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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 41/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Verfahren

AnwZ (B) 41/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Zur Frage, ob eine Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung

(Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.

BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 41/05 - AGH Bayern

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 15. Mai 2006

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom

14. März 2005 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller legte am 5. Januar 1990 die zweite juristische Staats-

prüfung ab und trat am 15. Januar 1990 eine Anstellung bei der B.

-Bank AG zunächst in S. und ab August 1994

in F. an. Seit Juli 2002 ist er bei der B.

bank AG W. im Bereich Private Banking als Fachbetreuer mit dem Tätig-

keitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement und einer Fachausbil-

dung zum "Certified Estate Planner" beschäftigt.

2

Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom

20. Oktober 2003 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt

bei dem Amtsgericht und dem Landgericht W. . Die Antragsgegnerin wies

den Antrag mit Bescheid vom 9. Juni 2004 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat

den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die Antragsgegnerin ver-

pflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim

Landgericht und Amtsgericht W. zuzulassen. Gegen diese Entscheidung

wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beteilig-

ten haben im Beschwerdeverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in

der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur

Rechtanwaltschaft zu Recht nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die vom Antragstel-

ler ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private Banking

der B. bank ist entgegen der Auffassung des An-

waltsgerichtshofs mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.

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1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des

Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der

Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit

gefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12

Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu

wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die ge-

setzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7

Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient

- ebenso wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in

§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE

aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz

und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu

sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft

zu schützen (BVerfGE aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit

des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des ein-

zelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an;

selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, soll

darüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten

Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängig-

keit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das An-

sehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde

(BVerfGE aaO, 320 f.).

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Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maß-

gebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten kön-

nen insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs

gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein

kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus

der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE aaO, 329). Angesichts der

Vielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der er-

werbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des

Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer

trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeich-

net und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE

aaO, 330). Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefah-

ren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des

Rechtsanwalts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den

verschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen (BVerfG aaO).

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2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die An-

tragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zu-

rückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die Ange-

stelltentätigkeit des Antragstellers bei der B. bank

mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeiten

eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklerge-

werbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom

14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschluss vom

13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschluss vom

21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom

18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschluss

vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004,

79). Für die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Erbschafts- und Stif-

tungsmanager und "Certified Estate Planner" im Geschäftsbereich Private Ban-

king der B. bank gilt nichts anderes. Zwar hat der

Bundesgerichtshof in besonders gelagerten Einzelfällen eine Anwaltstätigkeit

auch neben einer Beschäftigung in einem gewerblichen Unternehmen der oben

genannten Art zugelassen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der

akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens

selbst nicht befasst war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994

- AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031 = BRAK-Mitt. 1995, 163, vom 11. Dezember

1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378 = BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom

11. Oktober 2000 - AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90). Ein solcher Fall liegt

hier jedoch nicht vor.

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b) Das Aufgabengebiet des Antragstellers als Erbschafts- und Stiftungs-

manager gehört zum Geschäftsbereich Private Banking der B.

bank und ist eingebunden in die auf Gewinnerwirtschaftung ausge-

richtete Vermögensanlageberatung seitens der Bank. Es zielt nach den vom

Antragstellers vorgelegten Unterlagen auf eine ganzheitliche Beratung des

Bankkunden in Bezug auf dessen Vermögensnachfolge ab. Dem Antragsteller

obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kunden unter

erbrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten zu begutachten und auf dieser

Grundlage Handlungs- und Gestaltungsalternativen hinsichtlich letztwilliger Ver-

fügungen, lebzeitiger Vermögensübertragungen, der Sicherung der eigenen

Belange des Kunden, der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen, zum

notwendigen Abgleich der getroffenen Erbfolgeregelung mit Gesellschaftsver-

trägen und zur Ausarbeitung der erforderlichen Vertrags- und Testamentsent-

würfe vorzuschlagen. Der Antragsteller erhält die zu begutachtenden Fälle vom

Kundenbetreuer übertragen, der die Inhalte des Gutachtens an den Kunden

weitergibt; im Einzelfall wird der Antragsteller zur fachlichen Erläuterung hinzu-

gezogen.

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Eine solche Rechtsberatung gegenüber den Bankkunden, die im Ge-

schäftsinteresse der Bank vorgenommen wird, ist mit dem Anwaltsberuf unver-

einbar. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb

verweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestell-

ter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Ar-

beitgebers rechtlich zu beraten (BVerfGE aaO, Leitsatz 4). Ob die Beratungstä-

tigkeit des Antragstellers bereits deshalb mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar

ist, weil die Bank mit der Rechtsberatung ihrer Kunden durch den Antragsteller

das Rechtsberatungsgesetz umgeht, also verbotene Rechtsberatung betreibt

(vgl. BVerfGE aaO, 327), kann dahinstehen. Jedenfalls besteht hier unter zwei

Gesichtspunkten die Gefahr von Interessenkollisionen, denen sich nicht durch

Berufsausübungsregelungen begegnen lässt und die deshalb die Versagung

der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen.

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aa) Die dem Antragsteller obliegende Rechtsberatung des Bankkunden

in Bezug auf dessen Vermögensnachfolge lässt sich vom Geschäftsinteresse

der Bank, Kunden für die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Geschäfts-

bereichs Private Banking zu gewinnen, nicht trennen. Das Beratungsangebot

der Bank an ihre Kunden gehört zum Vertriebskonzept der Bank. Zwar ist der

Antragsteller als Fachbetreuer mit dem Vertrieb der Bankprodukte selbst nicht

befasst; dies ist Aufgabe der Kundenbetreuer. Die vom Antragsteller ausge-

sprochenen Handlungsempfehlungen bezüglich der Vermögensnachfolge des

Kunden dienen aber unmittelbar der akquisitorischen Tätigkeit der Kundenbe-

treuer, auch wenn der Antragsteller selbst im Gegensatz zu den Kundenbetreu-

ern nicht an Vertriebszielen gemessen wird. Die Rechtsberatung durch den An-

tragsteller und die Anlageberatung durch den Kundenbetreuer gehen Hand in

Hand. Welche Anlage- und Dienstleistungsprodukte für den Kunden in Betracht

kommen, hängt auch von den Vorschlägen des Antragstellers zur rechtlichen

Gestaltung der Vermögensnachfolge des Kunden ab. Das Gutachten des An-

tragstellers versetzt die Kundenbetreuer in die Lage, Empfehlungen zugunsten

der von der Bank angebotenen Anlage- und Dienstleistungsprodukte auszu-

sprechen, und fördert dadurch den Vertrieb dieser Produkte. Zu diesem Zweck

beschäftigt die Bank den Antragsteller, und dazu ist er aufgrund seines Anstel-

lungsvertrages auch verpflichtet. Daraus folgt nicht, dass der Antragsteller die

Kunden unsachgemäß zu beraten hätte - dies läge auch nicht im Interesse der

Bank. Aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in den Vertrieb der

Bankprodukte liegt aber die Gefahr auf der Hand, dass sich der Antragsteller

bei seinen Ratschlägen zur Regelung der Vermögensnachfolge des Kunden

nicht nur von dessen Interessen, sondern auch von dem Interesse der Bank

leiten lässt, die Regelung der Vermögensnachfolge so zu beeinflussen, dass

die Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank - etwa zur Verwaltung des

Vermögens einer nach dem Vorschlag des Antragstellers zu gründenden Stif-

tung oder zur Sicherung der Altersversorgung des Kunden bis zum Erbfall -

dem Kunden sinnvoll erscheinen.

11

Eine derartige, vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und

damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse

mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten

Mitarbeiter der Bank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der

Rechtsabteilung der Bank - mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner

Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefähr-

det darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit

des Rechtsanwalts. Auch wenn die individuelle Integrität des Antragstellers

nicht in Zweifel zu ziehen ist, kann seine im Interesse der Bank vorgenommene

Rechtsberatung beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an seiner

Unabhängigkeit wecken und dadurch auch das Ansehen der Rechtsanwalt-

schaft insgesamt beeinträchtigen (vgl. BVerfGE aaO, 320 f.). Diese Gefahr liegt

hier besonders deshalb nahe, weil bei einer Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft gegenüber dem Bankkunden der Eindruck vermittelt würde,

dass die von der Bank angebotene Rechtsberatung, da sie von einem Rechts-

anwalt ausgeführt wird, unabhängig und allein vom Kundeninteresse geleitet

sei. Dieser Eindruck wäre jedoch objektiv nicht gerechtfertigt. Deshalb könnte

das Ansehen der Rechtsanwaltschaft Schaden leiden, wenn eine solche Bera-

tungstätigkeit im Geschäftsinteresse einer Bank - unter Inanspruchnahme des

Ansehens des Anwaltsberufs - von einem zugelassenen Rechtsanwalt neben

seiner Anwaltstätigkeit ausgeübt werden dürfte.

12

Dieser Gefahr lässt sich nicht durch Berufsausübungsregelungen begeg-

nen. Sie würde insbesondere nicht dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller

sich etwa verpflichtete, im Rahmen seiner rechtsberatenden Angestelltentätig-

keit innerhalb der Bank nicht als Rechtsanwalt aufzutreten und sich als solcher

nicht zu erkennen zu geben. Dies würde an dem zugrunde liegenden Interes-

senkonflikt, in dem sich der Antragsteller bei der Rechtsberatung der Bankkun-

den befindet, nichts ändern. Auch würde die Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten

gerade durch eine derartige Selbstverleugnung des Rechtsanwalts deutlich

werden, wenn diese als erforderlich anzusehen wäre, um die Verquickung des

Anwaltsberufs mit dem im Dienst der Bank ausgeübten Zweitberuf zu verde-

cken. Im Übrigen wäre der Antragsteller an eine solche Selbstbeschränkung,

wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist, rechtlich nicht gebunden; ihre Einhal-

tung ist auch nicht überprüfbar.

13

bb) Darüber hinaus besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers

zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechts-

anwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren Vermögensver-

hältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanla-

ge bei der B. bank zu empfehlen, die er als unab-

hängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom

13. Oktober 2003, aaO, unter II 2 a). Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs

eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit

gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder

anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Se-

natsbeschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213; Se-

natsbeschluss vom 11. Dezember 1995, aaO). Erforderlich ist vielmehr, dass

die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrach-

tungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten-

kollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb;

Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b). So verhält es sich im

vorliegenden Fall.

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Rechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnis

von Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten (vgl. Senatsbeschluss

vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 a). Auch wenn der Antragsteller als

Fachbetreuer im Private Banking der B. bank

selbst nicht an Vertriebszielen gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten

Verflochtenheit seiner Angestelltentätigkeit mit dem Geschäftsinteresse der

Bank objektiv die Gefahr nahe, dass der Antragsteller, dessen persönliche In-

tegrität nicht in Frage gestellt werden soll, seinen Mandanten, die hierfür in Fra-

ge kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank empfehlen könnte

oder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche

Mandanten aufmerksam macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es

sich hier anders als bei einem Banksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selb-

ständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auch auf vorteilhafte Kredite oder Ver-

mögensanlagen seiner Bank hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein

Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der Bank besteht (vgl.

Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 aaO unter II 2 b). Im vorliegenden Fall

lässt sich dagegen aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in das Pri-

vate Banking der B. bank die Gefahr, dass der An-

tragsteller in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit werbend auch für die

Bank tätig wird, nicht von der Hand weisen. Dass sich diese Gefahr und die

damit verbundene Kollision zwischen den Pflichten des Antragstellers, die ihm

als Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten obliegen würden, und den Inte-

ressen der Bank, denen der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages

verpflichtet ist, mit Berufsausübungsregelungen allein nicht beherrschen lässt,

liegt auf der Hand.

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 14.03.2005 - BayAGH I - 12/04 -