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BGH Urteil vom 03.05.2006 – 2 StR 279/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 279/05

URTEIL

vom

3. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom

5. April 2006 in der Sitzung am 3. Mai 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte in der Verhandlung,

Justizangestellte bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Kassel vom 28. Januar 2005

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte

der Urkundenfälschung und der Untreue schuldig ist;

b) aufgehoben im Strafausspruch, soweit der Angeklagte

wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung

verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit

Urkundenfälschung und wegen Untreue unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe

von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Oktober

2002, Az. 2650 Js 25557/01, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrü-

ge.

2

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat auf Antrag des General-

bundesanwalts das Verfahren wegen Betruges gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a

Abs. 2 StPO eingestellt bzw. das Verfahren auf die Strafverfolgungen wegen

Urkundenfälschung und Untreue beschränkt. Da die weitergehende Revision

des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, hat der Se-

nat den Schuldspruch neu gefasst.

3

Das Rechtsmittel führt infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens

zur Aufhebung der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die das

Landgericht für den nach seiner Ansicht in Tateinheit mit Urkundenfälschung

stehenden Betrug verhängt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Auf-

hebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafe von sechs Monaten Frei-

heitsstrafe wegen Untreue bleibt von der Aufhebung jedoch unberührt und kann

bestehen bleiben.

4

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch kön-

nen aufrechterhalten werden. Weitergehende, hierzu nicht im Widerspruch ste-

hende Feststellungen können vom neuen Tatrichter getroffen werden.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl