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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 100/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 100/05

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die

Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt

Dr. Martini

am 15. Mai 2006

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufs-

haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO; zugleich ordnete sie die

sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat

den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstim-

mend im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Antragsgegnerin mit Be-

scheid vom 1. Juli 2005 die Widerrufsverfügung und die Anordnung ihrer sofor-

tigen Vollziehung widerrufen hat, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat-

te, dass das Versicherungsverhältnis wieder in Kraft getreten war.

II.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war im Be-

schwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch

über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen,

weil sein Rechtsmittel - ohne das erledigende Ereignis - keinen Erfolg gehabt

hätte. Da der Antragsteller bereits in der sofortigen Beschwerde seine Verpflich-

tung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausdrücklich anerkannt hat, ist der

Senat auch auf Seiten des Antragstellers von einem Verzicht auf mündliche

Verhandlung ausgegangen.

Deppert

Basdorf

Ernemann

Frellesen

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 20/05 -