BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZR 171/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 171/03
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Mai 2006
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar
2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner bei Gericht am 23. März 2006
eingegangenen Gehörsrüge gegen die mit Beschluss vom 26. Januar 2006
erfolgte
Zurückweisung
seiner
Nichtzulassungsbeschwerde.
Der
Senatsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
14. Februar 2006 zugestellt. Der Kläger macht geltend, die Verletzung des
rechtlichen Gehörs sei ihm am 10. März 2006 bewusst geworden, als er die
Verfassungsbeschwerdeschrift
fertigte.
Zuvor
habe
ihm
sein
Prozessbevollmächtigter fernmündlich mitgeteilt, eine Beschwerdemöglichkeit
gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 bestehe nicht.
II.
Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig, weil
verfristet zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO
wurde mit Zustellung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 am 14. Fe-
bruar 2006 in Lauf gesetzt und war demnach bei Eingang der Gehörsrüge am
23. März 2006 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf
den
von
ihm geltend gemachten Zeitpunkt der Erstellung der
Verfassungsbeschwerdeschrift abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der
Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den
Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt
bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen
im angeführten
Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember
1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Der Kläger hat sich das Wissen seines
Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGHZ 31, 351, 354).
Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind
nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Partei zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht geboten ist es, alle
Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch
ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem
Beschluss vom 26. Januar 2006 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers
umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf
geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Dies war zu
verneinen.
Von
ei-
ner weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt
in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. BGH,
Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -