Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2006 – 2 StR 279/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 279/05

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 28. Januar 2005 wird das Verfahren gemäß

§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-

klagte wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl