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BGH Beschluss vom 28.04.2006 – StB 2/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2006
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
StB 2/06
Unbekannt
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;
hier: Beschwerde der Zeugin H. wegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2006 gemäß
§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Auf die Beschwerde der Zeugin H. wird der Be-
schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
15. Dezember 2005 aufgehoben.
Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verhängung von
Ordnungsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - sowie auf An-
ordnung von Beugehaft wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführe-
rin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse
zu tragen.
Gründe:
I.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerdeführerin
am 5. November 1996 unter anderem des Mordes in Tateinheit mit schwerem
Raub, eines weiteren Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem
Mord an zwei weiteren Menschen und mit Herbeiführung einer Sprengstoff-
explosion, eines weiteren versuchten Mordes an zwei Menschen sowie des
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, jeweils begangen in Tateinheit mit
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, verurteilt.
Dem rechtskräftigen Urteil lagen die Ermordung des US-Soldaten
P. am 7./8. August 1985 und der am 8. August 1985 verübte Spreng-
stoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am Main sowie die ver-
suchte Ermordung des damaligen Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium,
Dr. T. , und dessen Fahrers zugrunde.
Wegen dieser Anschläge führt die Bundesanwaltschaft auch weiterhin
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang wurde die
Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 vor dem Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs als Zeugin vernommen. Dabei wurden ihr folgende Fragen
gestellt:
"Wie gestaltete sich der Tatablauf beim Anschlag auf die Rhein-Main
US Air Base in Frankfurt am Main und bei der Tötung des US-Soldaten
P. ?"
"Waren Sie an diesen Taten beteiligt?"
"Waren Sie an der Tat der versuchten Tötung an dem Staatssekretär und
dessen Fahrer beteiligt?"
"War an der Vorbereitung und Ausführung des Anschlags auf Staats-
sekretär Dr. T. , am Anschlag auf die US-Air Base und an der Tö-
tung des US-Soldaten P. G. beteiligt?"
Nach Vorhalt der entsprechenden Passage aus dem Urteil des Oberlan-
desgerichts Frankfurt vom 5. November 1996 wurde weiterhin die Frage ge-
stellt:
"Sind diese Feststellungen über die Anmietung des Fahrzeugs am
15. September 1988 gegen 16.00 Uhr bei dem Mietwagenunternehmen W.
zutreffend?"
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Nachdem die Beschwerdeführerin die Beantwortung dieser Fragen unter
Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt hatte,
hat der Ermittlungsrichter der Zeugin - nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer
Weigerung und deren Folgen gemäß § 70 StPO - auf Antrag des Generalbun-
desanwalts durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die durch die Weigerung
verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von
200 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, sowie Erzwin-
gungshaft, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet. Der von
der Zeugin hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ermittlungsrichter nicht
abgeholfen.
II.
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Die - hinsichtlich der Erzwingungshaft zulässige (§ 304 Abs. 5 StPO) -
Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Bundesanwaltschaft war zurückzuwei-
sen, weil der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverwei-
gerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zustand.
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1. Allerdings besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begrün-
dende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann
nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die
Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist,
dass er sich durch seine Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.
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Eine solche Gefahr wird jedoch vielfach nicht auszuschließen sein, wenn
zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge
noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die
Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung
wegen dieser anderen Taten mit sich bringt. Das ist in einem Fall angenommen
worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge
zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hin-
blick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten
Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und
die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH
StraFo 2006, 69 f.). Aus demselben Grunde wurde auch einem Betäubungsmit-
telhändler ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden, der wegen mehrerer
eigener Handelsgeschäfte abgeurteilt worden war und nach Rechtskraft seiner
Verurteilung zur Identität seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich
er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht
vom Strafklageverbrauch umfasste Betäubungsmitteldelikte begangen zu ha-
ben (BVerfG NJW 2002, 1411 f.).
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2. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem Mitglied ei-
ner terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten ver-
dächtig ist, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BGHSt 29, 288, 294). Die von einer solchen Vereinigung begangenen Strafta-
ten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie vom gleichen Täterkreis mit
weitgehend gleich bleibender Aufgabenverteilung begangen werden, wobei
häufig die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Aus-
führung Übereinstimmungen aufweisen. Daher liegt es auf der Hand, dass Er-
kenntnisse über die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an
einer bestimmten Tat vielfach auch Rückschlüsse über seine und die Beteili-
gung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen
und somit "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäu-
de" werden können (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.).
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3. Eine auf einem derartigen Zusammenhang beruhende Verfolgungsge-
fahr war auch für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Sie steht im
Verdacht, als Mitglied der "RAF" an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Strafta-
ten beteiligt gewesen zu sein, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten
ist. Bei Beantwortung von Fragen nach den Beteiligten an ihren abgeurteilten
Taten bestünde für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass sie durch deren
Preisgabe zugleich auch Tatbeteiligte an weiteren, noch verfolgbaren eigenen
Straftaten offenbart. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich
durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Be-
schwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411
f.).
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Entsprechendes gilt indessen auch für jede andere weiterführende Er-
kenntnis zu den abgeurteilten Taten, die von der Befragung der Beschwerde-
führerin erwartet wird. Auch bei solchen Erkenntnissen kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sie im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung Bedeu-
tung für den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht hinsicht-
lich weiterer Taten erlangen können.
III.
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Diese Gründe stehen auch einer Festsetzung des beantragten Ord-
nungsgeldes entgegen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn
eine (isolierte) Beschwerde gegen diese Anordnung nicht zulässig gewesen
wäre, auf diese erstreckt und den Antrag der Bundesanwaltschaft insgesamt
zurückgewiesen.
Tolksdorf Winkler Hubert