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BGH Beschluss vom 28.04.2006 – StB 1/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2006

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

StB 1/06

Unbekannt

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;

hier: Beschwerde der Zeugin H. gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2006 gemäß

§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Auf die Beschwerde der Zeugin H. wird der Beschluss des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember

2005 aufgehoben.

Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verhängung von Ord-

nungsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - sowie auf Anordnung von

Beugehaft wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-

gen.

Gründe:

I.

1

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Beschwerdeführerin am 28. Juni

1988 unter anderem des 43fach versuchten Mordes in Tateinheit mit versuch-

tem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und des schweren Raubes, je-

weils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

terroristischen Vereinigung, schuldig gesprochen. Diesem Urteil lagen der ver-

suchte Sprengstoffanschlag auf die NATO-Schule in Oberammergau am

18. Dezember 1984, ein Waffenraub am 5. November 1984 in Maxdorf und die

Mitgliedschaft in der "RAF" von Februar 1984 bis 2. August 1986 zugrunde. Am

28. April 1994 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde-

führerin wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie eines weiteren

Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an zwei weiteren

Menschen und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Diesem

Urteil lagen die Ermordung des US-Soldaten P. am 7./8. August

1985 und der Sprengstoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am

Main am 8. August 1985 zugrunde. Beide Urteile sind rechtskräftig.

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Wegen der genannten Anschläge führt die Bundesanwaltschaft auch

weiterhin Verfahren gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang wurde die

Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 vor dem Ermittlungsrichter des

Bundesgerichtshofs als Zeugin vernommen. Dabei wurden ihr folgende Fragen

gestellt:

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"Bitte schildern Sie im Zusammenhang den Anschlag auf die US-Air

Base in Frankfurt am Main sowie den Ablauf der Ermordung des US-Soldaten

P. , soweit Ihnen das bekannt ist."

"Waren Sie an dem Anschlag beteiligt?"

"Waren G. und M. an den oben genann-

ten Taten beteiligt?"

Nachdem die Beschwerdeführerin die Beantwortung aller Fragen unter

Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt hatte,

hat der Ermittlungsrichter der Zeugin - nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer

Weigerung und deren möglichen Folgen gemäß § 70 StPO - auf Antrag der

Bundesanwaltschaft durch Beschluss die durch die Weigerung verursachten

Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatz-

weise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, sowie Erzwingungshaft, längs-

tens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet. Der von der Zeugin hierge-

gen eingelegten Beschwerde, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Ord-

nungsgeldes und die Anordnung von Erzwingungshaft wendet, hat der Ermitt-

lungsrichter nicht abgeholfen.

II.

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Die - hinsichtlich der Erzwingungshaft zulässige (§ 304 Abs. 5 StPO) -

Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Bundesanwaltschaft war zurückzuwei-

sen, weil der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverwei-

gerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zustand.

1. Allerdings besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begrün-

dende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann

nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die

Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist,

dass er sich durch seine Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.

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Eine solche Gefahr wird jedoch vielfach nicht auszuschließen sein, wenn

zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge

noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die

Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung

wegen dieser anderen Taten mit sich bringt. Das ist in einem Fall angenommen

worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge

zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hin-

blick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten

Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und

die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH

StraFo 2006, 69 f.). Aus demselben Grunde wurde auch einem Betäubungsmit-

telhändler ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden, der wegen mehrerer

eigener Handelsgeschäfte abgeurteilt worden war und nach Rechtskraft seiner

Verurteilung zur Identität seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich

er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht

vom Strafklageverbrauch umfasste Betäubungsmitteldelikte begangen zu ha-

ben (BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

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2. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem Mitglied ei-

ner terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten ver-

dächtig ist, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist (vgl. dazu

BGHSt 29, 288, 294). Die von einer solchen Vereinigung begangenen Strafta-

ten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie vom gleichen Täterkreis mit

weitgehend gleich bleibender Aufgabenverteilung begangen werden, wobei

häufig die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Aus-

führung Übereinstimmungen aufweisen. Daher liegt es auf der Hand, dass Er-

kenntnisse über die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an

einer bestimmten Tat vielfach auch Rückschlüsse über seine und die Beteili-

gung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen

und somit "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäu-

de" werden können (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.).

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3. Eine auf einem derartigen Zusammenhang beruhende Verfolgungsge-

fahr war auch für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Sie steht im

Verdacht, als Mitglied der "RAF" an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Strafta-

ten beteiligt gewesen zu sein, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten

ist. Bei Beantwortung von Fragen nach den Beteiligten an ihren abgeurteilten

Taten bestünde für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass sie durch deren

Preisgabe zugleich auch Tatbeteiligte an weiteren, noch verfolgbaren eigenen

Straftaten offenbart. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich

durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Be-

schwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411

f.).

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Entsprechendes gilt indessen auch für jede andere weiterführende Er-

kenntnis zu den abgeurteilten Taten, die von der Befragung der Beschwerde-

führerin erwartet wird. Auch bei solchen Erkenntnissen kann nicht ausgeschlos-

sen werden, dass sie im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung Bedeu-

tung für den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht hinsicht-

lich weiterer Taten erlangen können.

III.

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Diese Gründe stehen auch einer Festsetzung des beantragten Ord-

nungsgeldes entgegen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn

eine (isolierte) Beschwerde gegen diese Anordnung nicht zulässig gewesen

wäre, auf diese erstreckt und den Antrag der Bundesanwaltschaft insgesamt

zurückgewiesen.

Tolksdorf Winkler Hubert