BGH Beschluss vom 03.05.2006 – 2 StR 279/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 279/05
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 28. Januar 2005 wird das Verfahren gemäß
§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-
klagte wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl