BGH Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 43/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 43/05
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den
Rechtsanwalt Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar
2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Landgericht B. zugelassen.
Seit dem 1. August 2002 war er als juristischer Referent für die Evangeli-
sche Kirche in B. , der Rechtsvorgängerin der heutigen Evan-
gelischen Kirche B. O. ( ), tätig,
und zwar zunächst im Angestelltenverhältnis und später als Konsistorialrat z.A.
im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheid vom 27. März 2003 ges-
tattete ihm die Antragsgegnerin gemäß § 47 Abs. 1 BRAO, den Beruf als
Rechtsanwalt weiter auszuüben. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft im Falle einer Ernennung zum Beamten auf Le-
benszeit widerrufen werden müsse. Mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wurde
der Antragsteller unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebens-
zeit zum Konsistorialrat ernannt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 hat die An-
tragsgegnerin daraufhin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2
Nr. 5 BRAO widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der zwischenzeitlich das Amt ei-
nes Oberkonsistorialrats bei der Evangelischen Kirche B.
O. bekleidet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) hat je-
doch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des Wi-
derrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bejaht.
a) Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter
anderem zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit
ernannt wird. Diese Regelung hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit der beam-
tenrechtlichen Stellung mit der Stellung des Rechtsanwalts. Denn das Berufs-
bild des Rechtsanwalts ist durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt.
Demgegenüber steht der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihn bei der
Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmi-
gungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverhält-
nisses steht nicht im Einklang mit der Stellung des Rechtsanwalts. Das hat der
Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (vgl.
nur Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ(B) 3/84 = NJW 1984, 2877
[Universitätsprofessor]; vom 26. Januar 1998 - AnwZ(B) 62/97 = BRAK-Mitt.
1998, 155 [wiss. Assistent an einer Hochschule]; vom 18. Oktober 1999
- AnwZ(B) 99/98 = BRAK-Mitt. 2000, 44, 45; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B)
10/00 = BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5 Beamter 1; vom 22. April 2002
- AnwZ(B) 31/01; vom 29. September 2003 - AnwZ(B) 71/02 [jeweils Professo-
ren an einer Fachhochschule] und vom 19. Juni 2000 - AnwZ(B) 58/99 - BRAK-
Mitt. 2000, 255, 256 [beurlaubter Professor an einer Fachhochschule]).
b) Die Stellung des Antragstellers als Beamter auf Lebenszeit im Kir-
chendienst rechtfertigt keine andere Beurteilung.
aa) Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gibt - ebenso wie der der
Parallelvorschrift in § 7 Nr. 10 BRAO - keinen Anhalt dafür, dass von dieser Re-
gelung nur Beamte im staatlichen Dienst erfasst werden. Auch aus der Entste-
hungsgeschichte dieser Bestimmungen lässt sich derartiges nicht herleiten.
Dem Gesetzgeber war sowohl bei den Beratungen der Bundesrechtsanwalts-
ordnung vom 1. August 1959 wie auch bei der späteren Änderung des § 14
Abs. 2 Nr. 5 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der
Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135) die
Existenz eines kirchlichen Berufsbeamtentums bekannt. Er hat in Kenntnis hier-
von in § 7 Nr. 10 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO - ohne weitere Differenzierung -
an die Rechtsstellung als "Beamter" angeknüpft und damit aus Gründen der
Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Rege-
lung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll (st.Rspr.; vgl
nur Senat, BRAK-Mitt. 1998, 42 und 155). Darauf, ob und in welchem Umfang
der Beamte im Einzelnen hoheitlich tätig wird, kommt es daher grundsätzlich
nicht an. Ohne entscheidende Bedeutung ist auch, ob bei ihm "der Eindruck
einer zu großen Staatsnähe" entstehen oder dies aber aufgrund seiner Tätigkeit
eher ausgeschlossen werden kann (a.A. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 7
Rdnr. 162, der wegen der Trennung von Kirche und Staat Kirchenbeamte gene-
rell aus dem Regelungsbereich des § 7 Nr. 10 BRAO herausnehmen will). Der
Senat hat daher bereits entschieden, dass die Tätigkeit als Justitiar im Dienst
der katholischen Kirche - bischöfliches Offizialat im Bistum M. - als "öffent-
licher Dienst" im Sinne des § 47 BRAO zu qualifizieren ist und in diesem Zu-
sammenhang im Einzelnen dargelegt, dass die eigenständige Stellung der kor-
porierten Religionsgemeinschaften dem nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 66,
283, 284/285). Er hat auch in einer früheren Entscheidung schon zu erkennen
gegeben, dass er einen Kirchenoberrechtsrat als Beamten im Sinne des § 7
Nr. 10 BRAO ansehen würde (Beschluss vom 10. Juli 1972 - AnwZ(B) 1/72
= EGE XII 34). An dieser Auffassung hält er fest.
bb) Eine an Sinn und Zweck des Widerrufsgrundes in § 14 Abs. 2 Nr. 5
BRAO orientierte Auslegung (vgl. BGHZ 60, 152, 153 ff.) führt hier - entgegen
dem Beschwerdevorbringen - zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller ist
als Lebenszeitbeamter in der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche B.
O. ( ), einer Mitgliedskirche der Union
Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK), tätig. Er steht nach § 3 Abs. 1 des
Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kir-
chenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 (im Fol-
genden: KBG-UEK) "in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlichen Dienst-
und Treueverhältnis" (ebenso: § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kir-
chenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutsch-
land vom 10. November 2005 [KBG-EKD]). Seine Rechtsstellung entspricht in
wesentlichen Bereichen weitgehend der eines Beamten im staatlichen Dienst
(vgl. nur: Dienstaufsicht, § 12 KBG-UEK, § 4 KBG-EKD: Gehorsamspflicht, § 19
KBG-UEK, § 20 KBG-EKD; Versetzung und Abordnung, §§ 50, 51 KBG-UEK,
§§ 56, 58 KBG-EKD). Er unterliegt der kirchlichen Disziplinargewalt (vgl. Diszip-
linargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995).
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf er der vorherigen Zustimmung
(§ 25 KBG-UEK), bzw. der Einwilligung (§§ 43, 46 KBG-EKD) des Dienstvorge-
setzten; diese kann bedingt, befristet oder mit Auflagen versehen und jederzeit
widerrufen werden, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit mit der gewissen-
haften Erfüllung der Dienstpflichten nicht vereinbar ist oder dem kirchlichen In-
teresse widerspricht. Er unterliegt daher in den hier relevanten Kernbereichen
im Wesentlichen den gleichen Bindungen und Verpflichtungen wie ein Beamter
im staatlichen Dienst. Insbesondere könnte danach der Antragsteller die An-
waltstätigkeit nur als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung ausüben.
Eine solche Art der Ausübung des anwaltlichen Berufes wäre jedoch mit dem
Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar (so ausdrücklich die amtliche Be-
gründung zum Gesetzesentwurf zu § 7 Nr.10 BRAO a.F. [§ 19 Nr.10 Entwurf] in
BT-Drucks. III /120 S. 58).
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen gegen die
Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, auch soweit sie Beamte im Kirchen-
dienst erfasst, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu auch
BVerfG, Beschluss vom 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84, JZ 1984, 1043).
Denn an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den
Verbleib in ihm sind nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erst-
beruf zu stellen. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung - sowohl für
die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als auch für § 7 Nr. 11 BRAO a.F.;
§ 7 Nr. 10 BRAO n.F. - wiederholt ausgesprochen (vgl. nur Beschluss vom
18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 aaO m.w.N.). Der vorliegende Fall bietet keinen
Anlass zu einer anderen Burteilung.
Da der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erübrigt
sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Pro-
zessbevollmächtigten.
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - I AGH 15/04 -