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BGH Urteil vom 08.05.2006 – II ZR 94/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 94/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Mai 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde

alle ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen,

handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, son-

dern causa societatis eingegangene Verpflichtung.

b) Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit

dem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen, so-

fern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 94/05 - OLG München

LG München I

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2005 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat

des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der am 20. Juni

2000 gegründeten S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Zu ihren Grün-

dern gehörte der Beklagte mit 5 % des Kapitals (= 10.000,00 €). Dieser unter-

zeichnete am 16. Juli 2000 in einem Hotel in W. , USA, folgende

Erklärung, welche er sodann Herrn N. , dem damaligen Vorstandsvorsitzen-

den der P. AG und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden der Schuldnerin

aushändigte:

"To whom it may concern:

I hereby undertake vis-à-vis S. AG i.G. both to immedi-

ately compensate any losses that may occur during the course of

the business up to an amount of 1,5 million Euro by means of

appropriate measures as well as to ascertain the supply of the

company with liquid funds for this period, so that the company

shall be in a position to meet its financial obligations at any time.

The present declaration shall be governed by the laws of the

Federal Republic of Germany."

Die vom Kläger vorgelegte Übersetzung dieser Erklärung lautet wie folgt:

"An diejenigen, die es angeht:

Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der S. AG i.G. so-

wohl unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäfts-

ganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mit-

tels geeigneter Maßnahmen auszugleichen, als auch die Versor-

gung der Gesellschaft in dieser Zeit mit flüssigen Mitteln sicher zu

stellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Ver-

pflichtungen nachkommen kann.

Diese Erklärung soll dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

unterfallen."

2

Während der Gründungsphase der Gesellschaft wurde im November

2000 eine Abrede zwischen u.a. dem Beklagten und der Schuldnerin getroffen,

in der es u.a. heißt:

XII.2:

"Diese Vereinbarung ersetzt alle zwischen einzelnen Vertragspar-

teien abgeschlossenen früheren Vereinbarungen (Treuhandver-

einbarungen etc.), die hiermit vollständig aufgehoben werden."

3

Die Schuldnerin, deren Geschäftsidee darin bestand, in Kooperation mit

dem Deutschen Sportbund und der P. AG eine Internetplattform zu ent-

wickeln, die Sportinformationen ins Internet stellen sollte, wurde am 23. März

2001 in das Handelsregister eingetragen. Sie geriet bereits wenig später in

finanzielle Schwierigkeiten, die das Vorstandsmitglied R. veranlassten,

den Beklagten - allerdings vergeblich - unter Hinweis auf die Erklärung vom

16. Juli 2000 zur Ausstattung der Schuldnerin mit Liquidität aufzufordern. Auf

Antrag vom 6. Juni 2001 ist am 1. August 2001 über das Vermögen der

Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzver-

walter berufen worden.

4

Nach seiner Behauptung beliefen sich die Verluste der Schuldnerin von

der Gründung an auf mindestens 1.524.967,28 €. Er hält deswegen den Be-

klagten für verpflichtet, dem ersten Teil der Erklärung vom 16. Juli 2000 ent-

sprechend 1,5 Mio. € an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat u.a. in Abrede gestellt,

die genannte Erklärung gegenüber der Schuldnerin abgegeben zu haben. Viel-

mehr sei sie - aus von ihm näher dargestellten Gründen - allein an die P.

AG gerichtet gewesen und habe nur für Ansprüche dieser Gesellschaft gegen

die Schuldnerin während der Gründungsphase gelten sollen; mit der Eintragung

der Schuldnerin sei sie dementsprechend hinfällig geworden. Im Übrigen könne

die Verpflichtung ihrem ganzen Sinn nach im Insolvenzverfahren keine Wirkung

mehr entfalten. Schließlich - so meint der Beklagte - sei die Verpflichtung im

November 2000 aufgehoben worden.

5

Die Klage ist in dem jetzt noch für das Revisionsverfahren bedeutsamen

Umfang in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat

zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts

I. Das Berufungsgericht, das zunächst beabsichtigt hatte, die Berufung

gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuwei-

sen, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch

des Klägers bestehe schon deswegen nicht, weil die Erklärung des Beklagten

formunwirksam und nichtig sei. Bei dem Versprechen, Verluste der Schuldnerin

auszugleichen, handele es sich um eine schenkweise eingegangene, nach dem

hier anwendbaren deutschen Recht notariell zu beurkundende Verpflichtung

(§§ 125 Satz 1, 518 Abs. 1 Satz 2 BGB).

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht

stand. Das Berufungsurteil beruht auf einer grundlegenden Verkennung der

Rechtsnatur von Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und

ihrer Gesellschaft.

1. Zugunsten des Klägers ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der

Beklagte die Verpflichtungserklärung gegenüber und zugunsten der Schuldne-

rin abgegeben hat, weil Land- und Oberlandesgericht den entsprechenden, vom

Beklagten bestrittenen Sachvortrag des Klägers ungeprüft als richtig unterstellt

haben.

10

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Teil der Erklä-

rung vom 16. Juli 2000 "… unverzüglich jegliche Verluste, die während des Ge-

schäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels ge-

eigneter Maßnahmen auszugleichen" (im Folgenden: Verlustübernahmeerklä-

rung), auf die die Klage allein gestützt wird, formlos wirksam. Sie beinhaltet

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine schwenkweise eingegange-

ne selbständige Schuldverpflichtung und bedurfte daher nach dem hier an-

wendbaren deutschen Recht nicht der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1

Satz 2 BGB).

11

Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der Beklagte die

- unterstellt - gegenüber der Gesellschaft abgegebene Erklärung in seiner

Eigenschaft als (Gründungs-)Gesellschafter im Hinblick auf seine Mitgliedschaft

(causa societatis) abgegeben hat. Das Bestehen einer solchen causa für das

Eingehen einer Verpflichtung schließt die Anwendung der Schenkungsregeln

aus (vgl. MünchKommBGB/Kollhosser 4. Aufl. § 516 Rdn. 93). Dass der Be-

klagte hierzu nicht schon aufgrund der Satzung der Schuldnerin verpflichtet

war, macht sein Versprechen nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Causa

societatis kann ein Gesellschafter sich nämlich auch zur Erbringung weiterer

Leistungen - etwa zu Sanierungszwecken in Form von Verlustanteilserhöhun-

gen oder verlorenen Zuschüssen oder zu sonstigen freiwilligen finanziellen

Zuwendungen wie z.B. einem sogenannten "Finanzplankredit" (Senat, BGHZ

142, 116 ff.; Urt. v. 19. Dezember 1996 - II ZR 341/95, WM 1997, 576 f.;

MünchKommBGB/Kollhosser aaO § 516 Rdn. 93 m.w.Nachw.; Groh, DStR

1999, 1050, 1051) - verpflichten.

12

Gerade bei solchen Finanzierungszusagen oder bei der Kreditsicherhei-

tenstellung durch einen Gesellschafter ist mit vordergründiger Abgrenzung zwi-

schen Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Leistung nichts gewonnen (aus-

führlich hierzu Wolf, Die Patronatserklärung S. 191 f. m.w.Nachw.). Diese

Zusagen werden regelmäßig ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne,

wohl aber vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich der Gesellschafter davon

eine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner

durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage verspricht.

13

III. Das Berufungsurteil erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und

Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561

ZPO). Es kann nicht mit der dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden

Begründung aufrechterhalten werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens sei der Erfüllungsanspruch der Schuldnerin aus der Erklärung des Beklag-

ten vom 16. Juli 2000 untergegangen.

14

Sollte sich - was im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen sein

wird - feststellen lassen, dass entgegen dem Vortrag des Beklagten die Erklä-

rung gegenüber der Schuldnerin abgegeben und von dieser angenommen wor-

den ist, dass sie ferner zeitlich nicht auf die bis zur Eintragung der Schuldnerin

in das Handelsregister entstandenen Verluste begrenzt war und schließlich

auch durch die Vereinbarung vom November 2000 nicht wirksam aufgehoben

worden ist, stünde die Insolvenzeröffnung einer Haftung des Beklagten in Höhe

von 1,5 Mio. € nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht entgegen. Da-

bei kommt es entgegen der Ansicht der Parteien und des Landgerichts nicht

darauf an, wie sich eine "Patronatserklärung" bzw. "Liquiditätszusage" eines

Gesellschafters in der Insolvenz auswirkt (siehe hierzu einerseits OLG Celle

OLGR Celle 2001, 39 f., andererseits OLG München ZIP 2004, 2101 ff.). Denn

die Klage ist allein auf die Verlustübernahmeerklärung des Beklagten gestützt,

die ihrem Inhalt nach durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht uner-

füllbar wird. Was für die in derselben Erklärung außerdem enthaltene Zusage,

die Schuldnerin mit Liquidität auszustatten, gilt, ob sie insbesondere nur die

Pflicht zur Abwendung der Insolvenz beinhaltete (in diesem Sinne OLG Celle

aaO, a.A. OLG München aaO 2104 f.), bedarf im vorliegenden Fall angesichts

der Beschränkung der Klage auf die Erfüllung der Verlustübernahmeverpflich-

tung keiner Entscheidung.

15

IV. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren erhält der nunmehr zu-

ständige Senat des Berufungsgerichts die Gelegenheit, die bisher unterbliebene

Klärung des streitigen Sachverhalts nachzuholen und dabei auch die Erklärung

vom 16. Juli 2000 beiderseits interessengerecht auszulegen, um auf dieser

Grundlage die Rechtfertigung des Klageantrags zu prüfen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 18.12.2003 - 12 O 13994/02 -

OLG München, Entscheidung vom 18.01.2005 - 18 U 1887/04 -