BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 100/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 100/05
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die
Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt
Dr. Martini
am 15. Mai 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufs-
haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO; zugleich ordnete sie die
sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat
den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstim-
mend im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Antragsgegnerin mit Be-
scheid vom 1. Juli 2005 die Widerrufsverfügung und die Anordnung ihrer sofor-
tigen Vollziehung widerrufen hat, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat-
te, dass das Versicherungsverhältnis wieder in Kraft getreten war.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war im Be-
schwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch
über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen,
weil sein Rechtsmittel - ohne das erledigende Ereignis - keinen Erfolg gehabt
hätte. Da der Antragsteller bereits in der sofortigen Beschwerde seine Verpflich-
tung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausdrücklich anerkannt hat, ist der
Senat auch auf Seiten des Antragstellers von einem Verzicht auf mündliche
Verhandlung ausgegangen.
Deppert
Basdorf
Ernemann
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 20/05 -