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BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZR 171/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 171/03

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Mai 2006

beschlossen:

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar

2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner bei Gericht am 23. März 2006

eingegangenen Gehörsrüge gegen die mit Beschluss vom 26. Januar 2006

erfolgte

Zurückweisung

seiner

Nichtzulassungsbeschwerde.

Der

Senatsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

14. Februar 2006 zugestellt. Der Kläger macht geltend, die Verletzung des

rechtlichen Gehörs sei ihm am 10. März 2006 bewusst geworden, als er die

Verfassungsbeschwerdeschrift

fertigte.

Zuvor

habe

ihm

sein

Prozessbevollmächtigter fernmündlich mitgeteilt, eine Beschwerdemöglichkeit

gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 bestehe nicht.

II.

2

Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig, weil

verfristet zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO

wurde mit Zustellung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 am 14. Fe-

bruar 2006 in Lauf gesetzt und war demnach bei Eingang der Gehörsrüge am

23. März 2006 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf

den

von

ihm geltend gemachten Zeitpunkt der Erstellung der

Verfassungsbeschwerdeschrift abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der

Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den

Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt

bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen

im angeführten

Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember

1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Der Kläger hat sich das Wissen seines

Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGHZ 31, 351, 354).

3

Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind

nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Partei zur

Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht geboten ist es, alle

Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch

ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem

Beschluss vom 26. Januar 2006 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers

umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf

geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Dies war zu

verneinen.

Von

ei-

ner weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt

in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. BGH,

Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -