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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 113/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 113/05

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Aufgabe der Kanzlei

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini

nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluss des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

25. September 2002 und die Widerrufsverfügung der Antragsgeg-

nerin vom 21. August 2001 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-

tragsteller ist seit dem 20. Mai 1999 bei dem Amtsgericht M. , den Land-

gerichten M. sowie bei dem Oberlandesgericht M. zuge-

lassen. Seine Kanzlei betrieb er bis zum 31. Dezember 2000 in den Räumen

der A. -L. Rechtsanwaltsgesellschaft in M. . Mit Schreiben

vom 21. August 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers. Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde zunächst zurückge-

wiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesver-

fassungsgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an den Bundes-

gerichtshof zurückverwiesen.

II.

3

Aufgrund der Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004

und der Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ist über das

zulässige Rechtsmittel des Antragstellers erneut zu entscheiden. Das Rechts-

mittel hat aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellun-

gen Erfolg.

4

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. August

1995 (1 BvR 276/05), in dem es der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers

stattgegeben hat, festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 2. Dezember

2004, der vorangegangene Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 25. September 2002 und der zugrunde liegende Bescheid der Antrags-

gegnerin vom 21. August 2001 den Antragsteller in seinem Grundrecht aus

Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Daher sind der angefochtene Beschluss des An-

waltsgerichtshofs und der Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben. Neue

Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht

ersichtlich. Das vom Bundesverfassungsgericht gerügte Versäumnis der An-

tragsgegnerin, dass sie in ihrem Bescheid vom 21. August 2001 von der Er-

messensvorschrift des § 35 Abs. 1 BRAO Gebrauch gemacht hat, ohne zuvor

die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO er-

schöpft zu haben, lässt sich nicht heilen.

5

Dem Antrag der Antragsgegnerin, heute von einer Entscheidung abzu-

sehen und dem Präsidium der Kammer Gelegenheit zu geben, über eine Auf-

hebung des Bescheides vom 21. August 2001 zu entscheiden, ist nicht statt-

zugeben, weil die Sache entscheidungsreif ist und der Antragsteller diesem An-

trag widersprochen hat.

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 25.09.2002 - BayAGH I - 28/01 -