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BGH Beschluss vom 28.04.2006 – StB 2/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2006

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

StB 2/06

Unbekannt

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;

hier: Beschwerde der Zeugin H. wegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2006 gemäß

§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Auf die Beschwerde der Zeugin H. wird der Be-

schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

15. Dezember 2005 aufgehoben.

Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verhängung von

Ordnungsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - sowie auf An-

ordnung von Beugehaft wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführe-

rin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse

zu tragen.

Gründe:

I.

1

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerdeführerin

am 5. November 1996 unter anderem des Mordes in Tateinheit mit schwerem

Raub, eines weiteren Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem

Mord an zwei weiteren Menschen und mit Herbeiführung einer Sprengstoff-

explosion, eines weiteren versuchten Mordes an zwei Menschen sowie des

Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, jeweils begangen in Tateinheit mit

mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, verurteilt.

Dem rechtskräftigen Urteil lagen die Ermordung des US-Soldaten

P. am 7./8. August 1985 und der am 8. August 1985 verübte Spreng-

stoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am Main sowie die ver-

suchte Ermordung des damaligen Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium,

Dr. T. , und dessen Fahrers zugrunde.

Wegen dieser Anschläge führt die Bundesanwaltschaft auch weiterhin

Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang wurde die

Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 vor dem Ermittlungsrichter des

Bundesgerichtshofs als Zeugin vernommen. Dabei wurden ihr folgende Fragen

gestellt:

"Wie gestaltete sich der Tatablauf beim Anschlag auf die Rhein-Main

US Air Base in Frankfurt am Main und bei der Tötung des US-Soldaten

P. ?"

"Waren Sie an diesen Taten beteiligt?"

"Waren Sie an der Tat der versuchten Tötung an dem Staatssekretär und

dessen Fahrer beteiligt?"

"War an der Vorbereitung und Ausführung des Anschlags auf Staats-

sekretär Dr. T. , am Anschlag auf die US-Air Base und an der Tö-

tung des US-Soldaten P. G. beteiligt?"

Nach Vorhalt der entsprechenden Passage aus dem Urteil des Oberlan-

desgerichts Frankfurt vom 5. November 1996 wurde weiterhin die Frage ge-

stellt:

"Sind diese Feststellungen über die Anmietung des Fahrzeugs am

15. September 1988 gegen 16.00 Uhr bei dem Mietwagenunternehmen W.

zutreffend?"

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Nachdem die Beschwerdeführerin die Beantwortung dieser Fragen unter

Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt hatte,

hat der Ermittlungsrichter der Zeugin - nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer

Weigerung und deren Folgen gemäß § 70 StPO - auf Antrag des Generalbun-

desanwalts durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die durch die Weigerung

verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von

200 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, sowie Erzwin-

gungshaft, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet. Der von

der Zeugin hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ermittlungsrichter nicht

abgeholfen.

II.

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Die - hinsichtlich der Erzwingungshaft zulässige (§ 304 Abs. 5 StPO) -

Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Bundesanwaltschaft war zurückzuwei-

sen, weil der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverwei-

gerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zustand.

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1. Allerdings besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begrün-

dende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann

nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die

Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist,

dass er sich durch seine Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.

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Eine solche Gefahr wird jedoch vielfach nicht auszuschließen sein, wenn

zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge

noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die

Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung

wegen dieser anderen Taten mit sich bringt. Das ist in einem Fall angenommen

worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge

zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hin-

blick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten

Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und

die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH

StraFo 2006, 69 f.). Aus demselben Grunde wurde auch einem Betäubungsmit-

telhändler ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden, der wegen mehrerer

eigener Handelsgeschäfte abgeurteilt worden war und nach Rechtskraft seiner

Verurteilung zur Identität seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich

er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht

vom Strafklageverbrauch umfasste Betäubungsmitteldelikte begangen zu ha-

ben (BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

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2. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem Mitglied ei-

ner terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten ver-

dächtig ist, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist (vgl. dazu

BGHSt 29, 288, 294). Die von einer solchen Vereinigung begangenen Strafta-

ten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie vom gleichen Täterkreis mit

weitgehend gleich bleibender Aufgabenverteilung begangen werden, wobei

häufig die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Aus-

führung Übereinstimmungen aufweisen. Daher liegt es auf der Hand, dass Er-

kenntnisse über die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an

einer bestimmten Tat vielfach auch Rückschlüsse über seine und die Beteili-

gung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen

und somit "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäu-

de" werden können (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.).

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3. Eine auf einem derartigen Zusammenhang beruhende Verfolgungsge-

fahr war auch für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Sie steht im

Verdacht, als Mitglied der "RAF" an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Strafta-

ten beteiligt gewesen zu sein, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten

ist. Bei Beantwortung von Fragen nach den Beteiligten an ihren abgeurteilten

Taten bestünde für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass sie durch deren

Preisgabe zugleich auch Tatbeteiligte an weiteren, noch verfolgbaren eigenen

Straftaten offenbart. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich

durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Be-

schwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411

f.).

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Entsprechendes gilt indessen auch für jede andere weiterführende Er-

kenntnis zu den abgeurteilten Taten, die von der Befragung der Beschwerde-

führerin erwartet wird. Auch bei solchen Erkenntnissen kann nicht ausgeschlos-

sen werden, dass sie im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung Bedeu-

tung für den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht hinsicht-

lich weiterer Taten erlangen können.

III.

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Diese Gründe stehen auch einer Festsetzung des beantragten Ord-

nungsgeldes entgegen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn

eine (isolierte) Beschwerde gegen diese Anordnung nicht zulässig gewesen

wäre, auf diese erstreckt und den Antrag der Bundesanwaltschaft insgesamt

zurückgewiesen.

Tolksdorf Winkler Hubert