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BGH Beschluss vom 10.05.2006 – 2 StR 120/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 120/05

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt D.

aus G. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle

der gesetzlichen Gebühr die von ihm beantragte Pauschvergütung

in Höhe von 587,50 € bewilligt.

Gründe:

1

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11. April 2005 war der Antragsteller

zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für

diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den An-

trag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.

§ 51 Abs.1 Satz 1 RVG). Nach Anhörung der Staatskasse, die keine Bedenken

gegen die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der beantragten 587,50 €

hat, hält der Senat eine Pauschgebühr in dieser Höhe ohne weiteres für ge-

rechtfertigt und angemessen.

2

Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Se-

nat hatte sich der Antragsteller insbesondere mit bedeutsamen materiellen

Rechtsfragen zu befassen, die zu einer zur Veröffentlichung in BGHSt vorgese-

henen Grundsatzentscheidung des Senats einerseits hinsichtlich der Gesamt-

strafenbildung (§ 55 StGB) andererseits aber vor allem zu der neuen Vorschrift

des § 66 a StGB führten.

3

Insoweit war die Sache besonders schwierig.

4

Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung

für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

Rissing-van Saan Kuckein Otten

Rothfuß Fischer