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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 31/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 31/05

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann

und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff

und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und

war zuletzt bei dem Amtsgericht B. , dem Landgericht D. und dem

Oberlandesgericht N. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die

Zulassung mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

wegen Vermögensverfalls.

3

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 7. März 2006 nochmals widerrufen,

nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr gegen-

über auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben

vom 14. Februar 2006 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist infolge

Rechtsmittelverzichts bestandskräftig. Die Antragsgegnerin hat darauf hin die

Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist

dem nicht entgegengetreten.

II.

4

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies

war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskos-

ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a

ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem

Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden

Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-

nen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Hauger Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AGH 2/05 -