BGH Beschluss vom 10.05.2006 – II ZR 209/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
II ZR 209/04
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 15 Abs. 5
Die Zustimmung zu einem Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil
kann konkludent erteilt werden, indem die Gesellschafter den Treugeber dieser
Funktion entsprechend behandeln.
Die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit eines Treuhandvertra-
ges beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt die Partei, die sich darauf
beruft. Eine Zustimmungsverweigerung durch einen Gesellschafter, der beab-
sichtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern, kann rechtsmissbräuchlich sein.
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - II ZR 209/04 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 23. Zivilsenat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Beklagte und sein Mitgesellschafter S. gründeten durch
notariellen Vertrag vom 22. Oktober 2001 die F. GmbH
(nachfolgend:
F. GmbH). In § 9 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Be-
gründung eines Treuhandverhältnisses über Geschäftsanteile der Zu-
stimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Ebenfalls am 22. Oktober
2001 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Treuhandver-
trag, nach dessen
Inhalt der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der
F. GmbH treuhänderisch für den Kläger hält. Im März 2003 übertrug der Gesell-
schafter S. seinen Geschäftsanteil auf den Beklagten.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Klägers festzustellen, dass
der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der F. GmbH treuhänderisch für ihn
hält, und den kombinierten "Stufenklagenantrag" auf Auskunftserteilung über
die Höhe des Gewinns der F. GmbH in den Jahren 2001/2002 und auf Gewäh-
rung von Einsicht in Geschäftsunterlagen abgewiesen. Der zwischen den Par-
teien geschlossene Treuhandvertrag sei mangels Zustimmung des Mitgesell-
schafters S. unwirksam. Deshalb könne der Kläger weder Auskunft über erzielte
Gewinne noch Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen.
II. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht
des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das
Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur
Kenntnis genommen hat.
1. Der Kläger hat vorgetragen, am 1. Februar 2003 sei in Gegenwart bei-
der Parteien und des Gesellschafters S. zunächst zwischen ihm und dem
Beklagten innerhalb des bestehenden Treuhandverhältnisses eine Abrede ge-
troffen und anschließend zwischen dem Beklagten und dem Gesellschafter
S. eine Gesellschafterversammlung abgehalten worden, so dass sich aus
dem zeitlichen Ablauf eine konkludente Genehmigung des Treuhandvertrages
ergebe. Auch der Beklagte selbst ist in einem am 6. März 2003 - also nach der
Zusammenkunft vom 1. Februar 2003 - verfassten Schreiben an seinen Vetter
von einem gültigen Treuhandverhältnis mit dem Kläger ausgegangen. Über-
dies hatte der Gesellschafter S. bereits in einem Schreiben vom 13. August
2002 gegenüber dem Kläger die Frage einer Gewinnausschüttung der F. GmbH
erörtert. Diese Umstände hat das Berufungsgericht lediglich isoliert betrachtet,
aber unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keiner Gesamtwürdigung unter-
zogen und damit die Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung - die
auch konkludent erteilt werden konnte, indem die Gesellschafter den Kläger als
Treugeber behandeln (BGHZ 15, 324, 329; 22, 101, 108) - überspannt.
2. Falls das Oberlandesgericht auch in der wiedereröffneten mündlichen
Verhandlung sich nicht von einer Genehmigung des Treuhandvertrages über-
zeugen können sollte, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a) Es bestehen Bedenken, ob die Gesellschafterversammlung der
F. GmbH durch Gesellschafterbeschluss vom 8. März 2003 die Zustimmung zu
dem Treuhandvertrag verweigert hat. Da die Unterschrift des Gesellschafters S.
nicht mit einer Datumsangabe versehen ist, kann vor dem Hintergrund der zwi-
schen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten und des Näheverhältnisses
des Gesellschafters S. zu dem Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass
die Unterzeichnung erst nach seiner im März 2003 vollzogenen Anteilsübertra-
gung auf den Kläger erfolgt ist. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte die
Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit des Treuhandvertrages
(BGHZ 13, 179, 186) beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt (BGH, Urt.
v. 25. Januar 1989 - IVb ZR 44/88, FamRZ 1989, 476, 478).
b) Sofern die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zu dem Treu-
handvertrag am 8. März 2005 tatsächlich verweigert hat, wird das Berufungsge-
richt zu prüfen haben, ob die ablehnende Stimmabgabe des Gesellschafters
S. wegen seines zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten Ausschei-
dens aus der Gesellschaft als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich
einzustufen ist (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 94; Baumbach/
Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 15 Rdn. 46).
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 23.03.2004 - 10 O 2682/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2004 - 7 U 554/04 -