Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 11/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 11/05

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff

und den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 15. Mai 2006

beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom

5. Dezember 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver-

letzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des

Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen. Gegen

diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach

2

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m.

§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage

ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.

3

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht

vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige

Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre,

noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz des An-

tragstellers vom 4. Dezember 2005 war Gegenstand der mündlichen Verhand-

lung vom 5. Dezember 2005, in der der Antragsteller persönlich anwesend war.

Er hat auch in den Gründen der Senatsentscheidung Berücksichtigung gefun-

den (vgl. z.B. Beschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer

umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und

der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den Beschwerdeführer

bereits nach Eingang der Beschwerdeschrift nochmals ausdrücklich hingewie-

sen.

4

Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1

BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh-

rentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar

2006 - KRB 2/05; OLG Köln NStZ 2006, 181).

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04 -