BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 41/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
AnwZ (B) 41/05
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BRAO § 7 Nr. 8
Zur Frage, ob eine Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung
(Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 41/05 - AGH Bayern
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 15. Mai 2006
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom
14. März 2005 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller legte am 5. Januar 1990 die zweite juristische Staats-
prüfung ab und trat am 15. Januar 1990 eine Anstellung bei der B.
-Bank AG zunächst in S. und ab August 1994
in F. an. Seit Juli 2002 ist er bei der B.
bank AG W. im Bereich Private Banking als Fachbetreuer mit dem Tätig-
keitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement und einer Fachausbil-
dung zum "Certified Estate Planner" beschäftigt.
Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom
20. Oktober 2003 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt
bei dem Amtsgericht und dem Landgericht W. . Die Antragsgegnerin wies
den Antrag mit Bescheid vom 9. Juni 2004 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat
den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die Antragsgegnerin ver-
pflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim
Landgericht und Amtsgericht W. zuzulassen. Gegen diese Entscheidung
wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beteilig-
ten haben im Beschwerdeverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in
der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur
Rechtanwaltschaft zu Recht nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die vom Antragstel-
ler ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private Banking
der B. bank ist entgegen der Auffassung des An-
waltsgerichtshofs mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.
1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des
Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der
Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit
gefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12
Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu
wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die ge-
setzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7
Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient
- ebenso wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE
aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz
und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu
sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft
zu schützen (BVerfGE aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit
des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des ein-
zelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an;
selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, soll
darüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten
Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängig-
keit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das An-
sehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde
(BVerfGE aaO, 320 f.).
Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maß-
gebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten kön-
nen insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs
gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein
kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus
der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE aaO, 329). Angesichts der
Vielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der er-
werbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des
Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer
trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeich-
net und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE
aaO, 330). Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefah-
ren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des
Rechtsanwalts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den
verschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen (BVerfG aaO).
2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die An-
tragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zu-
rückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die Ange-
stelltentätigkeit des Antragstellers bei der B. bank
mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeiten
eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklerge-
werbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom
14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschluss vom
13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschluss vom
21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom
18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschluss
vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004,
79). Für die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Erbschafts- und Stif-
tungsmanager und "Certified Estate Planner" im Geschäftsbereich Private Ban-
king der B. bank gilt nichts anderes. Zwar hat der
Bundesgerichtshof in besonders gelagerten Einzelfällen eine Anwaltstätigkeit
auch neben einer Beschäftigung in einem gewerblichen Unternehmen der oben
genannten Art zugelassen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der
akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens
selbst nicht befasst war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994
- AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031 = BRAK-Mitt. 1995, 163, vom 11. Dezember
1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378 = BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom
11. Oktober 2000 - AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90). Ein solcher Fall liegt
hier jedoch nicht vor.
b) Das Aufgabengebiet des Antragstellers als Erbschafts- und Stiftungs-
manager gehört zum Geschäftsbereich Private Banking der B.
bank und ist eingebunden in die auf Gewinnerwirtschaftung ausge-
richtete Vermögensanlageberatung seitens der Bank. Es zielt nach den vom
Antragstellers vorgelegten Unterlagen auf eine ganzheitliche Beratung des
Bankkunden in Bezug auf dessen Vermögensnachfolge ab. Dem Antragsteller
obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kunden unter
erbrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten zu begutachten und auf dieser
Grundlage Handlungs- und Gestaltungsalternativen hinsichtlich letztwilliger Ver-
fügungen, lebzeitiger Vermögensübertragungen, der Sicherung der eigenen
Belange des Kunden, der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen, zum
notwendigen Abgleich der getroffenen Erbfolgeregelung mit Gesellschaftsver-
trägen und zur Ausarbeitung der erforderlichen Vertrags- und Testamentsent-
würfe vorzuschlagen. Der Antragsteller erhält die zu begutachtenden Fälle vom
Kundenbetreuer übertragen, der die Inhalte des Gutachtens an den Kunden
weitergibt; im Einzelfall wird der Antragsteller zur fachlichen Erläuterung hinzu-
gezogen.
Eine solche Rechtsberatung gegenüber den Bankkunden, die im Ge-
schäftsinteresse der Bank vorgenommen wird, ist mit dem Anwaltsberuf unver-
einbar. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb
verweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestell-
ter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Ar-
beitgebers rechtlich zu beraten (BVerfGE aaO, Leitsatz 4). Ob die Beratungstä-
tigkeit des Antragstellers bereits deshalb mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar
ist, weil die Bank mit der Rechtsberatung ihrer Kunden durch den Antragsteller
das Rechtsberatungsgesetz umgeht, also verbotene Rechtsberatung betreibt
(vgl. BVerfGE aaO, 327), kann dahinstehen. Jedenfalls besteht hier unter zwei
Gesichtspunkten die Gefahr von Interessenkollisionen, denen sich nicht durch
Berufsausübungsregelungen begegnen lässt und die deshalb die Versagung
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen.
aa) Die dem Antragsteller obliegende Rechtsberatung des Bankkunden
in Bezug auf dessen Vermögensnachfolge lässt sich vom Geschäftsinteresse
der Bank, Kunden für die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Geschäfts-
bereichs Private Banking zu gewinnen, nicht trennen. Das Beratungsangebot
der Bank an ihre Kunden gehört zum Vertriebskonzept der Bank. Zwar ist der
Antragsteller als Fachbetreuer mit dem Vertrieb der Bankprodukte selbst nicht
befasst; dies ist Aufgabe der Kundenbetreuer. Die vom Antragsteller ausge-
sprochenen Handlungsempfehlungen bezüglich der Vermögensnachfolge des
Kunden dienen aber unmittelbar der akquisitorischen Tätigkeit der Kundenbe-
treuer, auch wenn der Antragsteller selbst im Gegensatz zu den Kundenbetreu-
ern nicht an Vertriebszielen gemessen wird. Die Rechtsberatung durch den An-
tragsteller und die Anlageberatung durch den Kundenbetreuer gehen Hand in
Hand. Welche Anlage- und Dienstleistungsprodukte für den Kunden in Betracht
kommen, hängt auch von den Vorschlägen des Antragstellers zur rechtlichen
Gestaltung der Vermögensnachfolge des Kunden ab. Das Gutachten des An-
tragstellers versetzt die Kundenbetreuer in die Lage, Empfehlungen zugunsten
der von der Bank angebotenen Anlage- und Dienstleistungsprodukte auszu-
sprechen, und fördert dadurch den Vertrieb dieser Produkte. Zu diesem Zweck
beschäftigt die Bank den Antragsteller, und dazu ist er aufgrund seines Anstel-
lungsvertrages auch verpflichtet. Daraus folgt nicht, dass der Antragsteller die
Kunden unsachgemäß zu beraten hätte - dies läge auch nicht im Interesse der
Bank. Aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in den Vertrieb der
Bankprodukte liegt aber die Gefahr auf der Hand, dass sich der Antragsteller
bei seinen Ratschlägen zur Regelung der Vermögensnachfolge des Kunden
nicht nur von dessen Interessen, sondern auch von dem Interesse der Bank
leiten lässt, die Regelung der Vermögensnachfolge so zu beeinflussen, dass
die Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank - etwa zur Verwaltung des
Vermögens einer nach dem Vorschlag des Antragstellers zu gründenden Stif-
tung oder zur Sicherung der Altersversorgung des Kunden bis zum Erbfall -
dem Kunden sinnvoll erscheinen.
Eine derartige, vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und
damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse
mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten
Mitarbeiter der Bank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der
Rechtsabteilung der Bank - mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner
Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefähr-
det darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit
des Rechtsanwalts. Auch wenn die individuelle Integrität des Antragstellers
nicht in Zweifel zu ziehen ist, kann seine im Interesse der Bank vorgenommene
Rechtsberatung beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an seiner
Unabhängigkeit wecken und dadurch auch das Ansehen der Rechtsanwalt-
schaft insgesamt beeinträchtigen (vgl. BVerfGE aaO, 320 f.). Diese Gefahr liegt
hier besonders deshalb nahe, weil bei einer Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft gegenüber dem Bankkunden der Eindruck vermittelt würde,
dass die von der Bank angebotene Rechtsberatung, da sie von einem Rechts-
anwalt ausgeführt wird, unabhängig und allein vom Kundeninteresse geleitet
sei. Dieser Eindruck wäre jedoch objektiv nicht gerechtfertigt. Deshalb könnte
das Ansehen der Rechtsanwaltschaft Schaden leiden, wenn eine solche Bera-
tungstätigkeit im Geschäftsinteresse einer Bank - unter Inanspruchnahme des
Ansehens des Anwaltsberufs - von einem zugelassenen Rechtsanwalt neben
seiner Anwaltstätigkeit ausgeübt werden dürfte.
Dieser Gefahr lässt sich nicht durch Berufsausübungsregelungen begeg-
nen. Sie würde insbesondere nicht dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller
sich etwa verpflichtete, im Rahmen seiner rechtsberatenden Angestelltentätig-
keit innerhalb der Bank nicht als Rechtsanwalt aufzutreten und sich als solcher
nicht zu erkennen zu geben. Dies würde an dem zugrunde liegenden Interes-
senkonflikt, in dem sich der Antragsteller bei der Rechtsberatung der Bankkun-
den befindet, nichts ändern. Auch würde die Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten
gerade durch eine derartige Selbstverleugnung des Rechtsanwalts deutlich
werden, wenn diese als erforderlich anzusehen wäre, um die Verquickung des
Anwaltsberufs mit dem im Dienst der Bank ausgeübten Zweitberuf zu verde-
cken. Im Übrigen wäre der Antragsteller an eine solche Selbstbeschränkung,
wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist, rechtlich nicht gebunden; ihre Einhal-
tung ist auch nicht überprüfbar.
bb) Darüber hinaus besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechts-
anwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren Vermögensver-
hältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanla-
ge bei der B. bank zu empfehlen, die er als unab-
hängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom
13. Oktober 2003, aaO, unter II 2 a). Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs
eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit
gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder
anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Se-
natsbeschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213; Se-
natsbeschluss vom 11. Dezember 1995, aaO). Erforderlich ist vielmehr, dass
die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrach-
tungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten-
kollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb;
Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b). So verhält es sich im
vorliegenden Fall.
Rechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnis
von Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten (vgl. Senatsbeschluss
vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 a). Auch wenn der Antragsteller als
Fachbetreuer im Private Banking der B. bank
selbst nicht an Vertriebszielen gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten
Verflochtenheit seiner Angestelltentätigkeit mit dem Geschäftsinteresse der
Bank objektiv die Gefahr nahe, dass der Antragsteller, dessen persönliche In-
tegrität nicht in Frage gestellt werden soll, seinen Mandanten, die hierfür in Fra-
ge kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank empfehlen könnte
oder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche
Mandanten aufmerksam macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es
sich hier anders als bei einem Banksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selb-
ständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auch auf vorteilhafte Kredite oder Ver-
mögensanlagen seiner Bank hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein
Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der Bank besteht (vgl.
Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 aaO unter II 2 b). Im vorliegenden Fall
lässt sich dagegen aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in das Pri-
vate Banking der B. bank die Gefahr, dass der An-
tragsteller in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit werbend auch für die
Bank tätig wird, nicht von der Hand weisen. Dass sich diese Gefahr und die
damit verbundene Kollision zwischen den Pflichten des Antragstellers, die ihm
als Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten obliegen würden, und den Inte-
ressen der Bank, denen der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages
verpflichtet ist, mit Berufsausübungsregelungen allein nicht beherrschen lässt,
liegt auf der Hand.
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 14.03.2005 - BayAGH I - 12/04 -