BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 31/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/05
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann
und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff
und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und
war zuletzt bei dem Amtsgericht B. , dem Landgericht D. und dem
Oberlandesgericht N. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die
Zulassung mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 7. März 2006 nochmals widerrufen,
nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr gegen-
über auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben
vom 14. Februar 2006 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist infolge
Rechtsmittelverzichts bestandskräftig. Die Antragsgegnerin hat darauf hin die
Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist
dem nicht entgegengetreten.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies
war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-
schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskos-
ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a
ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem
Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-
nen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AGH 2/05 -