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BGH Beschluss vom 10.05.2006 – 2 StR 120/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 120/05
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt D.
aus G. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle
der gesetzlichen Gebühr die von ihm beantragte Pauschvergütung
in Höhe von 587,50 € bewilligt.
Gründe:
1
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11. April 2005 war der Antragsteller
zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für
diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den An-
trag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
§ 51 Abs.1 Satz 1 RVG). Nach Anhörung der Staatskasse, die keine Bedenken
gegen die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der beantragten 587,50 €
hat, hält der Senat eine Pauschgebühr in dieser Höhe ohne weiteres für ge-
rechtfertigt und angemessen.
2
Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Se-
nat hatte sich der Antragsteller insbesondere mit bedeutsamen materiellen
Rechtsfragen zu befassen, die zu einer zur Veröffentlichung in BGHSt vorgese-
henen Grundsatzentscheidung des Senats einerseits hinsichtlich der Gesamt-
strafenbildung (§ 55 StGB) andererseits aber vor allem zu der neuen Vorschrift
des § 66 a StGB führten.
3
Insoweit war die Sache besonders schwierig.
4
Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung
für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.
Rissing-van Saan Kuckein Otten
Rothfuß Fischer