BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 17/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 17/05
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den
Rechtsanwalt Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1967 geborene Antragsteller ist - nach erstmaliger Zulassung 1996
und Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im November 2002 -
erneut seit Juni 2003 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und
dem Landgericht Z. zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004
hat die Antragsgegnerin die Zulassung wiederum wegen Vermögensverfalls
widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfall (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Der An-
tragsteller war mit zwei Haftbefehlen des Amtsgerichts K. (1 M 282/04 und 1
M 290/04) zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerver-
zeichnis eingetragen. Die durch die Eintragung begründete Vermutung des
Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Seine Angaben, mit
dem Gläubiger Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben, hat er nicht
nachgewiesen. Soweit er im Übrigen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
einen - ebenfalls nicht belegten - Vermögensstatus vorgelegt hat, nachdem sei-
nem Privatvermögen von 158.700 € - einschließlich seines Hausanwesens im
Wert von ca. 130.000 € bis 150.000 € - Verbindlichkeiten in Höhe von ca.
137.950 € gegenüber ständen, war dieser, wie sich aus dem angefochtenen
Beschluss ergibt, unvollständig. Verbindlichkeiten gegenüber dem Rechtsan-
waltsversorgungswerk in Höhe von über 26.000 € wurden nicht aufgeführt.
Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich.
Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Seine Ver-
bindlichkeiten hat er nunmehr mit ca. 142.000 € angegeben, die er durch den
Erlös aus dem geplanten Hausverkauf und ein Darlehen seiner Familie tilgen
will. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.
Dass der Antragsteller - wie er vorträgt - als freier Mitarbeiter der Kanzlei nicht
unmittelbar mit den Mandanten abrechnet, sondern dies nur über die Konten
der Kanzlei geschieht, für die er keine Verfügungsberechtigung hat, und er sich
außerdem verpflichtet hat, keine Mandate außerhalb der Kanzlei anzunehmen,
ist - insbesondere weil die Beschränkungen nicht wirksam zu kontrollieren sind -
nicht geeignet, diese Gefährdung auszuschließen.
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2004 - 1 AGH 10/04 -