BGH Urteil vom 08.05.2006 – II ZR 94/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 94/05
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Mai 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde
alle ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen,
handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, son-
dern causa societatis eingegangene Verpflichtung.
b) Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit
dem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen, so-
fern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 94/05 - OLG München
LG München I
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2005 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der am 20. Juni
2000 gegründeten S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Zu ihren Grün-
dern gehörte der Beklagte mit 5 % des Kapitals (= 10.000,00 €). Dieser unter-
zeichnete am 16. Juli 2000 in einem Hotel in W. , USA, folgende
Erklärung, welche er sodann Herrn N. , dem damaligen Vorstandsvorsitzen-
den der P. AG und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden der Schuldnerin
aushändigte:
"To whom it may concern:
I hereby undertake vis-à-vis S. AG i.G. both to immedi-
ately compensate any losses that may occur during the course of
the business up to an amount of 1,5 million Euro by means of
appropriate measures as well as to ascertain the supply of the
company with liquid funds for this period, so that the company
shall be in a position to meet its financial obligations at any time.
The present declaration shall be governed by the laws of the
Federal Republic of Germany."
Die vom Kläger vorgelegte Übersetzung dieser Erklärung lautet wie folgt:
"An diejenigen, die es angeht:
Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der S. AG i.G. so-
wohl unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäfts-
ganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mit-
tels geeigneter Maßnahmen auszugleichen, als auch die Versor-
gung der Gesellschaft in dieser Zeit mit flüssigen Mitteln sicher zu
stellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Ver-
pflichtungen nachkommen kann.
Diese Erklärung soll dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unterfallen."
Während der Gründungsphase der Gesellschaft wurde im November
2000 eine Abrede zwischen u.a. dem Beklagten und der Schuldnerin getroffen,
in der es u.a. heißt:
XII.2:
"Diese Vereinbarung ersetzt alle zwischen einzelnen Vertragspar-
teien abgeschlossenen früheren Vereinbarungen (Treuhandver-
einbarungen etc.), die hiermit vollständig aufgehoben werden."
Die Schuldnerin, deren Geschäftsidee darin bestand, in Kooperation mit
dem Deutschen Sportbund und der P. AG eine Internetplattform zu ent-
wickeln, die Sportinformationen ins Internet stellen sollte, wurde am 23. März
2001 in das Handelsregister eingetragen. Sie geriet bereits wenig später in
finanzielle Schwierigkeiten, die das Vorstandsmitglied R. veranlassten,
den Beklagten - allerdings vergeblich - unter Hinweis auf die Erklärung vom
16. Juli 2000 zur Ausstattung der Schuldnerin mit Liquidität aufzufordern. Auf
Antrag vom 6. Juni 2001 ist am 1. August 2001 über das Vermögen der
Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzver-
walter berufen worden.
Nach seiner Behauptung beliefen sich die Verluste der Schuldnerin von
der Gründung an auf mindestens 1.524.967,28 €. Er hält deswegen den Be-
klagten für verpflichtet, dem ersten Teil der Erklärung vom 16. Juli 2000 ent-
sprechend 1,5 Mio. € an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat u.a. in Abrede gestellt,
die genannte Erklärung gegenüber der Schuldnerin abgegeben zu haben. Viel-
mehr sei sie - aus von ihm näher dargestellten Gründen - allein an die P.
AG gerichtet gewesen und habe nur für Ansprüche dieser Gesellschaft gegen
die Schuldnerin während der Gründungsphase gelten sollen; mit der Eintragung
der Schuldnerin sei sie dementsprechend hinfällig geworden. Im Übrigen könne
die Verpflichtung ihrem ganzen Sinn nach im Insolvenzverfahren keine Wirkung
mehr entfalten. Schließlich - so meint der Beklagte - sei die Verpflichtung im
November 2000 aufgehoben worden.
Die Klage ist in dem jetzt noch für das Revisionsverfahren bedeutsamen
Umfang in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts
I. Das Berufungsgericht, das zunächst beabsichtigt hatte, die Berufung
gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuwei-
sen, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch
des Klägers bestehe schon deswegen nicht, weil die Erklärung des Beklagten
formunwirksam und nichtig sei. Bei dem Versprechen, Verluste der Schuldnerin
auszugleichen, handele es sich um eine schenkweise eingegangene, nach dem
hier anwendbaren deutschen Recht notariell zu beurkundende Verpflichtung
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht
stand. Das Berufungsurteil beruht auf einer grundlegenden Verkennung der
Rechtsnatur von Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und
ihrer Gesellschaft.
1. Zugunsten des Klägers ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der
Beklagte die Verpflichtungserklärung gegenüber und zugunsten der Schuldne-
rin abgegeben hat, weil Land- und Oberlandesgericht den entsprechenden, vom
Beklagten bestrittenen Sachvortrag des Klägers ungeprüft als richtig unterstellt
haben.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Teil der Erklä-
rung vom 16. Juli 2000 "… unverzüglich jegliche Verluste, die während des Ge-
schäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels ge-
eigneter Maßnahmen auszugleichen" (im Folgenden: Verlustübernahmeerklä-
rung), auf die die Klage allein gestützt wird, formlos wirksam. Sie beinhaltet
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine schwenkweise eingegange-
ne selbständige Schuldverpflichtung und bedurfte daher nach dem hier an-
wendbaren deutschen Recht nicht der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1
Satz 2 BGB).
Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der Beklagte die
- unterstellt - gegenüber der Gesellschaft abgegebene Erklärung in seiner
Eigenschaft als (Gründungs-)Gesellschafter im Hinblick auf seine Mitgliedschaft
(causa societatis) abgegeben hat. Das Bestehen einer solchen causa für das
Eingehen einer Verpflichtung schließt die Anwendung der Schenkungsregeln
aus (vgl. MünchKommBGB/Kollhosser 4. Aufl. § 516 Rdn. 93). Dass der Be-
klagte hierzu nicht schon aufgrund der Satzung der Schuldnerin verpflichtet
war, macht sein Versprechen nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Causa
societatis kann ein Gesellschafter sich nämlich auch zur Erbringung weiterer
Leistungen - etwa zu Sanierungszwecken in Form von Verlustanteilserhöhun-
gen oder verlorenen Zuschüssen oder zu sonstigen freiwilligen finanziellen
Zuwendungen wie z.B. einem sogenannten "Finanzplankredit" (Senat, BGHZ
142, 116 ff.; Urt. v. 19. Dezember 1996 - II ZR 341/95, WM 1997, 576 f.;
MünchKommBGB/Kollhosser aaO § 516 Rdn. 93 m.w.Nachw.; Groh, DStR
1999, 1050, 1051) - verpflichten.
Gerade bei solchen Finanzierungszusagen oder bei der Kreditsicherhei-
tenstellung durch einen Gesellschafter ist mit vordergründiger Abgrenzung zwi-
schen Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Leistung nichts gewonnen (aus-
führlich hierzu Wolf, Die Patronatserklärung S. 191 f. m.w.Nachw.). Diese
Zusagen werden regelmäßig ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne,
wohl aber vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich der Gesellschafter davon
eine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner
durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage verspricht.
III. Das Berufungsurteil erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und
Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561
ZPO). Es kann nicht mit der dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden
Begründung aufrechterhalten werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens sei der Erfüllungsanspruch der Schuldnerin aus der Erklärung des Beklag-
ten vom 16. Juli 2000 untergegangen.
Sollte sich - was im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen sein
wird - feststellen lassen, dass entgegen dem Vortrag des Beklagten die Erklä-
rung gegenüber der Schuldnerin abgegeben und von dieser angenommen wor-
den ist, dass sie ferner zeitlich nicht auf die bis zur Eintragung der Schuldnerin
in das Handelsregister entstandenen Verluste begrenzt war und schließlich
auch durch die Vereinbarung vom November 2000 nicht wirksam aufgehoben
worden ist, stünde die Insolvenzeröffnung einer Haftung des Beklagten in Höhe
von 1,5 Mio. € nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht entgegen. Da-
bei kommt es entgegen der Ansicht der Parteien und des Landgerichts nicht
darauf an, wie sich eine "Patronatserklärung" bzw. "Liquiditätszusage" eines
Gesellschafters in der Insolvenz auswirkt (siehe hierzu einerseits OLG Celle
OLGR Celle 2001, 39 f., andererseits OLG München ZIP 2004, 2101 ff.). Denn
die Klage ist allein auf die Verlustübernahmeerklärung des Beklagten gestützt,
die ihrem Inhalt nach durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht uner-
füllbar wird. Was für die in derselben Erklärung außerdem enthaltene Zusage,
die Schuldnerin mit Liquidität auszustatten, gilt, ob sie insbesondere nur die
Pflicht zur Abwendung der Insolvenz beinhaltete (in diesem Sinne OLG Celle
aaO, a.A. OLG München aaO 2104 f.), bedarf im vorliegenden Fall angesichts
der Beschränkung der Klage auf die Erfüllung der Verlustübernahmeverpflich-
tung keiner Entscheidung.
IV. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren erhält der nunmehr zu-
ständige Senat des Berufungsgerichts die Gelegenheit, die bisher unterbliebene
Klärung des streitigen Sachverhalts nachzuholen und dabei auch die Erklärung
vom 16. Juli 2000 beiderseits interessengerecht auszulegen, um auf dieser
Grundlage die Rechtfertigung des Klageantrags zu prüfen.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.12.2003 - 12 O 13994/02 -
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2005 - 18 U 1887/04 -