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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 43/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 43/05

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den

Rechtsanwalt Dr. Martini

nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar

2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-

walt bei dem Landgericht B. zugelassen.

Seit dem 1. August 2002 war er als juristischer Referent für die Evangeli-

sche Kirche in B. , der Rechtsvorgängerin der heutigen Evan-

gelischen Kirche B. O. ( ), tätig,

und zwar zunächst im Angestelltenverhältnis und später als Konsistorialrat z.A.

im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheid vom 27. März 2003 ges-

tattete ihm die Antragsgegnerin gemäß § 47 Abs. 1 BRAO, den Beruf als

Rechtsanwalt weiter auszuüben. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft im Falle einer Ernennung zum Beamten auf Le-

benszeit widerrufen werden müsse. Mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wurde

der Antragsteller unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebens-

zeit zum Konsistorialrat ernannt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 hat die An-

tragsgegnerin daraufhin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2

Nr. 5 BRAO widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der zwischenzeitlich das Amt ei-

nes Oberkonsistorialrats bei der Evangelischen Kirche B.

O. bekleidet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) hat je-

doch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des Wi-

derrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bejaht.

a) Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter

anderem zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit

ernannt wird. Diese Regelung hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit der beam-

tenrechtlichen Stellung mit der Stellung des Rechtsanwalts. Denn das Berufs-

bild des Rechtsanwalts ist durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt.

Demgegenüber steht der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und

Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihn bei der

Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmi-

gungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverhält-

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nisses steht nicht im Einklang mit der Stellung des Rechtsanwalts. Das hat der

Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (vgl.

nur Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ(B) 3/84 = NJW 1984, 2877

[Universitätsprofessor]; vom 26. Januar 1998 - AnwZ(B) 62/97 = BRAK-Mitt.

1998, 155 [wiss. Assistent an einer Hochschule]; vom 18. Oktober 1999

- AnwZ(B) 99/98 = BRAK-Mitt. 2000, 44, 45; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B)

10/00 = BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5 Beamter 1; vom 22. April 2002

- AnwZ(B) 31/01; vom 29. September 2003 - AnwZ(B) 71/02 [jeweils Professo-

ren an einer Fachhochschule] und vom 19. Juni 2000 - AnwZ(B) 58/99 - BRAK-

Mitt. 2000, 255, 256 [beurlaubter Professor an einer Fachhochschule]).

b) Die Stellung des Antragstellers als Beamter auf Lebenszeit im Kir-

chendienst rechtfertigt keine andere Beurteilung.

aa) Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gibt - ebenso wie der der

Parallelvorschrift in § 7 Nr. 10 BRAO - keinen Anhalt dafür, dass von dieser Re-

gelung nur Beamte im staatlichen Dienst erfasst werden. Auch aus der Entste-

hungsgeschichte dieser Bestimmungen lässt sich derartiges nicht herleiten.

Dem Gesetzgeber war sowohl bei den Beratungen der Bundesrechtsanwalts-

ordnung vom 1. August 1959 wie auch bei der späteren Änderung des § 14

Abs. 2 Nr. 5 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der

Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135) die

Existenz eines kirchlichen Berufsbeamtentums bekannt. Er hat in Kenntnis hier-

von in § 7 Nr. 10 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO - ohne weitere Differenzierung -

an die Rechtsstellung als "Beamter" angeknüpft und damit aus Gründen der

Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Rege-

lung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll (st.Rspr.; vgl

nur Senat, BRAK-Mitt. 1998, 42 und 155). Darauf, ob und in welchem Umfang

der Beamte im Einzelnen hoheitlich tätig wird, kommt es daher grundsätzlich

nicht an. Ohne entscheidende Bedeutung ist auch, ob bei ihm "der Eindruck

einer zu großen Staatsnähe" entstehen oder dies aber aufgrund seiner Tätigkeit

eher ausgeschlossen werden kann (a.A. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 7

Rdnr. 162, der wegen der Trennung von Kirche und Staat Kirchenbeamte gene-

rell aus dem Regelungsbereich des § 7 Nr. 10 BRAO herausnehmen will). Der

Senat hat daher bereits entschieden, dass die Tätigkeit als Justitiar im Dienst

der katholischen Kirche - bischöfliches Offizialat im Bistum M. - als "öffent-

licher Dienst" im Sinne des § 47 BRAO zu qualifizieren ist und in diesem Zu-

sammenhang im Einzelnen dargelegt, dass die eigenständige Stellung der kor-

porierten Religionsgemeinschaften dem nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 66,

283, 284/285). Er hat auch in einer früheren Entscheidung schon zu erkennen

gegeben, dass er einen Kirchenoberrechtsrat als Beamten im Sinne des § 7

Nr. 10 BRAO ansehen würde (Beschluss vom 10. Juli 1972 - AnwZ(B) 1/72

= EGE XII 34). An dieser Auffassung hält er fest.

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bb) Eine an Sinn und Zweck des Widerrufsgrundes in § 14 Abs. 2 Nr. 5

BRAO orientierte Auslegung (vgl. BGHZ 60, 152, 153 ff.) führt hier - entgegen

dem Beschwerdevorbringen - zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller ist

als Lebenszeitbeamter in der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche B.

O. ( ), einer Mitgliedskirche der Union

Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK), tätig. Er steht nach § 3 Abs. 1 des

Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kir-

chenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 (im Fol-

genden: KBG-UEK) "in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlichen Dienst-

und Treueverhältnis" (ebenso: § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kir-

chenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutsch-

land vom 10. November 2005 [KBG-EKD]). Seine Rechtsstellung entspricht in

wesentlichen Bereichen weitgehend der eines Beamten im staatlichen Dienst

(vgl. nur: Dienstaufsicht, § 12 KBG-UEK, § 4 KBG-EKD: Gehorsamspflicht, § 19

KBG-UEK, § 20 KBG-EKD; Versetzung und Abordnung, §§ 50, 51 KBG-UEK,

§§ 56, 58 KBG-EKD). Er unterliegt der kirchlichen Disziplinargewalt (vgl. Diszip-

linargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995).

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf er der vorherigen Zustimmung

(§ 25 KBG-UEK), bzw. der Einwilligung (§§ 43, 46 KBG-EKD) des Dienstvorge-

setzten; diese kann bedingt, befristet oder mit Auflagen versehen und jederzeit

widerrufen werden, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit mit der gewissen-

haften Erfüllung der Dienstpflichten nicht vereinbar ist oder dem kirchlichen In-

teresse widerspricht. Er unterliegt daher in den hier relevanten Kernbereichen

im Wesentlichen den gleichen Bindungen und Verpflichtungen wie ein Beamter

im staatlichen Dienst. Insbesondere könnte danach der Antragsteller die An-

waltstätigkeit nur als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung ausüben.

Eine solche Art der Ausübung des anwaltlichen Berufes wäre jedoch mit dem

Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar (so ausdrücklich die amtliche Be-

gründung zum Gesetzesentwurf zu § 7 Nr.10 BRAO a.F. [§ 19 Nr.10 Entwurf] in

BT-Drucks. III /120 S. 58).

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c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen gegen die

Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, auch soweit sie Beamte im Kirchen-

dienst erfasst, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu auch

BVerfG, Beschluss vom 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84, JZ 1984, 1043).

Denn an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den

Verbleib in ihm sind nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erst-

beruf zu stellen. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung - sowohl für

die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als auch für § 7 Nr. 11 BRAO a.F.;

§ 7 Nr. 10 BRAO n.F. - wiederholt ausgesprochen (vgl. nur Beschluss vom

18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 aaO m.w.N.). Der vorliegende Fall bietet keinen

Anlass zu einer anderen Burteilung.

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Da der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erübrigt

sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Pro-

zessbevollmächtigten.

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - I AGH 15/04 -