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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – StB 4/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2006

in dem Strafverfahren

gegen

StB 4/06

1.

2.

wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den

Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. März 2006

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur

Last.

Gründe:

I.

1

Der Generalbundesanwalt hat gegen die Angeklagten wegen gemein-

schaftlicher geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit einem Verstoß

gegen das Außenwirtschaftsgesetz Anklage zum Thüringer Oberlandesgericht

erhoben. Dem liegt der Vorwurf zugrunde, die Angeklagten hätten als Ge-

schäftsführer (Angeklagter S. ) und Produktgruppenleiter für den Bereich

Schwingtechnik (Angeklagter K. ) der Firma T. GmbH zwei Vibrations-

testgeräte in den Iran geliefert, wo sie in der Rüstungsproduktion zur Erprobung

der Funktionssicherheit einzelner Komponenten und Baugruppen von Raketen

bei spezifischer Schwingbeanspruchung unter simulierten Höhenbedingungen

eingesetzt werden sollten. Die Angeklagten, denen die beabsichtigte Verwen-

dung der Anlagen im Rahmen rüstungstechnologischer Vorhaben bekannt ge-

wesen sei, hätten im Zusammenwirken mit den ihnen auf iranischer Seite ge-

genübertretenden Firmen und Kontaktpersonen die Lieferung der beiden Anla-

gen in den Iran planmäßig durch Vortäuschung eines Exportgeschäftes an eine

- von iranischen Stellen kontrollierte - Firma in Dubai verschleiert, um so die

deutsche Exportkontrolle zu täuschen, die die Ausfuhr der Geräte in den Iran an

die tatsächlichen Abnehmer nach den einschlägigen außen- wirtschaftlichen

Bestimmungen nicht genehmigt hätte. Bei dem Geschäft habe es sich auf irani-

scher Seite um eine nachrichtendienstlich gesteuerte Beschaffungsaktion ge-

handelt, in die sich die Angeklagten zumindest bedingt vorsätzlich hätten ein-

binden lassen.

2

Das Oberlandesgericht hat die Anklage mit der Maßgabe zur Hauptver-

handlung zugelassen, dass die Angeklagten lediglich des Verstoßes gegen das

Außenwirtschaftsgesetz hinreichend verdächtig seien, und das Hauptverfahren

vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen eröffnet. Für den

strafrechtlichen Vorwurf geheimdienstlicher Agententätigkeit fehle es an einem

hinreichenden Tatverdacht; nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei weder der

Nachweis hinreichend wahrscheinlich, dass es sich bei den auf iranischer Seite

tätigen Stellen um einen "Geheimdienst" im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB

gehandelt hat, noch der Nachweis, dass die Angeklagten eine geheimdienstli-

che Tätigkeit ausgeübt haben.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Generalbundesan-

walts, mit der er die Zulassung der Anklage im vollen rechtlichen Umfang des

Anklagevorwurfs sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Thüringer

Oberlandesgericht erstrebt.

II.

4

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Bewer-

tung des Oberlandesgerichts, die den Angeklagten vorgeworfenen Aktivitäten

unterfielen, selbst wenn die im Iran bei Anbahnung und Abwicklung des Ge-

schäfts tätig gewordenen Stellen als Geheimdienst im Sinne von § 99 Abs. 1

StGB einzustufen sein sollten, jedenfalls nicht dem Begriff des Ausübens ge-

heimdienstlicher Tätigkeit, ist nicht zu beanstanden; sie wird auch durch das

Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Mit der vom Oberlandesgericht eben-

falls verneinten Frage, ob mit der von § 203 StPO vorausgesetzten Wahr-

scheinlichkeit der Nachweis zu führen sein wird, dass es sich bei diesen Stellen

um Einrichtungen eines Geheimdienstes im Sinne von § 99 Abs. 1 StGB han-

delte, muss sich der Senat daher nicht befassen.

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1. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Ausübens einer ge-

heimdienstlichen Tätigkeit", dem eine den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1

Nr. 1 StGB eingrenzende Bedeutung zukommt (BVerfGE 57, 250, 265 ff.;

BGHSt 24, 369, 370 f.; Träger in LK 11. Aufl. § 99 Rdn. 4; Lampe/Hegmann in

MünchKomm § 99 Rdn. 9), muss sich, da die Vorschrift - abgesehen von der

Zielrichtung des inkriminierten Verhaltens - auf eine nähere Beschreibung des

strafbaren Tuns verzichtet, ausgehend von der Wortbedeutung der zusammen-

gesetzten Begriffselemente namentlich am Sinn und tatbestandsbegrenzenden

Zweck dieses Merkmals orientieren. Abgesehen von den Fällen klassischer

Agententätigkeit ist hierbei allerdings, da die Tatbeschreibung als "Ausüben

geheimdienstlicher Tätigkeit" ihrerseits einen sehr weiten Bedeutungsgehalt

umfassen kann und für sich keine scharfe Grenzziehung zu straflosem Tun er-

möglicht, eine abstrakte Bestimmung in Betracht kommender Tathandlungen

kaum möglich. Daher sind in den Fällen, die nicht diesem Kernbereich der

Norm unterfallen, alle maßgeblichen Umstände der jeweiligen Sachverhaltsges-

taltung in eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen;

auf dieser Grundlage muss in wertender, am Normzweck ausgerichteter Be-

trachtung entschieden werden, ob das Geschehen dem Tatbestand des § 99

Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGHSt 24, 369, 373; 30, 394, 397; BGH

NJW 1977, 1300 f., insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt).

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Hierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakteri-

sierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche

Tätigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst den

Tatbestand erfüllt, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf

(Träger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der Täter zumindest funktionell

- also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder

vorheriges Sich-Bereiterklären im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl.

BGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbemühungen des Geheim-

dienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisati-

on, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297;

BGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt).

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Das ist zunächst regelmäßig dann der Fall, wenn - entsprechend dem

engeren Sinn, der der Umschreibung der Tathandlung als "Ausübung geheim-

dienstlicher Tätigkeit" inne wohnt - ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf

gleichartige Tatwiederholung gerichtetes Verhalten des Täters gegeben ist (vgl.

BGHSt 43, 1, 4 f.). Liegt dagegen nur eine Einzelhandlung im Sinne eines auf

die einmalige Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Er-

kenntnissen abzielenden Tuns vor, so schließt dies zwar die Verwirklichung des

Tatbestandes des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. BGHSt 31, 317,

318 ff.); jedoch bedarf es hier - so sich dieses Verhalten nicht als klassische

Agententätigkeit im herkömmlichen, allseits anerkannten Sinne darstellt - be-

sonders sorgfältiger, näherer Prüfung anhand der hinzutretenden weiteren Um-

stände, ob die Tätigkeit als "geheimdienstliche" qualifiziert werden kann und zu

einer Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des fremden Geheim-

dienstes geführt hat. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei zunächst einer kon-

spirativen, auf Verdeckung des eigenen Verhaltens und der Verbindung zu dem

fremden Geheimdienst abzielenden Vorgehensweise des Täters zukommen.

Eine solche ist zwar nicht notwendige Voraussetzung geheimdienstlicher Tätig-

keit (BGHSt 24, 369, 372; Rudolphi in SK-StGB § 99 Rdn. 5), stellt aber grund-

sätzlich ein gewichtiges Indiz für diese dar (Träger aaO Rdn. 7). Anders kann

es jedoch insbesondere dann liegen, wenn das Verhalten des Täters unabhän-

gig von seiner Beziehung zu einem fremden Geheimdienst nach Strafvorschrif-

ten außerhalb des 2. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB strafbar ist,

daher für ihn ohnehin Anlass besteht, sein Tun zu verschleiern und sich das

Konspirative seines Verhaltens im Wesentlichen in dieser Verschleierung er-

schöpft.

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Weiter in Betracht zu ziehen ist, ob die Verbindung des fremden Ge-

heimdienstes zu dem Täter maßgeblich der Gewinnung von Informationen

dient, die auch bei der Lieferung von Gegenständen im Sinne des § 99 Abs. 1

Nr. 1 StGB den eigentlichen Zweck von Ausforschungsbemühungen bildet

(Lampe/Hegmann aaO Rdn. 14), oder sie vorrangig darin begründet ist, dass

die für den Täter schon aus anderen Gründen als der Vermittlung von Informa-

tionen verbotene Lieferung von Gegenständen getarnt werden muss, was sich

durch den Staat, an den die Lieferung gelangen soll, möglicherweise am besten

durch Einschaltung seiner über entsprechende Erfahrungen verfügenden ge-

heimdienstlichen Einrichtungen erreichen lässt.

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2. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass es das O-

berlandesgericht bei Bewertung der den vorliegenden Sachverhalt prägenden

Umstände als nicht hinreichend wahrscheinlich angesehen hat, den Angeklag-

ten könne aufgrund einer Hauptverhandlung das Ausüben geheimdienstlicher

Tätigkeit nachgewiesen werden:

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Die ihnen nach der Anklage vorgeworfenen Aktivitäten beschränkten sich

auf die Umsetzung des der T. GmbH von iranischer Seite angedienten Ex-

portgeschäfts. Eine solche "einmalige" Leistung hat das Oberlandesgericht zu

Recht als Indiz gegen ein Sich-Eingliedern der Angeklagten in Ausforschungs-

bemühungen der Gegenseite gewertet. Hierbei ist es für die rechtliche Beurtei-

lung ohne maßgebliche Bedeutung, dass die Abwicklung des Geschäfts längere

Zeit in Anspruch nahm sowie eine Mehrzahl von Einzelhandlungen der Ange-

klagten erforderte und diese während des Laufs der Verhandlungen davon er-

fuhren, dass

ihre

langjährige Repräsentanz

im

Iran, die Firma P.

der Beschaffungstätigkeit im "rüstungs- und proliferationsrelevanten Be-

reich" verdächtigt wurde. Letzteres mag auf ihren Vorsatz hinsichtlich des Zuwi-

derhandelns gegen das Außenwirtschaftsgesetz schließen lassen; für die Fra-

ge, ob sie sich in geheimdienstlicher Weise in fremde Ausforschungsbemühun-

gen eingliederten, kann hieraus demgegenüber nichts Entscheidendes abgelei-

tet werden.

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Dass die Angeklagten sich bemühten, den wahren Abnehmer ihrer Liefe-

rung gegenüber den für die Ausfuhrkontrolle zuständigen deutschen Behörden

zu verschleiern, kann - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat -

schon darin seine Erklärung finden, dass ihnen die fehlende Erlaubnis für das

Geschäft sowie die daraus folgende Strafbarkeit der Lieferung an diesen Ab-

nehmer und damit die Notwendigkeit der Tarnung bewusst war; einen nahe lie-

genden Schluss auf "geheimdienstliche" Tätigkeit begründet ihr in Teilen auf

Verheimlichung gerichtetes Verhalten daher ebenfalls nicht.

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Zudem war die Lieferung der Vibrationstestgeräte erkennbar nicht auf die

heimliche Vermittlung des in den Geräten verkörperten Know-hows gerichtet;

vielmehr handelte es sich um sogenannte dual-use-Anlagen, deren Ausfuhr in

den Iran zur zivilen Nutzung keinen Beschränkungen unterlag und von der T.

GmbH an einen iranischen Automobilhersteller bereits offen angeboten worden

war, mag es sich hierbei auch um Anlagen von deutlich geringerer Leistungs-

stärke gehandelt haben. Verschleiert werden sollte der im Rüstungsbereich tä-

tige Abnehmer der Anlagen, nicht die Übermittlung von in den Geräten enthal-

tenen technischen Informationen.

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All dies trägt die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Angeklagten

seien der Ausübung geheimdienstlicher Tätigkeit nicht hinreichend verdächtig

im Sinne des § 203 StPO. Soweit der Generalbundesanwalt demgegenüber

einwendet, das Oberlandesgericht habe nicht bedacht, dass durch die Ange-

klagten auch Informationen zur Umgehung der deutschen Ausfuhrkontrolle so-

wie zur Bedienung der Anlagen durch Entsendung eines Monteurs in den Iran

vermittelt worden seien, vermag dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Er-

folg zu verhelfen. Dem Informationsaustausch über den gegen die Firma P.

entstandenen Verdacht, an den auch der Generalbundesanwalt nach

dem Anklagesatz keinen gesonderten Tatvorwurf nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB

anknüpft, kommt für die Frage der Eingliederung in fremde Ausforschungsbe-

mühungen kein Indizwert zu, der über denjenigen hinausginge, der schon den

- bereits zuvor angelaufenen - Aktivitäten der Angeklagten zur Verschleierung

des wahren Abnehmers der Anlagen zukommt; er musste daher vom Oberlan-

desgericht nicht gesondert erörtert werden und führt nicht zu einer abweichen-

den Würdigung der Gesamtumstände. Die Informationsweitergabe durch den

Monteur der T. GmbH an die Bedienungskräfte der Anlagen im Iran ist

schon deswegen ohne Belang, weil keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind,

dass diese in irgendeiner Form einer geheimdienstlichen Organisation des

Irans angehörten; das Einweisen in die Bedienung der Anlagen und damit auch

der Auftrag zu dieser Einweisung kann daher nicht mehr als Tätigkeit für den

möglicherweise bei der Beschaffung der Anlagen tätigen Geheimdienst einer

fremden Macht begriffen werden.

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3. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesge-

richt die Anklage nicht unter dem Aspekt einer möglichen Beihilfe der Angeklag-

ten zur geheimdienstlichen Tätigkeit ihrer iranischen Kontaktpersonen zugelas-

sen und jedenfalls deswegen das Hauptverfahren vor sich eröffnet hat. Der Se-

nat hält an seiner - an den Willen des Gesetzgebers anknüpfenden - Ansicht

fest, dass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur geheimdienstlichen Tätigkeit je-

denfalls nicht an die Haupttat der Mitarbeiter des fremden Geheimdienstes an-

knüpfen kann, zu denen der Täter in Kontakt tritt (BGHSt 24, 369, 378; BGH

NStZ 1986, 165 f.); denn derartige Beihilfehandlungen sind in § 99 Abs. 1 Nr. 1

StGB bereits als täterschaftliches Handeln erfasst und daher keiner gesonder-

ten Beihilfestrafbarkeit mehr zugänglich. Eine abweichende Betrachtungsweise

würde dazu führen, dass die strafbarkeitseinschränkende Wirkung des Merk-

mals "Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit" nicht erreicht würde.

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Die sofortige Beschwerde bleibt demgemäß ohne Erfolg.

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