BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 113/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 113/05
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Aufgabe der Kanzlei
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-
schluss des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
25. September 2002 und die Widerrufsverfügung der Antragsgeg-
nerin vom 21. August 2001 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-
tragsteller ist seit dem 20. Mai 1999 bei dem Amtsgericht M. , den Land-
gerichten M. sowie bei dem Oberlandesgericht M. zuge-
lassen. Seine Kanzlei betrieb er bis zum 31. Dezember 2000 in den Räumen
der A. -L. Rechtsanwaltsgesellschaft in M. . Mit Schreiben
vom 21. August 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers. Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde zunächst zurückge-
wiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesver-
fassungsgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an den Bundes-
gerichtshof zurückverwiesen.
II.
Aufgrund der Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004
und der Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ist über das
zulässige Rechtsmittel des Antragstellers erneut zu entscheiden. Das Rechts-
mittel hat aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellun-
gen Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. August
1995 (1 BvR 276/05), in dem es der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers
stattgegeben hat, festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 2. Dezember
2004, der vorangegangene Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 25. September 2002 und der zugrunde liegende Bescheid der Antrags-
gegnerin vom 21. August 2001 den Antragsteller in seinem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Daher sind der angefochtene Beschluss des An-
waltsgerichtshofs und der Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben. Neue
Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich. Das vom Bundesverfassungsgericht gerügte Versäumnis der An-
tragsgegnerin, dass sie in ihrem Bescheid vom 21. August 2001 von der Er-
messensvorschrift des § 35 Abs. 1 BRAO Gebrauch gemacht hat, ohne zuvor
die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO er-
schöpft zu haben, lässt sich nicht heilen.
Dem Antrag der Antragsgegnerin, heute von einer Entscheidung abzu-
sehen und dem Präsidium der Kammer Gelegenheit zu geben, über eine Auf-
hebung des Bescheides vom 21. August 2001 zu entscheiden, ist nicht statt-
zugeben, weil die Sache entscheidungsreif ist und der Antragsteller diesem An-
trag widersprochen hat.
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 25.09.2002 - BayAGH I - 28/01 -