Heldrich, aaO, Rdn. 8; Soergel/M. Wolf, aaO, Rdn. 3). Das gilt auch für die

Kündigung eines Pachtvertrags über ein Nachlassgrundstück durch eine Er-

bengemeinschaft als Verpächterin (Staudinger/Werner, aaO, Rdn. 6 m.w.N.).

An seiner in dem Beschluss vom 30. Januar 1951 (V BLw 36/50, LM BGB

§ 2038 Nr. 1) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.

Denn eine solche Kündigung ist zwar keine Verfügung über das verpachtete

Grundstück, wie der Senat dort richtig ausgeführt hat, wohl aber eine Verfügung

über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zu dem Nachlass ge-

hörende Pachtzinsforderung (Soergel/M. Wolf, aaO, Rdn. 3). Auch sie gehört zu

den Rechten, auf die sich eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB be-

ziehen kann (MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO, Rdn. 4). Durch die Kündigung

des Vertrags wird das Recht aufgehoben, denn der Anspruch der Erbenge-

meinschaft auf Zahlung des Pachtzinses erlischt.

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3. Offen bleiben kann, ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint -

rechtsfehlerhaft davon ausgeht, dass die Kündigung eines Pachtvertrags als

Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung auch ohne Mitwirkung

sämtlicher Miterben wirksam sei.

11

a) Nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist jeder Miterbe den an-

deren gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmä-

ßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Solche Maßregeln können

mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 BGB i.Vm. § 745

Abs. 1 BGB), bedürfen also nicht der Zustimmung sämtlicher Miterben. Ob

daraus folgt, dass eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, die zugleich

eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung ist (vgl. dazu BGH,

Urt. v. 28. September 2005, IV ZR 82/04, NJW 2006, 439, 440), entgegen dem

in § 2040 Abs. 1 BGB enthaltenen Erfordernis der Einstimmigkeit wirksam ist,

wenn sie nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenom-

men wird, ist umstritten.

12

aa) Das Schrifttum spricht sich teilweise für einen Vorrang der Regelung

des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB vor der des § 2040 Abs. 1 BGB aus;

danach sollen mehrheitlich beschlossene Maßnahmen der ordnungsmäßigen

Verwaltung des Nachlasses auch Verfügungsgeschäfte darüber ohne Beach-

tung des Einstimmigkeitsprinzips erlauben (AnwK-BGB/Ann, aaO, Rdn. 13;

Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 2040 Rdn. 2; Soergel/M. Wolf, aaO, § 2038

Rdn. 5; Frank, Erbrecht, 3. Aufl., § 19 Rdn. 19; Leipold, Erbrecht, 15. Aufl.,

Rdn. 736; Muscheler, ZEV 1997, 222, 230 f.; Schopp, ZMR 1967, 193).

13

bb) Überwiegend wird jedoch angenommen, dass auch für Verfügungen

über einen Nachlassgegenstand, die zugleich Maßnahmen der ordnungsmäßi-

gen Nachlassverwaltung sind, die Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB gilt; da-

nach müssen solche Verfügungen von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich

vorgenommen werden

(Bamberger/Roth/Lohmann, aaO, Rdn. 2; Er-

man/Schlüter, aaO, Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO, Rdn. 3; Pa-

landt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2040 Rdn. 1; Staudinger/Werner, aaO,

§ 2038 Rdn. 40 und § 2040 Rdn. 1, 18; Bartholomeyczik, FS Reinhardt, 1972,

S. 13, 30 ff.; Brox, Erbrecht, 21. Aufl., Rdn. 507; Lange/Kuchinke, Erbrecht,

5. Aufl., § 43 IV 1; Olzen, Erbrecht, 2. Aufl., Rdn. 986; Schlüter, Erbrecht,

15. Aufl., Rdn. 685).

14

cc) Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verfügungen über einen

Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsmäßiger Nachlassverwaltung

mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden können, wenn dadurch das nach

§ 2040 Abs. 1 BGB geschützte Recht der anderen Miterben nicht wesentlich

beeinträchtigt wird (BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 2040 Rdn. 2; Johannsen,

WM 1970, 573, 576).

15

dd) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich die

Vorschrift des § 2038 BGB insgesamt nicht auf Verfügungen; für die gilt viel-

mehr die Sonderregelung des § 2040 Abs. 1 BGB (BGHZ 38, 122, 124). Da-

nach müssen Verfügungen über einen Nachlassgegenstand, auch wenn sie

zugleich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung nach § 2038

Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB sind, von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich

vorgenommen werden.

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b) Gegen die Richtigkeit der zuerst genannten Auffassung, die generell

von einem Vorrang der Regelung des § 2038 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB vor

der des § 2040 Abs. 1 BGB ausgeht, bestehen Bedenken. Gibt man nämlich

das Einstimmigkeitsprinzip für jede einer ordnungsmäßigen Verwaltung ent-

sprechende Verfügung über einen Nachlassgegenstand auf, beschränkt das

den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB auf die wenigen

Fälle einer nicht ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung. Allein die Ordnungs-

mäßigkeit scheint jedoch kein geeignetes Kriterium für die Entscheidung dar-

über zu sein, ob eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand - entgegen

dem Gesetzeswortlaut - nicht von allen Miterben gemeinschaftlich vorgenom-

men werden muss. Maßgeblich erscheint vielmehr, ob die mit Stimmenmehrheit

vorgenommene Verfügung den mit dem Einstimmigkeitsprinzip verfolgten

Zweck wahrt.

17

c) Deshalb ist es ebenfalls zweifelhaft, ob die von dem überwiegenden

Teil des Schrifttums und von dem Bundesgerichtshof vertretene Ansicht zutrifft,

auch Verfügungen im Rahmen ordnungsmäßiger Nachlassverwaltung müssten

immer von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden. Auch

sie berücksichtigt nicht ausreichend den mit der Vorschrift des § 2040 Abs. 1

BGB verfolgten Zweck. Im Übrigen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichts-

hofs auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in BGHZ 38, 122, 124 veröffent-

lichten Entscheidung, in der er generell die Anwendbarkeit der Vorschrift des

§ 2038 BGB auf Verfügungen über Nachlassgegenstände verneint hat, nicht

mehr festhält.

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d) Viel spricht deshalb für die Auffassung, dass Verfügungen über einen

Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsmäßiger Nachlassverwaltung

wirksam mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden können, wenn dadurch

die auf den Erhalt des Nachlassbestands gerichteten Interessen der anderen

Miterben nicht beeinträchtigt werden

(ähnlich BGB-RGRK/Kregel, aaO;

Johannsen, aaO). Denn sie steht in Einklang mit dem Zweck der Vorschrift des

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aa) Er besteht darin, jeden Miterben (und die Nachlassgläubiger) vor ei-

ner Entwertung des Nachlasses zu schützen (AnwK-BGB/Ann, aaO, Rdn. 1;

Bamberger/Roth/Lohmann, aaO, Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO,

Rdn. 1 - jeweils m.w.N. -). Dem widerspricht es zum einen, das Einstimmig-

keitsprinzip für Verfügungen aufzugeben, mit denen eine Entwertung des Nach-

lasses verbunden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Verfügungen

zugleich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung sind (verneinend

Soergel/M. Wolf, aaO, § 2040 Rdn. 1), die nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halb-

satz 1 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Entscheidend

ist allein, dass diese Verfügungen die Interessen der anderen Miterben an der

Sicherung des Nachlassbestands beeinträchtigen. Dem Zweck der Vorschrift

widerspricht es aber zum anderen auch, für jede Verfügung das Einstimmig-

keitsprinzip zu verlangen, selbst wenn sie nicht zu einer Nachlassentwertung

führt. Denn in diesem Fall wird das Sicherungsinteresse der Miterben nicht

nachteilig berührt.

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bb) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass Praktika-

bilitätsgründe wie das Interesse an einer zügigen Verwaltungsführung und an

einer größeren Beweglichkeit der Erbengemeinschaft im Geschäftsverkehr es

generell erforderten, der Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den

Vorrang vor der in § 2040 Abs. 1 BGB einzuräumen (anders Soergel/M. Wolf,

aaO, § 2040 Rdn. 1; Muscheler, ZEV 1997, 220, 330 f.). Diese Auffassung mag

im Einzelfall zutreffen, etwa für Verfügungen, die im Rahmen der Nachlassver-

waltung als Geschäfte des täglichen Lebens anzusehen sind und sich nicht

nachteilig auf die Werthaltigkeit des Nachlasses auswirken. Führen sie jedoch

zu einer Verminderung des Nachlassbestands, müssen Praktikabilitätsgründe

hinter den Schutzzweck der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB zurücktreten.

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cc) Auch der Gesichtspunkt, dass die Erbengemeinschaft nicht unnötig in

einen Rechtsstreit mit ihren Gläubigern hineingezogen werden solle, die aus mit

Stimmenmehrheit wirksam geschlossenen Verträgen auf Leistung klagen könn-

ten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Oktober 1997, IV ZR 327/96, WM 1998, 659,

660), spricht nicht generell für den Vorrang der Regelung in § 2038 Abs. 1

Satz 2 Halbsatz 1 BGB vor dem Einstimmigkeitsprinzip nach § 2040 Abs. 1

BGB (anders AnwK-BGB/Ann, § 2040 Rdn. 13). Für den vorliegenden Fall er-

langt er bereits deshalb keine Bedeutung, weil der Kündigung des Pachtver-

trags kein Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt, aus dem ein Dritter Erfüllung

verlangen kann.

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dd) Die in der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kom-

mende gesamthänderische Bindung der Miterben spricht andererseits nicht

zwingend für die Notwendigkeit, Verfügungen über Nachlassgegenstände im-

mer gemeinschaftlich vorzunehmen (anders Staudinger/Werner, aaO, § 2040

Rdn. 1). Die Regelungen in § 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 745 BGB zei-

gen, dass der Gesetzgeber das Gesamthandsprinzip nicht strikt durchgehalten,

sondern für die Fälle der ordnungsmäßigen und der dringend notwendigen

Nachlassverwaltung Ausnahmen davon zugelassen hat. Dass diese nur bei

Verpflichtungsgeschäften, nicht aber bei Verfügungen zum Tragen kommen

sollen, ist jedenfalls dann nicht einsichtig, wenn sich die Verfügungen nicht

nachteilig auf den Nachlassbestand auswirken.

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e) Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kommt es indes nicht

darauf an, welcher der genannten Auffassungen letztlich der Vorzug zu geben

ist. Denn nach der Auslegung des Schreibens der Kläger vom 15. August 2002

durch das Berufungsgericht, gegen die die Revision keine erheblichen Rügen

erhebt und an die der Senat deshalb gebunden ist, wurde die Kündigungserklä-

rung für sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft abgegeben; die Kläger

hätten durch die Bezeichnung "Erbengemeinschaft W. " hinreichend deut-

lich und für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Erklä-

rung für sämtliche hinter der Gemeinschaftsbezeichnung stehende Personen

abgegeben werden sollte. Somit haben alle Miterben, wobei M. W.

von der Klägerin zu 1 vertreten wurde, gemeinschaftlich über die zu dem Nach-

lass gehörende Pachtzinsforderung verfügt, indem sie sie zum Erlöschen ge-

bracht haben. Diese Verfügung ist nach § 2040 Abs. 1 BGB wirksam.

24

4. Der Pachtvertrag mit dem Beklagten endete deshalb am 30. Septem-

ber 2003. Der Beklagte ist nach §§ 596 Abs. 1, 985 BGB zur Herausgabe der

Pachtflächen an sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft verpflichtet.

IV.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Gera, Entscheidung vom 07.02.2005 - XV Lw 10/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 26.09.2005 - Lw U 309/05 -