Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2006 – V ZB 170/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 170/05

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2005 wird auf

Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

300 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die auf Kürzung eines Winkelsteins, der sich im Be-

reich des oberen sichtbaren Schenkels mit einer Fläche von 17 cm x 1 cm auf

dem Grundstück der Kläger befindet, sowie die auf Beseitigung eines auf dem

Stein befestigten Holzzauns gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der

Kläger hat das Landgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, der

Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht. Dagegen wenden

sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten

zu 1 und 2 beantragen.

II.

3

1. Das nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsmittel ist unzulässig.

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2

ZPO nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei sind lediglich

solche Zulässigkeitsgründe zu prüfen, die die Rechtsbeschwerde nach

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl.

v. 29. September 2005, IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; zur Nichtzulas-

sungsbeschwerde vgl. auch BGHZ 152, 7 , 8 f.; 153, 254, 255).

4

Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie macht

insoweit lediglich geltend, ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts sei

erforderlich, weil den Beklagten durch die Verwerfung der Berufung als unzu-

lässig eine sachliche Entscheidung unzutreffend verweigert worden sei, was

gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. Sie legt nicht dar, unter welchem Blickwin-

kel und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der Anspruch auf Gewäh-

rung rechtlichen Gehörs verletzt worden sein soll, sondern beruft sich nur auf

(angebliche) Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach

§ 574 Abs. 2 ZPO nicht ankommt.

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2. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.07.2005 - 39 C 577/04 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 S 169/05 -