BGH Beschluss vom 11.05.2006 – V ZB 170/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 170/05
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2005 wird auf
Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
300 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die auf Kürzung eines Winkelsteins, der sich im Be-
reich des oberen sichtbaren Schenkels mit einer Fläche von 17 cm x 1 cm auf
dem Grundstück der Kläger befindet, sowie die auf Beseitigung eines auf dem
Stein befestigten Holzzauns gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der
Kläger hat das Landgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, der
Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht. Dagegen wenden
sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten
zu 1 und 2 beantragen.
II.
Rechtsmittel ist unzulässig.
Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2
ZPO nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei sind lediglich
solche Zulässigkeitsgründe zu prüfen, die die Rechtsbeschwerde nach
§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl.
v. 29. September 2005, IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; zur Nichtzulas-
sungsbeschwerde vgl. auch BGHZ 152, 7 , 8 f.; 153, 254, 255).
Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie macht
insoweit lediglich geltend, ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts sei
erforderlich, weil den Beklagten durch die Verwerfung der Berufung als unzu-
lässig eine sachliche Entscheidung unzutreffend verweigert worden sei, was
gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. Sie legt nicht dar, unter welchem Blickwin-
kel und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der Anspruch auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs verletzt worden sein soll, sondern beruft sich nur auf
(angebliche) Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach
§ 574 Abs. 2 ZPO nicht ankommt.
2. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.07.2005 - 39 C 577/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 S 169/05 -